zahlt; so kommt das Eigenthum der gekauften Sache von Rechts wegen ohne Verzug zum Verkäufer. Weil der Verkäufer sich nicht mit dem Schaden des Käufers bereichern kann (§. 271.); so muß, wenn der Käufer einen Theil des Gel- des gezahlt hat, und des Kaufes ver- lustig wird, ihm, was er gezahlet hat, wiedergegeben werden. Und weil der Kauf nur zum Vortheil des Verkäufers aufgeschoben wird, wenn das verlustig- machende Gesetze nur zu seinem Besten dazu gesetzt wird; so steht es lediglich bey ihm, ob er sich desselben bedienen will, oder nicht. Weil die Würckung des verlustigmachenden Gesetzes sich auf die auf- lösende Bedingung, so darinnen enthalten, gründet; so ist eine jede auflösende Be- dingung, welche zu einem Kaufe, oder überhaupt zu einem Contracte oder Vertrage hinzugesetzt wird, diesem Gesetze gleich zu achten. Und aus die- ser Ursache nennt man es clausulam commis- soriam, wenn eine solche Bedingung dem Vertrage einverleibet wird, wodurch einer dessen verlustig wird, was er nach dem Ver- trag haben sollte, und der Vertrag selbst auf- gehoben wird.
§. 610.
Ein Vertrag, zu welchem eine auflösendeVon dem sich auf- lösenden Vertra- ge, vor Bedingung, sie mag beschaffen seyn, wie sie will, angehängt wird, nennt man gewöhnlicher
Weise
Contracten.
zahlt; ſo kommt das Eigenthum der gekauften Sache von Rechts wegen ohne Verzug zum Verkaͤufer. Weil der Verkaͤufer ſich nicht mit dem Schaden des Kaͤufers bereichern kann (§. 271.); ſo muß, wenn der Kaͤufer einen Theil des Gel- des gezahlt hat, und des Kaufes ver- luſtig wird, ihm, was er gezahlet hat, wiedergegeben werden. Und weil der Kauf nur zum Vortheil des Verkaͤufers aufgeſchoben wird, wenn das verluſtig- machende Geſetze nur zu ſeinem Beſten dazu geſetzt wird; ſo ſteht es lediglich bey ihm, ob er ſich deſſelben bedienen will, oder nicht. Weil die Wuͤrckung des verluſtigmachenden Geſetzes ſich auf die auf- loͤſende Bedingung, ſo darinnen enthalten, gruͤndet; ſo iſt eine jede aufloͤſende Be- dingung, welche zu einem Kaufe, oder uͤberhaupt zu einem Contracte oder Vertrage hinzugeſetzt wird, dieſem Geſetze gleich zu achten. Und aus die- ſer Urſache nennt man es clauſulam commiſ- ſoriam, wenn eine ſolche Bedingung dem Vertrage einverleibet wird, wodurch einer deſſen verluſtig wird, was er nach dem Ver- trag haben ſollte, und der Vertrag ſelbſt auf- gehoben wird.
§. 610.
Ein Vertrag, zu welchem eine aufloͤſendeVon dem ſich auf- loͤſenden Vertra- ge, vor Bedingung, ſie mag beſchaffen ſeyn, wie ſie will, angehaͤngt wird, nennt man gewoͤhnlicher
Weiſe
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Contracten.
zahlt; ſo kommt das Eigenthum der
gekauften Sache von Rechts wegen
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Verkaͤufer ſich nicht mit dem Schaden des
Kaͤufers bereichern kann (§. 271.); ſo muß,
wenn der Kaͤufer einen Theil des Gel-
des gezahlt hat, und des Kaufes ver-
luſtig wird, ihm, was er gezahlet hat,
wiedergegeben werden. Und weil der
Kauf nur zum Vortheil des Verkaͤufers
aufgeſchoben wird, wenn das verluſtig-
machende Geſetze nur zu ſeinem Beſten
dazu geſetzt wird; ſo ſteht es lediglich
bey ihm, ob er ſich deſſelben bedienen
will, oder nicht. Weil die Wuͤrckung des
verluſtigmachenden Geſetzes ſich auf die auf-
loͤſende Bedingung, ſo darinnen enthalten,
gruͤndet; ſo iſt eine jede aufloͤſende Be-
dingung, welche zu einem Kaufe, oder
uͤberhaupt zu einem Contracte oder
Vertrage hinzugeſetzt wird, dieſem
Geſetze gleich zu achten. Und aus die-
ſer Urſache nennt man es clauſulam commiſ-
ſoriam, wenn eine ſolche Bedingung dem
Vertrage einverleibet wird, wodurch einer
deſſen verluſtig wird, was er nach dem Ver-
trag haben ſollte, und der Vertrag ſelbſt auf-
gehoben wird.
§. 610.
Ein Vertrag, zu welchem eine aufloͤſende
Bedingung, ſie mag beſchaffen ſeyn, wie ſie
will, angehaͤngt wird, nennt man gewoͤhnlicher
Weiſe
Von dem
ſich auf-
loͤſenden
Vertra-
ge, vor
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/431>, abgerufen am 21.11.2024.
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