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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
abgetreten werden, wenn nicht aus-
drucklich gesagt worden, daß es kei-
nem andern abgetreten werden soll,

noch auch anders woher erhellet, daß es auf
die Person, die den Vorkauf hat, ein-
geschränckt ist
(§. 318.).

§. 612.
Der Ver-
trag vom
Wieder-
kauf und
Wieder-
einlö-
sung.

Wenn man es also verabredet, daß, wenn
es einem gefällt, oder zu einer gewissen Zeit,
oder innerhalb einer gewissen Zeit, einer die
verkaufte Sache wiederkaufen kann, so wird
der Vertrag, welcher dem Kaufe und Ver-
kaufe hinzugefügt wird, der Vertrag vom
Wiederkaufe
(pactum de retrovendendo),
oder des Wiederkaufs (pactum retroven-
ditionis)
genannt. Derowegen wird der
Käufer zwar verbunden, die Sache
wieder zu verkaufen, der Verkäufer
aber nicht sie wieder zu kaufen.
Da
von diesem Vertrag allerdings unterschieden
ist, wenn man verabredet, daß die verkaufte
Sache entweder zu einer gewissen Zeit, oder
innerhalb einer gewissen Zeit wiedergekauft
werden muß, so wollen wir dieses den Ver-
trag vom Wiedereinlösen
(pactum de re-
dimendo)
nennen. Und aus dem Vertra-
ge von der Wiedereinlösung ist der
Verkäufer verbunden die Sache wie-
derzukaufen, aber der Käufer nicht sie
wieder zu verkaufen.
Das übrige ver-
steht sich von beyden Verträgen so, wie von
den übrigen allen, die hinzugefügt werden,

aus

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
abgetreten werden, wenn nicht aus-
drucklich geſagt worden, daß es kei-
nem andern abgetreten werden ſoll,

noch auch anders woher erhellet, daß es auf
die Perſon, die den Vorkauf hat, ein-
geſchraͤnckt iſt
(§. 318.).

§. 612.
Der Ver-
trag vom
Wieder-
kauf und
Wieder-
einloͤ-
ſung.

Wenn man es alſo verabredet, daß, wenn
es einem gefaͤllt, oder zu einer gewiſſen Zeit,
oder innerhalb einer gewiſſen Zeit, einer die
verkaufte Sache wiederkaufen kann, ſo wird
der Vertrag, welcher dem Kaufe und Ver-
kaufe hinzugefuͤgt wird, der Vertrag vom
Wiederkaufe
(pactum de retrovendendo),
oder des Wiederkaufs (pactum retroven-
ditionis)
genannt. Derowegen wird der
Kaͤufer zwar verbunden, die Sache
wieder zu verkaufen, der Verkaͤufer
aber nicht ſie wieder zu kaufen.
Da
von dieſem Vertrag allerdings unterſchieden
iſt, wenn man verabredet, daß die verkaufte
Sache entweder zu einer gewiſſen Zeit, oder
innerhalb einer gewiſſen Zeit wiedergekauft
werden muß, ſo wollen wir dieſes den Ver-
trag vom Wiedereinloͤſen
(pactum de re-
dimendo)
nennen. Und aus dem Vertra-
ge von der Wiedereinloͤſung iſt der
Verkaͤufer verbunden die Sache wie-
derzukaufen, aber der Kaͤufer nicht ſie
wieder zu verkaufen.
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den uͤbrigen allen, die hinzugefuͤgt werden,

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[398/0434] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen abgetreten werden, wenn nicht aus- drucklich geſagt worden, daß es kei- nem andern abgetreten werden ſoll, noch auch anders woher erhellet, daß es auf die Perſon, die den Vorkauf hat, ein- geſchraͤnckt iſt (§. 318.). §. 612. Wenn man es alſo verabredet, daß, wenn es einem gefaͤllt, oder zu einer gewiſſen Zeit, oder innerhalb einer gewiſſen Zeit, einer die verkaufte Sache wiederkaufen kann, ſo wird der Vertrag, welcher dem Kaufe und Ver- kaufe hinzugefuͤgt wird, der Vertrag vom Wiederkaufe (pactum de retrovendendo), oder des Wiederkaufs (pactum retroven- ditionis) genannt. Derowegen wird der Kaͤufer zwar verbunden, die Sache wieder zu verkaufen, der Verkaͤufer aber nicht ſie wieder zu kaufen. Da von dieſem Vertrag allerdings unterſchieden iſt, wenn man verabredet, daß die verkaufte Sache entweder zu einer gewiſſen Zeit, oder innerhalb einer gewiſſen Zeit wiedergekauft werden muß, ſo wollen wir dieſes den Ver- trag vom Wiedereinloͤſen (pactum de re- dimendo) nennen. Und aus dem Vertra- ge von der Wiedereinloͤſung iſt der Verkaͤufer verbunden die Sache wie- derzukaufen, aber der Kaͤufer nicht ſie wieder zu verkaufen. Das uͤbrige ver- ſteht ſich von beyden Vertraͤgen ſo, wie von den uͤbrigen allen, die hinzugefuͤgt werden, aus

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/434>, abgerufen am 21.11.2024.