gung, oder auf eine gewisse Zeit dem Verkäufer verbleibe.
§. 614.
Von dem Kauf ei- ner Sa- che, wel- che durch den Ge- schmack soll pro- biret, oder vor- her be- sichtiget werden.
Wenn eine Sache verkauft wird, welche vorher durch den Geschmack probiret, oder auch besichtiget werden soll, als wenn einem Wein im Keller ver- kauft wird, den man erst kosten will; so ver- steht es sich von selbst, daß die Sache nicht anders, als unter dieser Bedin- gung gekauft sey, wenn man sie vor gut befunden; folglich fällt die Gefahr und der Vortheil nicht eher auf den Käufer, als wenn er sie gekostet oder angesehen hat, und vor gut befunden (§. 613.).
Von dem Vortheil und der Gefahr, wenn un- ter zwey- en Sa- chen, die verkauft worden, welche man wird ha- ben wol-len.
§. 615.
Da der Käufer keine Sache vor der Wahl eigenthümlich haben kann, wenn unter zweyen eine oder die andere verkauft worden (re al- ternative vendita);so ist so wohl der Vor- theil, als die Gefahr von beyden Sa- chen des Verkäufers, wenn unter zweyen Sachen eine dergestalt ver- kauft, daß dem Käufer eine freye Wahl gelassen wird; so lange nämlich die Wahl noch nicht geschehen (§. 613.).
§. 616.
Wenn der Ver- käufer in
Weil der Kauf nicht zu stande kommt, wenn man das Geld nicht gleich zahlet (§. 569.),
oder
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
gung, oder auf eine gewiſſe Zeit dem Verkaͤufer verbleibe.
§. 614.
Von dem Kauf ei- ner Sa- che, wel- che durch den Ge- ſchmack ſoll pro- biret, oder vor- her be- ſichtiget werden.
Wenn eine Sache verkauft wird, welche vorher durch den Geſchmack probiret, oder auch beſichtiget werden ſoll, als wenn einem Wein im Keller ver- kauft wird, den man erſt koſten will; ſo ver- ſteht es ſich von ſelbſt, daß die Sache nicht anders, als unter dieſer Bedin- gung gekauft ſey, wenn man ſie vor gut befunden; folglich faͤllt die Gefahr und der Vortheil nicht eher auf den Kaͤufer, als wenn er ſie gekoſtet oder angeſehen hat, und vor gut befunden (§. 613.).
Von dem Vortheil und der Gefahr, wenn un- ter zwey- en Sa- chen, die verkauft worden, welche man wird ha- ben wol-len.
§. 615.
Da der Kaͤufer keine Sache vor der Wahl eigenthuͤmlich haben kann, wenn unter zweyen eine oder die andere verkauft worden (re al- ternative vendita);ſo iſt ſo wohl der Vor- theil, als die Gefahr von beyden Sa- chen des Verkaͤufers, wenn unter zweyen Sachen eine dergeſtalt ver- kauft, daß dem Kaͤufer eine freye Wahl gelaſſen wird; ſo lange naͤmlich die Wahl noch nicht geſchehen (§. 613.).
§. 616.
Wenn der Ver- kaͤufer in
Weil der Kauf nicht zu ſtande kommt, wenn man das Geld nicht gleich zahlet (§. 569.),
oder
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
gung, oder auf eine gewiſſe Zeit dem
Verkaͤufer verbleibe.
§. 614.
Wenn eine Sache verkauft wird,
welche vorher durch den Geſchmack
probiret, oder auch beſichtiget werden
ſoll, als wenn einem Wein im Keller ver-
kauft wird, den man erſt koſten will; ſo ver-
ſteht es ſich von ſelbſt, daß die Sache
nicht anders, als unter dieſer Bedin-
gung gekauft ſey, wenn man ſie vor
gut befunden; folglich faͤllt die Gefahr
und der Vortheil nicht eher auf den
Kaͤufer, als wenn er ſie gekoſtet oder
angeſehen hat, und vor gut befunden
(§. 613.).
§. 615.
Da der Kaͤufer keine Sache vor der Wahl
eigenthuͤmlich haben kann, wenn unter zweyen
eine oder die andere verkauft worden (re al-
ternative vendita); ſo iſt ſo wohl der Vor-
theil, als die Gefahr von beyden Sa-
chen des Verkaͤufers, wenn unter
zweyen Sachen eine dergeſtalt ver-
kauft, daß dem Kaͤufer eine freye
Wahl gelaſſen wird; ſo lange naͤmlich
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/436>, abgerufen am 21.12.2024.
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