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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 11. H. Von wohlthätigen
legte Sache getheilt werden kann, und
bey dem Theilen keine besondere Wahl
statt findet;
folglich wenn Sachen nie-
dergelegt worden, deren Stelle eine
andere von eben der Art vertreten
kann,
als von welchen man annimmt, daß
sie in der That getheilt sind (§. 527.); so
kann einem jeden sein Antheil beson-
ders wiedergegeben werden;
folglich
wenn die übrigen Theile untergehen
sollten, so ist der, welcher seinen An-
theil bekommen, den übrigen vor
nichts zu stehen schuldig. Wenn
aber
gemeinschaftliche Dinge von verschie-
dener Art
(species plures) niedergelegt
werden,
als ein silberner Becher, goldene
Ringe mit eingefaßten Edelgesteinen, Klei-
der, leinen Zeug, so hat ein jeder an einer
jeden Sache als einer solchen, die nicht ge-
theilt werden kann, seinen Antheil (§. 196.);
und also können sie nicht einem wie-
dergegeben werden.

§. 545.
Wenn ei-
ne Sache
bey vie-
len nie-
dergelegt
worden.

Weil vor sich klar ist, daß eine niederge-
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-
den kann, und daß man, nachdem sie wieder-
gegeben worden, vermöge des Contracts weiter
zu nichts verbunden (§. 539.); so kann eine
vielen in Verwahrung gegebene Sache,
von einem allein, ohne Vorwissen der
andern, wiedergegeben werden; ja er
muß es thun, wenn sie von ihm ge-

fordert

II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
legte Sache getheilt werden kann, und
bey dem Theilen keine beſondere Wahl
ſtatt findet;
folglich wenn Sachen nie-
dergelegt worden, deren Stelle eine
andere von eben der Art vertreten
kann,
als von welchen man annimmt, daß
ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo
kann einem jeden ſein Antheil beſon-
ders wiedergegeben werden;
folglich
wenn die uͤbrigen Theile untergehen
ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An-
theil bekommen, den uͤbrigen vor
nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn
aber
gemeinſchaftliche Dinge von verſchie-
dener Art
(ſpecies plures) niedergelegt
werden,
als ein ſilberner Becher, goldene
Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei-
der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer
jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge-
theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.);
und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie-
dergegeben werden.

§. 545.
Wenn ei-
ne Sache
bey vie-
len nie-
dergelegt
worden.

Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge-
legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer-
den kann, und daß man, nachdem ſie wieder-
gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter
zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine
vielen in Verwahrung gegebene Sache,
von einem allein, ohne Vorwiſſen der
andern, wiedergegeben werden; ja er
muß es thun, wenn ſie von ihm ge-

fordert
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[340/0376] II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen legte Sache getheilt werden kann, und bey dem Theilen keine beſondere Wahl ſtatt findet; folglich wenn Sachen nie- dergelegt worden, deren Stelle eine andere von eben der Art vertreten kann, als von welchen man annimmt, daß ſie in der That getheilt ſind (§. 527.); ſo kann einem jeden ſein Antheil beſon- ders wiedergegeben werden; folglich wenn die uͤbrigen Theile untergehen ſollten, ſo iſt der, welcher ſeinen An- theil bekommen, den uͤbrigen vor nichts zu ſtehen ſchuldig. Wenn aber gemeinſchaftliche Dinge von verſchie- dener Art (ſpecies plures) niedergelegt werden, als ein ſilberner Becher, goldene Ringe mit eingefaßten Edelgeſteinen, Klei- der, leinen Zeug, ſo hat ein jeder an einer jeden Sache als einer ſolchen, die nicht ge- theilt werden kann, ſeinen Antheil (§. 196.); und alſo koͤnnen ſie nicht einem wie- dergegeben werden. §. 545. Weil vor ſich klar iſt, daß eine niederge- legte Sache nur einmahl wiedergegeben wer- den kann, und daß man, nachdem ſie wieder- gegeben worden, vermoͤge des Contracts weiter zu nichts verbunden (§. 539.); ſo kann eine vielen in Verwahrung gegebene Sache, von einem allein, ohne Vorwiſſen der andern, wiedergegeben werden; ja er muß es thun, wenn ſie von ihm ge- fordert

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/376>, abgerufen am 21.11.2024.