eigenen Nahmen und zu seinem Vor- theil mit dem andern handeln, wenn er innerhalb den Schrancken der Voll- macht nichts ausrichten kann. Da er aber am Verzuge schuld ist, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht zu ge- höriger Zeit thut (§. 417.); so ist er dem- jenigen, der ihm Vollmacht gegeben, davor zu stehen schuldig, was ihm dar- an gelegen, daß er, was ihm aufge- tragen worden, nicht zu rechter Zeit ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmächtigte, was ihm auf-Von dem, was in der Voll- macht still- schwei- gens ent- halten ist. getragen worden, ausrichten muß (§. 551.); so muß man auch annehmen, daß ihm aufgetragen worden sey, ohne welches er das ihm aufgetragene nicht ausrich- ten kann; z. E. eine Reise, wenn er ohne Reise das aufgetragene nicht ausrichten kann. Weil sich auch von selbst versteht, daß der, welcher einem andern Vollmacht giebt, das wolle, was mit dem, was er ausdrücklich sagt, nothwendig verbunden ist, als daß die gekauften Waaren ihm auch überbracht wer- den müssen; so nimmt man an, man habe auch dazu Vollmacht, was mit dem, was einem aufgetragen, verbun- den ist; als zu Ueberbringung der gekauften Waaren.
§. 556.
Da der Gevollmächtigte das Geschäfte des-Von dem, was
sen,
Contracten.
eigenen Nahmen und zu ſeinem Vor- theil mit dem andern handeln, wenn er innerhalb den Schrancken der Voll- macht nichts ausrichten kann. Da er aber am Verzuge ſchuld iſt, wenn er, was ihm aufgetragen worden, nicht zu ge- hoͤriger Zeit thut (§. 417.); ſo iſt er dem- jenigen, der ihm Vollmacht gegeben, davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm dar- an gelegen, daß er, was ihm aufge- tragen worden, nicht zu rechter Zeit ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmaͤchtigte, was ihm auf-Von dem, was in der Voll- macht ſtill- ſchwei- gens ent- halten iſt. getragen worden, ausrichten muß (§. 551.); ſo muß man auch annehmen, daß ihm aufgetragen worden ſey, ohne welches er das ihm aufgetragene nicht ausrich- ten kann; z. E. eine Reiſe, wenn er ohne Reiſe das aufgetragene nicht ausrichten kann. Weil ſich auch von ſelbſt verſteht, daß der, welcher einem andern Vollmacht giebt, das wolle, was mit dem, was er ausdruͤcklich ſagt, nothwendig verbunden iſt, als daß die gekauften Waaren ihm auch uͤberbracht wer- den muͤſſen; ſo nimmt man an, man habe auch dazu Vollmacht, was mit dem, was einem aufgetragen, verbun- den iſt; als zu Ueberbringung der gekauften Waaren.
§. 556.
Da der Gevollmaͤchtigte das Geſchaͤfte deſ-Von dem, was
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Contracten.
eigenen Nahmen und zu ſeinem Vor-
theil mit dem andern handeln, wenn
er innerhalb den Schrancken der Voll-
macht nichts ausrichten kann. Da er
aber am Verzuge ſchuld iſt, wenn er, was
ihm aufgetragen worden, nicht zu ge-
hoͤriger Zeit thut (§. 417.); ſo iſt er dem-
jenigen, der ihm Vollmacht gegeben,
davor zu ſtehen ſchuldig, was ihm dar-
an gelegen, daß er, was ihm aufge-
tragen worden, nicht zu rechter Zeit
ausgerichtet (§. 551. 419.).
§. 555.
Weil der Gevollmaͤchtigte, was ihm auf-
getragen worden, ausrichten muß (§. 551.);
ſo muß man auch annehmen, daß ihm
aufgetragen worden ſey, ohne welches
er das ihm aufgetragene nicht ausrich-
ten kann; z. E. eine Reiſe, wenn er ohne
Reiſe das aufgetragene nicht ausrichten kann.
Weil ſich auch von ſelbſt verſteht, daß der,
welcher einem andern Vollmacht giebt, das
wolle, was mit dem, was er ausdruͤcklich
ſagt, nothwendig verbunden iſt, als daß die
gekauften Waaren ihm auch uͤberbracht wer-
den muͤſſen; ſo nimmt man an, man
habe auch dazu Vollmacht, was mit
dem, was einem aufgetragen, verbun-
den iſt; als zu Ueberbringung der gekauften
Waaren.
Von
dem,
was in
der Voll-
macht
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ſchwei-
gens ent-
halten
iſt.
§. 556.
Da der Gevollmaͤchtigte das Geſchaͤfte deſ-
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Von
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/385>, abgerufen am 21.11.2024.
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