winn, oder Schaden, oder Jnteresse, wovor man zu stehen hat, als so ent- weder in Gelde bestehet, oder nach Gelde geschätzt werden kann. Nemlich wenn man davon handelt, was einem andern wiedergegeben oder ersetzt werden muß; so muß was wiedergegeben, oder ersetzt werden soll, nach Gelde geschätzt werden, wofern nicht eben dieselbige Sache, oder etwas von eben der Art wiedergegeben wird. Und da- her versteht man ferner, wem zu gefallen ein Geschäfte geführet wird(cujusnam causa negotium geratur); nämlich dem zu gefallen, der den Nutzen davon hat.
§. 561.
Weil man gantz allein auf den Nutzen desVon dem, wo- zu einem in seiner eigenen Angele- genheit Voll- macht er- theilet wird, und von dem Rathe. Gevollmächtigten sieht, wenn man um seinet- willen ihm zu etwas Vollmacht ertheilet, und also dem, der sie giebt, nichts dran gelegen ist, ob der Bevollmächtigte thut, oder nicht, was er gesagt hat, daß er thun, oder nicht thun wolle; so ist es eigentlich keine Voll- macht, sondern ein blosser Rath, wenn man einem in seiner eigenen Angele- genheit etwas aufträgt. Man nennet nämlich einen Rath(consilium) die Erklä- rung unsers Willens von dem, was wir ver- meinen, daß der andere zu thun habe, jedoch seinem Gefallen überlassen, ob er es thun will. Es entspringen also aus einem Rath keine Verbindlichkeiten zwischen dem, der ihn giebt und der ihn annimmet;
folg-
Z 2
Contracten.
winn, oder Schaden, oder Jntereſſe, wovor man zu ſtehen hat, als ſo ent- weder in Gelde beſtehet, oder nach Gelde geſchaͤtzt werden kann. Nemlich wenn man davon handelt, was einem andern wiedergegeben oder erſetzt werden muß; ſo muß was wiedergegeben, oder erſetzt werden ſoll, nach Gelde geſchaͤtzt werden, wofern nicht eben dieſelbige Sache, oder etwas von eben der Art wiedergegeben wird. Und da- her verſteht man ferner, wem zu gefallen ein Geſchaͤfte gefuͤhret wird(cujusnam cauſa negotium geratur); naͤmlich dem zu gefallen, der den Nutzen davon hat.
§. 561.
Weil man gantz allein auf den Nutzen desVon dem, wo- zu einem in ſeiner eigenen Angele- genheit Voll- macht er- theilet wird, und von dem Rathe. Gevollmaͤchtigten ſieht, wenn man um ſeinet- willen ihm zu etwas Vollmacht ertheilet, und alſo dem, der ſie giebt, nichts dran gelegen iſt, ob der Bevollmaͤchtigte thut, oder nicht, was er geſagt hat, daß er thun, oder nicht thun wolle; ſo iſt es eigentlich keine Voll- macht, ſondern ein bloſſer Rath, wenn man einem in ſeiner eigenen Angele- genheit etwas auftraͤgt. Man nennet naͤmlich einen Rath(conſilium) die Erklaͤ- rung unſers Willens von dem, was wir ver- meinen, daß der andere zu thun habe, jedoch ſeinem Gefallen uͤberlaſſen, ob er es thun will. Es entſpringen alſo aus einem Rath keine Verbindlichkeiten zwiſchen dem, der ihn giebt und der ihn annimmet;
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Z 2
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Contracten.
winn, oder Schaden, oder Jntereſſe,
wovor man zu ſtehen hat, als ſo ent-
weder in Gelde beſtehet, oder nach
Gelde geſchaͤtzt werden kann. Nemlich
wenn man davon handelt, was einem andern
wiedergegeben oder erſetzt werden muß; ſo
muß was wiedergegeben, oder erſetzt werden
ſoll, nach Gelde geſchaͤtzt werden, wofern
nicht eben dieſelbige Sache, oder etwas von
eben der Art wiedergegeben wird. Und da-
her verſteht man ferner, wem zu gefallen
ein Geſchaͤfte gefuͤhret wird (cujusnam
cauſa negotium geratur); naͤmlich dem zu
gefallen, der den Nutzen davon hat.
§. 561.
Weil man gantz allein auf den Nutzen des
Gevollmaͤchtigten ſieht, wenn man um ſeinet-
willen ihm zu etwas Vollmacht ertheilet, und
alſo dem, der ſie giebt, nichts dran gelegen
iſt, ob der Bevollmaͤchtigte thut, oder nicht,
was er geſagt hat, daß er thun, oder nicht
thun wolle; ſo iſt es eigentlich keine Voll-
macht, ſondern ein bloſſer Rath, wenn
man einem in ſeiner eigenen Angele-
genheit etwas auftraͤgt. Man nennet
naͤmlich einen Rath (conſilium) die Erklaͤ-
rung unſers Willens von dem, was wir ver-
meinen, daß der andere zu thun habe, jedoch
ſeinem Gefallen uͤberlaſſen, ob er es thun will.
Es entſpringen alſo aus einem Rath
keine Verbindlichkeiten zwiſchen dem,
der ihn giebt und der ihn annimmet;
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Von
dem, wo-
zu einem
in ſeiner
eigenen
Angele-
genheit
Voll-
macht er-
theilet
wird, und
von dem
Rathe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/391>, abgerufen am 21.11.2024.
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