ohne dieselben der natürlichen Verbindlichkeitu. Reich- thümer begehren könne. kein Genüge geschehen kann (§. 183.), und, nachdem durch Einführung des Eigenthums dieses gemeinschaftliche Recht ein eigenes wor- den ist (§. 194.), auch das Thun der Men- schen und ihre Arbeit eigenthümlich worden (§. 225.), das Geld erfunden worden, um Sachen und Arbeit anderer, die wir nöthig haben, uns anzuschaffen (§. 494.); so soll man auch nach Geld, folglich nach Reich- thume (§. 486.) nicht deswegen stre- ben, daß man es bloß hat, sondern da- mit wir uns dadurch Sachen und Ar- beit anderer anschaffen können, die wir zur Erfüllung unserer natürlichen Pflicht nöthig haben, und davon dem Dürftigen etwas geben können (§. 488.).
§. 513.
Da niemand daran zweifelt, daß Armuth,Von Vermei- dung der Armuth, Dürftig- keit und dem Bet- teln. Dürftigkeit und Betteln ein Uebel oder ein Unglück sey, wir uns aber auch vor diesem Uebel in acht nehmen sollen (§. 104.); so müssen wir uns, so viel an uns ist, hüten, daß wir nicht in Armuth und Dürf- tigkeit, oder an den Bettelstab gerathen (§. 17.). Und eben diese Vorsorge sollen wir auch vor andere haben (§. 134.).
Das
und dem Gelde.
ohne dieſelben der natuͤrlichen Verbindlichkeitu. Reich- thuͤmer begehren koͤnne. kein Genuͤge geſchehen kann (§. 183.), und, nachdem durch Einfuͤhrung des Eigenthums dieſes gemeinſchaftliche Recht ein eigenes wor- den iſt (§. 194.), auch das Thun der Men- ſchen und ihre Arbeit eigenthuͤmlich worden (§. 225.), das Geld erfunden worden, um Sachen und Arbeit anderer, die wir noͤthig haben, uns anzuſchaffen (§. 494.); ſo ſoll man auch nach Geld, folglich nach Reich- thume (§. 486.) nicht deswegen ſtre- ben, daß man es bloß hat, ſondern da- mit wir uns dadurch Sachen und Ar- beit anderer anſchaffen koͤnnen, die wir zur Erfuͤllung unſerer natuͤrlichen Pflicht noͤthig haben, und davon dem Duͤrftigen etwas geben koͤnnen (§. 488.).
§. 513.
Da niemand daran zweifelt, daß Armuth,Von Vermei- dung der Armuth, Duͤrftig- keit und dem Bet- teln. Duͤrftigkeit und Betteln ein Uebel oder ein Ungluͤck ſey, wir uns aber auch vor dieſem Uebel in acht nehmen ſollen (§. 104.); ſo muͤſſen wir uns, ſo viel an uns iſt, huͤten, daß wir nicht in Armuth und Duͤrf- tigkeit, oder an den Bettelſtab gerathen (§. 17.). Und eben dieſe Vorſorge ſollen wir auch vor andere haben (§. 134.).
Das
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und dem Gelde.
ohne dieſelben der natuͤrlichen Verbindlichkeit
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nachdem durch Einfuͤhrung des Eigenthums
dieſes gemeinſchaftliche Recht ein eigenes wor-
den iſt (§. 194.), auch das Thun der Men-
ſchen und ihre Arbeit eigenthuͤmlich worden
(§. 225.), das Geld erfunden worden, um
Sachen und Arbeit anderer, die wir noͤthig
haben, uns anzuſchaffen (§. 494.); ſo ſoll
man auch nach Geld, folglich nach Reich-
thume (§. 486.) nicht deswegen ſtre-
ben, daß man es bloß hat, ſondern da-
mit wir uns dadurch Sachen und Ar-
beit anderer anſchaffen koͤnnen, die wir
zur Erfuͤllung unſerer natuͤrlichen
Pflicht noͤthig haben, und davon dem
Duͤrftigen etwas geben koͤnnen (§. 488.).
u. Reich-
thuͤmer
begehren
koͤnne.
§. 513.
Da niemand daran zweifelt, daß Armuth,
Duͤrftigkeit und Betteln ein Uebel oder ein
Ungluͤck ſey, wir uns aber auch vor dieſem
Uebel in acht nehmen ſollen (§. 104.); ſo
muͤſſen wir uns, ſo viel an uns iſt, huͤten,
daß wir nicht in Armuth und Duͤrf-
tigkeit, oder an den Bettelſtab gerathen
(§. 17.). Und eben dieſe Vorſorge ſollen
wir auch vor andere haben (§. 134.).
Von
Vermei-
dung der
Armuth,
Duͤrftig-
keit und
dem Bet-
teln.
Das
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/355>, abgerufen am 21.11.2024.
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