lein weil ein Bevollmächtigter, welcher weiß, daß, der sie ihm aufgetragen, gestorben sey, wenn er mit einem con- trahiret, der es nicht weiß, und dieser sich auf die offenbahre Vollmacht ver- läßt, durch seine Schuld Schaden verur- sacht; so ist er dem andern, dem daran gelegen, daß nicht contrahiret wor- den wäre (§. 269.), davor zu stehn schul- dig (§. 415).
§. 567.
Von dem Tod des Bevoll- mächtig- ten.
Weil es sich vor sich verstehet, daß, wer ein Geschäfte einer Person aufträgt, solches nicht würde gethan haben, wofern er sich nicht von desselben Fleiß und Treue gewiß versichert gehalten hätte; so ist eine Vollmacht per- sönlich(mandatum personale) (§. 400.); folglich weil die daher entstehende Verbindlich- keit (§. 551.) keine andere als die Person des Bevollmächtigten betrift (§. 402.); so hört durch den Tod desselben die Vollmacht auf. Und aus eben dem Grunde darf nie- mand die ihm aufgetragene Vollmacht einem andern übertragen ohne Ein- willigung dessen, der sie ertheilet, als mit seiner Gefahr.
§. 568.
Von der Aufkün- digung der Voll- macht.
Man sagt, daß der Bevollmächtigte die Vollmacht auf kündige, oder zurück- gebe(mandatum renunciare), wenn er dem, der sie ihm ertheilet, anzeigt, daß er sie nicht erfüllen wolle. Eine zeitige Auf kündi-
gung
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
lein weil ein Bevollmaͤchtigter, welcher weiß, daß, der ſie ihm aufgetragen, geſtorben ſey, wenn er mit einem con- trahiret, der es nicht weiß, und dieſer ſich auf die offenbahre Vollmacht ver- laͤßt, durch ſeine Schuld Schaden verur- ſacht; ſo iſt er dem andern, dem daran gelegen, daß nicht contrahiret wor- den waͤre (§. 269.), davor zu ſtehn ſchul- dig (§. 415).
§. 567.
Von dem Tod des Bevoll- maͤchtig- ten.
Weil es ſich vor ſich verſtehet, daß, wer ein Geſchaͤfte einer Perſon auftraͤgt, ſolches nicht wuͤrde gethan haben, wofern er ſich nicht von deſſelben Fleiß und Treue gewiß verſichert gehalten haͤtte; ſo iſt eine Vollmacht per- ſoͤnlich(mandatum perſonale) (§. 400.); folglich weil die daher entſtehende Verbindlich- keit (§. 551.) keine andere als die Perſon des Bevollmaͤchtigten betrift (§. 402.); ſo hoͤrt durch den Tod deſſelben die Vollmacht auf. Und aus eben dem Grunde darf nie- mand die ihm aufgetragene Vollmacht einem andern uͤbertragen ohne Ein- willigung deſſen, der ſie ertheilet, als mit ſeiner Gefahr.
§. 568.
Von der Aufkuͤn- digung der Voll- macht.
Man ſagt, daß der Bevollmaͤchtigte die Vollmacht auf kuͤndige, oder zuruͤck- gebe(mandatum renunciare), wenn er dem, der ſie ihm ertheilet, anzeigt, daß er ſie nicht erfuͤllen wolle. Eine zeitige Auf kuͤndi-
gung
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
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weiß, daß, der ſie ihm aufgetragen,
geſtorben ſey, wenn er mit einem con-
trahiret, der es nicht weiß, und dieſer
ſich auf die offenbahre Vollmacht ver-
laͤßt, durch ſeine Schuld Schaden verur-
ſacht; ſo iſt er dem andern, dem daran
gelegen, daß nicht contrahiret wor-
den waͤre (§. 269.), davor zu ſtehn ſchul-
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§. 567.
Weil es ſich vor ſich verſtehet, daß, wer ein
Geſchaͤfte einer Perſon auftraͤgt, ſolches nicht
wuͤrde gethan haben, wofern er ſich nicht
von deſſelben Fleiß und Treue gewiß verſichert
gehalten haͤtte; ſo iſt eine Vollmacht per-
ſoͤnlich (mandatum perſonale) (§. 400.);
folglich weil die daher entſtehende Verbindlich-
keit (§. 551.) keine andere als die Perſon des
Bevollmaͤchtigten betrift (§. 402.); ſo hoͤrt
durch den Tod deſſelben die Vollmacht
auf. Und aus eben dem Grunde darf nie-
mand die ihm aufgetragene Vollmacht
einem andern uͤbertragen ohne Ein-
willigung deſſen, der ſie ertheilet, als
mit ſeiner Gefahr.
§. 568.
Man ſagt, daß der Bevollmaͤchtigte
die Vollmacht auf kuͤndige, oder zuruͤck-
gebe (mandatum renunciare), wenn er dem,
der ſie ihm ertheilet, anzeigt, daß er ſie nicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/396>, abgerufen am 30.12.2024.
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