gaben (§. 121. 279.). Ueberdieß sind we- niger nothwendige Ausgaben(minus necessariae), welche auf Sachen verwendet werden, die wir entbehren könnten, und un- nütze(inutiles), welche um Sachen anzu- schaffen geschehen, die uns gar nichts nutzen.
§. 507.
Von Er- werbung des Gel- des.
Da wir besorgt seyn sollen, daß wir beqvem, vergnügt (§. 119.) und unserem Stande ge- mäß (§. 55.) leben; so müssen wir uns so viel möglich Mühe geben, so viel Geld zu erwerben, als beqvem, ver- gnügt und unserem Stande gemäß zu leben hinreicht. Es ist aber vor sich klar, daß diese nicht weiter gehet, als es uns mög- lich ist (§. 37.).
§. 508.
Vom Ausge- ben des Geldes.
Weil niemand seine Sachen anders ge- brauchen darf, als es die Pflichten erfordern (§. 202.); so soll man das Geld nicht anders ausgeben, als wenn es die Pflich- ten erfordern. Derowegen soll man un- nütze Ausgaben gäntzlich unterlassen (§. 506.). Es erhellet auch ferner, daß die nothwendigen Ausgaben den nützli- chen, und beyde den bloß zur Lust die- nenden vorzuziehen sind (§. 122. 506.); und wer ein geringes Vermögen hat, die weniger nothwendigen Ausgaben vermeiden müße (§. 208. 506.); Rei- chen und steinreichen aber zum besten anderer, die des Geldes höchst bedür-
fen,
II.Th. 10. H. Von dem Werth der Sachen
gaben (§. 121. 279.). Ueberdieß ſind we- niger nothwendige Ausgaben(minus neceſſariæ), welche auf Sachen verwendet werden, die wir entbehren koͤnnten, und un- nuͤtze(inutiles), welche um Sachen anzu- ſchaffen geſchehen, die uns gar nichts nutzen.
§. 507.
Von Er- werbung des Gel- des.
Da wir beſorgt ſeyn ſollen, daß wir beqvem, vergnuͤgt (§. 119.) und unſerem Stande ge- maͤß (§. 55.) leben; ſo muͤſſen wir uns ſo viel moͤglich Muͤhe geben, ſo viel Geld zu erwerben, als beqvem, ver- gnuͤgt und unſerem Stande gemaͤß zu leben hinreicht. Es iſt aber vor ſich klar, daß dieſe nicht weiter gehet, als es uns moͤg- lich iſt (§. 37.).
§. 508.
Vom Ausge- ben des Geldes.
Weil niemand ſeine Sachen anders ge- brauchen darf, als es die Pflichten erfordern (§. 202.); ſo ſoll man das Geld nicht anders ausgeben, als wenn es die Pflich- ten erfordern. Derowegen ſoll man un- nuͤtze Ausgaben gaͤntzlich unterlaſſen (§. 506.). Es erhellet auch ferner, daß die nothwendigen Ausgaben den nuͤtzli- chen, und beyde den bloß zur Luſt die- nenden vorzuziehen ſind (§. 122. 506.); und wer ein geringes Vermoͤgen hat, die weniger nothwendigen Ausgaben vermeiden muͤße (§. 208. 506.); Rei- chen und ſteinreichen aber zum beſten anderer, die des Geldes hoͤchſt beduͤr-
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II. Th. 10. H. Von dem Werth der Sachen
gaben (§. 121. 279.). Ueberdieß ſind we-
niger nothwendige Ausgaben (minus
neceſſariæ), welche auf Sachen verwendet
werden, die wir entbehren koͤnnten, und un-
nuͤtze (inutiles), welche um Sachen anzu-
ſchaffen geſchehen, die uns gar nichts nutzen.
§. 507.
Da wir beſorgt ſeyn ſollen, daß wir beqvem,
vergnuͤgt (§. 119.) und unſerem Stande ge-
maͤß (§. 55.) leben; ſo muͤſſen wir uns
ſo viel moͤglich Muͤhe geben, ſo viel
Geld zu erwerben, als beqvem, ver-
gnuͤgt und unſerem Stande gemaͤß zu
leben hinreicht. Es iſt aber vor ſich klar,
daß dieſe nicht weiter gehet, als es uns moͤg-
lich iſt (§. 37.).
§. 508.
Weil niemand ſeine Sachen anders ge-
brauchen darf, als es die Pflichten erfordern
(§. 202.); ſo ſoll man das Geld nicht
anders ausgeben, als wenn es die Pflich-
ten erfordern. Derowegen ſoll man un-
nuͤtze Ausgaben gaͤntzlich unterlaſſen (§.
506.). Es erhellet auch ferner, daß die
nothwendigen Ausgaben den nuͤtzli-
chen, und beyde den bloß zur Luſt die-
nenden vorzuziehen ſind (§. 122. 506.);
und wer ein geringes Vermoͤgen hat,
die weniger nothwendigen Ausgaben
vermeiden muͤße (§. 208. 506.); Rei-
chen und ſteinreichen aber zum beſten
anderer, die des Geldes hoͤchſt beduͤr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/352>, abgerufen am 21.11.2024.
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