fen, unnütze und weniger nothwen- dige Ausgaben erlaubet seyn (§. 486. 140. 506.). Weil viel Fälle vorkommen können, da ausserordentliche Ausgaben erfor- dert werden, und da wir entweder nichts, oder doch nicht so viel erwerben können, als zu unvermeidlichen Ausgaben erfordert wird; so soll man nicht weniger bey dem Er- werb des Geldes, als auch bey der Ausgabe, so viel als möglich ist, auf die künftige Nothdurft sehen. Da wir endlich, so viel in unserer Gewalt steht, un- ser Vermögen zu erhalten und zu vermehren verbunden sind (§. 208.); so sollen wir darauf bedacht seyn, daß die Ausga- ben die jährlichen Einkünfte nicht ü- berschreiten, sondern vielmehr gerin- ger als diese sind (§. 505. 506.).
§. 509.
Da man Pracht(luxum) nennt, die über-Von dem Pracht und der Ver- schwen- dung. mäßige Ausgabe des Geldes, bloß um sich se- hen zu laßen; man aber beym Ausgeben des Geldes nichts thun soll, was den Pflichten entgegen ist (§. 508.); so ist aller Pracht durch das natürliche Gesetze verboten. Es ist aber derselbe von der Verschwen- dung(prodigalitate) unterschieden, da man mehrere und grössere Ausgaben macht, nach seinem Vermögen, als es die Pflichten gegen sich selbst, oder gegen andere erfodern. Da- her erhellet, wie vorhin, daß die Ver-
schwen-
und dem Gelde.
fen, unnuͤtze und weniger nothwen- dige Ausgaben erlaubet ſeyn (§. 486. 140. 506.). Weil viel Faͤlle vorkommen koͤnnen, da auſſerordentliche Ausgaben erfor- dert werden, und da wir entweder nichts, oder doch nicht ſo viel erwerben koͤnnen, als zu unvermeidlichen Ausgaben erfordert wird; ſo ſoll man nicht weniger bey dem Er- werb des Geldes, als auch bey der Ausgabe, ſo viel als moͤglich iſt, auf die kuͤnftige Nothdurft ſehen. Da wir endlich, ſo viel in unſerer Gewalt ſteht, un- ſer Vermoͤgen zu erhalten und zu vermehren verbunden ſind (§. 208.); ſo ſollen wir darauf bedacht ſeyn, daß die Ausga- ben die jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht uͤ- berſchreiten, ſondern vielmehr gerin- ger als dieſe ſind (§. 505. 506.).
§. 509.
Da man Pracht(luxum) nennt, die uͤber-Von dem Pracht und der Ver- ſchwen- dung. maͤßige Ausgabe des Geldes, bloß um ſich ſe- hen zu laßen; man aber beym Ausgeben des Geldes nichts thun ſoll, was den Pflichten entgegen iſt (§. 508.); ſo iſt aller Pracht durch das natuͤrliche Geſetze verboten. Es iſt aber derſelbe von der Verſchwen- dung(prodigalitate) unterſchieden, da man mehrere und groͤſſere Ausgaben macht, nach ſeinem Vermoͤgen, als es die Pflichten gegen ſich ſelbſt, oder gegen andere erfodern. Da- her erhellet, wie vorhin, daß die Ver-
ſchwen-
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und dem Gelde.
fen, unnuͤtze und weniger nothwen-
dige Ausgaben erlaubet ſeyn (§. 486.
140. 506.). Weil viel Faͤlle vorkommen
koͤnnen, da auſſerordentliche Ausgaben erfor-
dert werden, und da wir entweder nichts,
oder doch nicht ſo viel erwerben koͤnnen, als
zu unvermeidlichen Ausgaben erfordert wird;
ſo ſoll man nicht weniger bey dem Er-
werb des Geldes, als auch bey der
Ausgabe, ſo viel als moͤglich iſt, auf die
kuͤnftige Nothdurft ſehen. Da wir
endlich, ſo viel in unſerer Gewalt ſteht, un-
ſer Vermoͤgen zu erhalten und zu vermehren
verbunden ſind (§. 208.); ſo ſollen wir
darauf bedacht ſeyn, daß die Ausga-
ben die jaͤhrlichen Einkuͤnfte nicht uͤ-
berſchreiten, ſondern vielmehr gerin-
ger als dieſe ſind (§. 505. 506.).
§. 509.
Da man Pracht (luxum) nennt, die uͤber-
maͤßige Ausgabe des Geldes, bloß um ſich ſe-
hen zu laßen; man aber beym Ausgeben des
Geldes nichts thun ſoll, was den Pflichten
entgegen iſt (§. 508.); ſo iſt aller Pracht
durch das natuͤrliche Geſetze verboten.
Es iſt aber derſelbe von der Verſchwen-
dung (prodigalitate) unterſchieden, da man
mehrere und groͤſſere Ausgaben macht, nach
ſeinem Vermoͤgen, als es die Pflichten gegen
ſich ſelbſt, oder gegen andere erfodern. Da-
her erhellet, wie vorhin, daß die Ver-
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Von dem
Pracht
und der
Ver-
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dung.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/353>, abgerufen am 21.11.2024.
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