welches wir zur Besoldung bekommen, haben. Daher erhellet zugleich, was man überhaupt ein künftiges Recht nennet (jus futurum). Das künftige Eigenthum enthält also das Recht in sich, alle andere vom Ei- genthum in der künftigen, oder künf- tig zu erhaltenden Sache auszuschlies- sen, wenn sie würcklich vorhanden, oder erhalten wird (§. 195.). Da es nun schon einiges gegenwärtiges Recht in sich schließt; so kann auch ein zukünftiges Ei- genthum auf einen andern gebracht werden. Weil wir doch aber nicht würckli- che Eigenthumsherren seyn können, als bis die Sache würcklich wird, oder wir dieselbe be- kommen; so wird dadurch, daß ein künftiges Eigenthum auf uns gebracht wird, nur die Möglichkeit Eigen- thumsherr zu werden erhalten, doch so, daß wir alsobald Eigenthumsher- ren sind, als die Sache würcklich da ist, oder wir dieselbe überkommen. Und eben auf diese Weise erhellet, daß wir durch den Willen dessen, welcher ein zukünftiges Recht auf uns bringt, al- sobald ein eigenes Recht erhalten, in so weit es möglich ist, in der That aber, wenn das vorhanden, was zur Würcklichkeit des Rechtes noch erfor- dert wird.
§. 590.
Von dem Kauf der
Weil ein künftiges Eigenthum nichts ist,
wenn
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
welches wir zur Beſoldung bekommen, haben. Daher erhellet zugleich, was man uͤberhaupt ein kuͤnftiges Recht nennet (jus futurum). Das kuͤnftige Eigenthum enthaͤlt alſo das Recht in ſich, alle andere vom Ei- genthum in der kuͤnftigen, oder kuͤnf- tig zu erhaltenden Sache auszuſchlieſ- ſen, wenn ſie wuͤrcklich vorhanden, oder erhalten wird (§. 195.). Da es nun ſchon einiges gegenwaͤrtiges Recht in ſich ſchließt; ſo kann auch ein zukuͤnftiges Ei- genthum auf einen andern gebracht werden. Weil wir doch aber nicht wuͤrckli- che Eigenthumsherren ſeyn koͤnnen, als bis die Sache wuͤrcklich wird, oder wir dieſelbe be- kommen; ſo wird dadurch, daß ein kuͤnftiges Eigenthum auf uns gebracht wird, nur die Moͤglichkeit Eigen- thumsherr zu werden erhalten, doch ſo, daß wir alſobald Eigenthumsher- ren ſind, als die Sache wuͤrcklich da iſt, oder wir dieſelbe uͤberkommen. Und eben auf dieſe Weiſe erhellet, daß wir durch den Willen deſſen, welcher ein zukuͤnftiges Recht auf uns bringt, al- ſobald ein eigenes Recht erhalten, in ſo weit es moͤglich iſt, in der That aber, wenn das vorhanden, was zur Wuͤrcklichkeit des Rechtes noch erfor- dert wird.
§. 590.
Von dem Kauf der
Weil ein kuͤnftiges Eigenthum nichts iſt,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
welches wir zur Beſoldung bekommen, haben.
Daher erhellet zugleich, was man uͤberhaupt
ein kuͤnftiges Recht nennet (jus futurum).
Das kuͤnftige Eigenthum enthaͤlt alſo
das Recht in ſich, alle andere vom Ei-
genthum in der kuͤnftigen, oder kuͤnf-
tig zu erhaltenden Sache auszuſchlieſ-
ſen, wenn ſie wuͤrcklich vorhanden,
oder erhalten wird (§. 195.). Da es nun
ſchon einiges gegenwaͤrtiges Recht in ſich
ſchließt; ſo kann auch ein zukuͤnftiges Ei-
genthum auf einen andern gebracht
werden. Weil wir doch aber nicht wuͤrckli-
che Eigenthumsherren ſeyn koͤnnen, als bis
die Sache wuͤrcklich wird, oder wir dieſelbe be-
kommen; ſo wird dadurch, daß ein
kuͤnftiges Eigenthum auf uns gebracht
wird, nur die Moͤglichkeit Eigen-
thumsherr zu werden erhalten, doch
ſo, daß wir alſobald Eigenthumsher-
ren ſind, als die Sache wuͤrcklich da
iſt, oder wir dieſelbe uͤberkommen.
Und eben auf dieſe Weiſe erhellet, daß wir
durch den Willen deſſen, welcher ein
zukuͤnftiges Recht auf uns bringt, al-
ſobald ein eigenes Recht erhalten, in
ſo weit es moͤglich iſt, in der That
aber, wenn das vorhanden, was zur
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dert wird.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/414>, abgerufen am 21.11.2024.
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