folglich entspringt auch keine Verbind- lichkeit, wenn bloß in des Gevollmäch- tigten Angelegenheit ihm etwas auf- getragen wird. Allein wenn jemand durch einen schlauen Rath vorsätzli- cher Weise, oder durch betrügeri- schen einen dahin bringt, daß er thut, was übel ablauft, da er solchergestalt den andern vorsätzlicher Weise in Schaden bringt (§. 269.); so ist er den Schaden zu er- setzen schuldig (§. 270).
§. 562.
Wenn eine Voll- macht in einer fremden Angele- genheit ertheilet wird.
Weil man ein fremdes Geschäfte als sein eigenes ansiehet, wenn man in einer frem- den Angelegenheit einem eine Vollmacht er- theilet; folglich mit dem Gevollmächtigten contrahiret (§. 551.); so ist, der die Voll- macht ertheilet, dem Gevollmächtig- ten, und dieser hinwiederum jenem nach der Vollmacht verbunden, wenn sie in einer fremden Angelegenheit ge- geben worden. Und deswegen ist die Gefahr dessen, der die Vollmacht er- theilet, wenn in des Gevollmächtig- ten und einer fremden Angelegenheit Vollmacht ertheilet wird; als daß er dem Titius Geld leihen soll: eben als wenn in Angelegenheiten dessen, der die Voll- macht ertheilet, und des Gevollmäch- tigten, dieselbe gegeben wird; als daß du dem Titius Geld leihen sollst, welches er in meinen Nutzen verwenden soll (§. 561.).
§. 563.
II Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
folglich entſpringt auch keine Verbind- lichkeit, wenn bloß in des Gevollmaͤch- tigten Angelegenheit ihm etwas auf- getragen wird. Allein wenn jemand durch einen ſchlauen Rath vorſaͤtzli- cher Weiſe, oder durch betruͤgeri- ſchen einen dahin bringt, daß er thut, was uͤbel ablauft, da er ſolchergeſtalt den andern vorſaͤtzlicher Weiſe in Schaden bringt (§. 269.); ſo iſt er den Schaden zu er- ſetzen ſchuldig (§. 270).
§. 562.
Wenn eine Voll- macht in einer fremden Angele- genheit ertheilet wird.
Weil man ein fremdes Geſchaͤfte als ſein eigenes anſiehet, wenn man in einer frem- den Angelegenheit einem eine Vollmacht er- theilet; folglich mit dem Gevollmaͤchtigten contrahiret (§. 551.); ſo iſt, der die Voll- macht ertheilet, dem Gevollmaͤchtig- ten, und dieſer hinwiederum jenem nach der Vollmacht verbunden, wenn ſie in einer fremden Angelegenheit ge- geben worden. Und deswegen iſt die Gefahr deſſen, der die Vollmacht er- theilet, wenn in des Gevollmaͤchtig- ten und einer fremden Angelegenheit Vollmacht ertheilet wird; als daß er dem Titius Geld leihen ſoll: eben als wenn in Angelegenheiten deſſen, der die Voll- macht ertheilet, und des Gevollmaͤch- tigten, dieſelbe gegeben wird; als daß du dem Titius Geld leihen ſollſt, welches er in meinen Nutzen verwenden ſoll (§. 561.).
§. 563.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0392"n="356"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II</hi> Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen</hi></fw><lb/>
folglich <hirendition="#fr">entſpringt auch keine Verbind-<lb/>
lichkeit, wenn bloß in des Gevollmaͤch-<lb/>
tigten Angelegenheit ihm etwas auf-<lb/>
getragen wird.</hi> Allein <hirendition="#fr">wenn jemand<lb/>
durch einen ſchlauen Rath vorſaͤtzli-<lb/>
cher Weiſe, oder durch betruͤgeri-<lb/>ſchen einen dahin bringt, daß er thut,<lb/>
was uͤbel ablauft,</hi> da er ſolchergeſtalt den<lb/>
andern vorſaͤtzlicher Weiſe in Schaden bringt<lb/>
(§. 269.); ſo <hirendition="#fr">iſt er den Schaden zu er-<lb/>ſetzen ſchuldig</hi> (§. 270).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 562.</head><lb/><noteplace="left">Wenn<lb/>
eine Voll-<lb/>
macht in<lb/>
einer<lb/>
fremden<lb/>
Angele-<lb/>
genheit<lb/>
ertheilet<lb/>
wird.</note><p>Weil man ein fremdes Geſchaͤfte als ſein<lb/>
eigenes anſiehet, wenn man in einer frem-<lb/>
den Angelegenheit einem eine Vollmacht er-<lb/>
theilet; folglich mit dem Gevollmaͤchtigten<lb/>
contrahiret (§. 551.); ſo <hirendition="#fr">iſt, der die Voll-<lb/>
macht ertheilet, dem Gevollmaͤchtig-<lb/>
ten, und dieſer hinwiederum jenem<lb/>
nach der Vollmacht verbunden, wenn<lb/>ſie in einer fremden Angelegenheit ge-<lb/>
geben worden. Und</hi> deswegen <hirendition="#fr">iſt die<lb/>
Gefahr deſſen, der die Vollmacht er-<lb/>
theilet, wenn in des Gevollmaͤchtig-<lb/>
ten und einer fremden Angelegenheit<lb/>
Vollmacht ertheilet wird;</hi> als daß er<lb/>
dem Titius Geld leihen ſoll: eben <hirendition="#fr">als wenn<lb/>
in Angelegenheiten deſſen, der die Voll-<lb/>
macht ertheilet, und des Gevollmaͤch-<lb/>
tigten, dieſelbe gegeben wird;</hi> als daß<lb/>
du dem Titius Geld leihen ſollſt, welches er<lb/>
in meinen Nutzen verwenden ſoll (§. 561.).</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 563.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[356/0392]
II Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
folglich entſpringt auch keine Verbind-
lichkeit, wenn bloß in des Gevollmaͤch-
tigten Angelegenheit ihm etwas auf-
getragen wird. Allein wenn jemand
durch einen ſchlauen Rath vorſaͤtzli-
cher Weiſe, oder durch betruͤgeri-
ſchen einen dahin bringt, daß er thut,
was uͤbel ablauft, da er ſolchergeſtalt den
andern vorſaͤtzlicher Weiſe in Schaden bringt
(§. 269.); ſo iſt er den Schaden zu er-
ſetzen ſchuldig (§. 270).
§. 562.
Weil man ein fremdes Geſchaͤfte als ſein
eigenes anſiehet, wenn man in einer frem-
den Angelegenheit einem eine Vollmacht er-
theilet; folglich mit dem Gevollmaͤchtigten
contrahiret (§. 551.); ſo iſt, der die Voll-
macht ertheilet, dem Gevollmaͤchtig-
ten, und dieſer hinwiederum jenem
nach der Vollmacht verbunden, wenn
ſie in einer fremden Angelegenheit ge-
geben worden. Und deswegen iſt die
Gefahr deſſen, der die Vollmacht er-
theilet, wenn in des Gevollmaͤchtig-
ten und einer fremden Angelegenheit
Vollmacht ertheilet wird; als daß er
dem Titius Geld leihen ſoll: eben als wenn
in Angelegenheiten deſſen, der die Voll-
macht ertheilet, und des Gevollmaͤch-
tigten, dieſelbe gegeben wird; als daß
du dem Titius Geld leihen ſollſt, welches er
in meinen Nutzen verwenden ſoll (§. 561.).
§. 563.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/392>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.