That stillschweigend einwilliget, wenn er schwei- get, da er reden konte und sollte (§. 27.); so kann man, wenn jemand Bürge wird, vor einen, der gegenwärtig ist, und es geschehen läßt, es nicht anders ansehen, als daß die Bürgschaft mit seiner Ein- willigung geschehen sey. Weil der Gläu- biger vom Bürgen nicht mehr Recht erhalten kann, als derselbe ihm einräumen wollen (§. 317.); so darf der Bürge, wenn er sich nur für die Hauptschuld, oder für ei- nen Theil derselben verbürgt hat, dem Gläubiger weiter nicht als vor die Hauptschuld oder einen Theil dersel- ben stehen.
§. 571.
Von der Bürg- schaft, die ohne Be- dingung, mit Be- dingung und auf eine ge- wisse Zeit gemacht worden.
Da der Bürge die Bezahlung der Schuld eines andern verspricht (§. 569.); so kommt es auf den Willen des Bürgen an, ob er ohne Bedingung, mit Bedingung, oder auf eine gewisse Zeit etwas ver- sprechen will (§. 385. 393.). Weil die Bürgschaft an und vor sich selbst unter der Bedingung geschiehet, woferne der Haupt- schuldner nicht bezahlt (§. 569); so verstehet sichs, daß sie ohne Bedingung gemacht wird, wenn der Bürge sich zum Selbstschuldner macht (§. cit. & 424.). Wenn also der Bürge sich ohne Bedingung verbindlich macht, so kann er, ohne daß der Hauptschuld- ner vorher angegriffen worden, zur Bezahlung der Schuld angehalten
wer-
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
That ſtillſchweigend einwilliget, wenn er ſchwei- get, da er reden konte und ſollte (§. 27.); ſo kann man, wenn jemand Buͤrge wird, vor einen, der gegenwaͤrtig iſt, und es geſchehen laͤßt, es nicht anders anſehen, als daß die Buͤrgſchaft mit ſeiner Ein- willigung geſchehen ſey. Weil der Glaͤu- biger vom Buͤrgen nicht mehr Recht erhalten kann, als derſelbe ihm einraͤumen wollen (§. 317.); ſo darf der Buͤrge, wenn er ſich nur fuͤr die Hauptſchuld, oder fuͤr ei- nen Theil derſelben verbuͤrgt hat, dem Glaͤubiger weiter nicht als vor die Hauptſchuld oder einen Theil derſel- ben ſtehen.
§. 571.
Von der Buͤrg- ſchaft, die ohne Be- dingung, mit Be- dingung und auf eine ge- wiſſe Zeit gemacht worden.
Da der Buͤrge die Bezahlung der Schuld eines andern verſpricht (§. 569.); ſo kommt es auf den Willen des Buͤrgen an, ob er ohne Bedingung, mit Bedingung, oder auf eine gewiſſe Zeit etwas ver- ſprechen will (§. 385. 393.). Weil die Buͤrgſchaft an und vor ſich ſelbſt unter der Bedingung geſchiehet, woferne der Haupt- ſchuldner nicht bezahlt (§. 569); ſo verſtehet ſichs, daß ſie ohne Bedingung gemacht wird, wenn der Buͤrge ſich zum Selbſtſchuldner macht (§. cit. & 424.). Wenn alſo der Buͤrge ſich ohne Bedingung verbindlich macht, ſo kann er, ohne daß der Hauptſchuld- ner vorher angegriffen worden, zur Bezahlung der Schuld angehalten
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
That ſtillſchweigend einwilliget, wenn er ſchwei-
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kann man, wenn jemand Buͤrge wird,
vor einen, der gegenwaͤrtig iſt, und es
geſchehen laͤßt, es nicht anders anſehen,
als daß die Buͤrgſchaft mit ſeiner Ein-
willigung geſchehen ſey. Weil der Glaͤu-
biger vom Buͤrgen nicht mehr Recht erhalten
kann, als derſelbe ihm einraͤumen wollen (§.
317.); ſo darf der Buͤrge, wenn er ſich
nur fuͤr die Hauptſchuld, oder fuͤr ei-
nen Theil derſelben verbuͤrgt hat, dem
Glaͤubiger weiter nicht als vor die
Hauptſchuld oder einen Theil derſel-
ben ſtehen.
§. 571.
Da der Buͤrge die Bezahlung der Schuld
eines andern verſpricht (§. 569.); ſo kommt
es auf den Willen des Buͤrgen an, ob
er ohne Bedingung, mit Bedingung,
oder auf eine gewiſſe Zeit etwas ver-
ſprechen will (§. 385. 393.). Weil die
Buͤrgſchaft an und vor ſich ſelbſt unter der
Bedingung geſchiehet, woferne der Haupt-
ſchuldner nicht bezahlt (§. 569); ſo verſtehet ſichs,
daß ſie ohne Bedingung gemacht wird, wenn
der Buͤrge ſich zum Selbſtſchuldner macht (§.
cit. & 424.). Wenn alſo der Buͤrge ſich
ohne Bedingung verbindlich macht, ſo
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ner vorher angegriffen worden, zur
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/400>, abgerufen am 30.12.2024.
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