als daß die geschenckte Sache nicht soll veräussert werden, daß er die Schen- ckung wiederrufen kann, daß er den Beschenckten oder seine Erben zu einer gewissen Leistung anhalten kann. Und diese Verträge, welche einer Schen- ckung anhängig sind, müssen von dem Beschenckten gehalten werden (§. 438.). Uebrigens ist daher auch klar, daß die Schenckung auch mit Vorbehalt der Fruchtnießung, oder des Gebrauchs und der Nutzung geschehen könne; folglich daß alsdenn die geschenckte Sa- che in der Gewalt des Schenckenden verbleiben muß (§. 200.).
§. 479.
Von der Schen- ckung, die um Ster- bens wil- len ge- schehen ist.
Wenn der Schenckende etwas deswegen schenckt, weil er einmahl sterben wird, folg- lich entweder mit der ausdrücklichen, oder doch stillschweigenden Vorbehaltung, die Schenckung vor seinem Tode zu wiederrufen, so wird dieses eine Schenckung um ster- bens willen genannt(donatio mortis causa). Da es gewiß ist, daß wir einmahl sterben müssen, obgleich der Tag des Todes ungewiß ist; so kann nicht allein ein kräncklicher und derjenige, dem der Tod schon vor Augen schwebet, sondern auch ein gesunder etwas um sterbens willen einem schencken. Es erhellet aber, daß die Schenckung um sterbens willen erst durch den Tod unwieder-
ruflich
II.Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
als daß die geſchenckte Sache nicht ſoll veraͤuſſert werden, daß er die Schen- ckung wiederrufen kann, daß er den Beſchenckten oder ſeine Erben zu einer gewiſſen Leiſtung anhalten kann. Und dieſe Vertraͤge, welche einer Schen- ckung anhaͤngig ſind, muͤſſen von dem Beſchenckten gehalten werden (§. 438.). Uebrigens iſt daher auch klar, daß die Schenckung auch mit Vorbehalt der Fruchtnießung, oder des Gebrauchs und der Nutzung geſchehen koͤnne; folglich daß alsdenn die geſchenckte Sa- che in der Gewalt des Schenckenden verbleiben muß (§. 200.).
§. 479.
Von der Schen- ckung, die um Ster- bens wil- len ge- ſchehen iſt.
Wenn der Schenckende etwas deswegen ſchenckt, weil er einmahl ſterben wird, folg- lich entweder mit der ausdruͤcklichen, oder doch ſtillſchweigenden Vorbehaltung, die Schenckung vor ſeinem Tode zu wiederrufen, ſo wird dieſes eine Schenckung um ſter- bens willen genannt(donatio mortis cauſa). Da es gewiß iſt, daß wir einmahl ſterben muͤſſen, obgleich der Tag des Todes ungewiß iſt; ſo kann nicht allein ein kraͤncklicher und derjenige, dem der Tod ſchon vor Augen ſchwebet, ſondern auch ein geſunder etwas um ſterbens willen einem ſchencken. Es erhellet aber, daß die Schenckung um ſterbens willen erſt durch den Tod unwieder-
ruflich
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II. Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
als daß die geſchenckte Sache nicht ſoll
veraͤuſſert werden, daß er die Schen-
ckung wiederrufen kann, daß er den
Beſchenckten oder ſeine Erben zu einer
gewiſſen Leiſtung anhalten kann. Und
dieſe Vertraͤge, welche einer Schen-
ckung anhaͤngig ſind, muͤſſen von dem
Beſchenckten gehalten werden (§. 438.).
Uebrigens iſt daher auch klar, daß die
Schenckung auch mit Vorbehalt der
Fruchtnießung, oder des Gebrauchs
und der Nutzung geſchehen koͤnne;
folglich daß alsdenn die geſchenckte Sa-
che in der Gewalt des Schenckenden
verbleiben muß (§. 200.).
§. 479.
Wenn der Schenckende etwas deswegen
ſchenckt, weil er einmahl ſterben wird, folg-
lich entweder mit der ausdruͤcklichen, oder
doch ſtillſchweigenden Vorbehaltung, die
Schenckung vor ſeinem Tode zu wiederrufen,
ſo wird dieſes eine Schenckung um ſter-
bens willen genannt (donatio mortis
cauſa). Da es gewiß iſt, daß wir einmahl
ſterben muͤſſen, obgleich der Tag des Todes
ungewiß iſt; ſo kann nicht allein ein
kraͤncklicher und derjenige, dem der
Tod ſchon vor Augen ſchwebet, ſondern
auch ein geſunder etwas um ſterbens
willen einem ſchencken. Es erhellet
aber, daß die Schenckung um ſterbens
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/334>, abgerufen am 21.11.2024.
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