thaten zu geben schuldig ist, und wer sie verdie- net.der seiner Hülfe bedarf, er sey wer er wolle, zu helfen schuldig ist, so viel in seinem Ver- mögen stehet, daß er die Güter der Seele, des Leibes und des Glücks erlange, und ver- hüten soll, daß andere nicht in entgegen ge- setztes Uebel verfallen (§. 134.); so sind die Menschen nach dem Recht der Natur verbunden, einander Gutes zu thun, so viel in ihrem Vermögen stehet; und diejenigen verdienen Wohlthaten, wel- che derselben bedürfen, oder welche selbsten das nicht erwerben oder thun können, was der Wohlthäter giebt, oder thut (§. 471.).
§. 473.
Wenn Wohl- thaten nicht dör- sen gege- ben wer- den.
Da nach der Einführung des Eigen- thums die Menschen verbunden sind einan- der zu geben oder zu thun, nachdem ein jeder eines andern Sache oder Hülfe bedarf (§. 329.); folglich so genau wir dem andern verbunden sind, so genau uns auch der an- dere verbunden ist; so ist niemand schul- dig dem andern etwas umsonst zu ge- ben, oder zu thun, wenn der andere dagegen wiederum etwas geben oder thun kann. Und weil es auf den Willen des Eigenthumsherrn ankommt, ob und wie er etwas geben (§. 314.) oder thun will (§. 225.); so kommt es auf den Willen des Wohlthäters an, ob er eine Wohl- that geben will (§. 470.), und es kann niemand eine Wohlthat zu geben ge-
nöthi-
II.Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
thaten zu geben ſchuldig iſt, und wer ſie verdie- net.der ſeiner Huͤlfe bedarf, er ſey wer er wolle, zu helfen ſchuldig iſt, ſo viel in ſeinem Ver- moͤgen ſtehet, daß er die Guͤter der Seele, des Leibes und des Gluͤcks erlange, und ver- huͤten ſoll, daß andere nicht in entgegen ge- ſetztes Uebel verfallen (§. 134.); ſo ſind die Menſchen nach dem Recht der Natur verbunden, einander Gutes zu thun, ſo viel in ihrem Vermoͤgen ſtehet; und diejenigen verdienen Wohlthaten, wel- che derſelben beduͤrfen, oder welche ſelbſten das nicht erwerben oder thun koͤnnen, was der Wohlthaͤter giebt, oder thut (§. 471.).
§. 473.
Wenn Wohl- thaten nicht doͤr- ſen gege- ben wer- den.
Da nach der Einfuͤhrung des Eigen- thums die Menſchen verbunden ſind einan- der zu geben oder zu thun, nachdem ein jeder eines andern Sache oder Huͤlfe bedarf (§. 329.); folglich ſo genau wir dem andern verbunden ſind, ſo genau uns auch der an- dere verbunden iſt; ſo iſt niemand ſchul- dig dem andern etwas umſonſt zu ge- ben, oder zu thun, wenn der andere dagegen wiederum etwas geben oder thun kann. Und weil es auf den Willen des Eigenthumsherrn ankommt, ob und wie er etwas geben (§. 314.) oder thun will (§. 225.); ſo kommt es auf den Willen des Wohlthaͤters an, ob er eine Wohl- that geben will (§. 470.), und es kann niemand eine Wohlthat zu geben ge-
noͤthi-
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II. Th. 9. H. Von bloß milden Handl.
der ſeiner Huͤlfe bedarf, er ſey wer er wolle,
zu helfen ſchuldig iſt, ſo viel in ſeinem Ver-
moͤgen ſtehet, daß er die Guͤter der Seele,
des Leibes und des Gluͤcks erlange, und ver-
huͤten ſoll, daß andere nicht in entgegen ge-
ſetztes Uebel verfallen (§. 134.); ſo ſind die
Menſchen nach dem Recht der Natur
verbunden, einander Gutes zu thun,
ſo viel in ihrem Vermoͤgen ſtehet; und
diejenigen verdienen Wohlthaten, wel-
che derſelben beduͤrfen, oder welche
ſelbſten das nicht erwerben oder thun
koͤnnen, was der Wohlthaͤter giebt,
oder thut (§. 471.).
thaten zu
geben
ſchuldig
iſt, und
wer ſie
verdie-
net.
§. 473.
Da nach der Einfuͤhrung des Eigen-
thums die Menſchen verbunden ſind einan-
der zu geben oder zu thun, nachdem ein jeder
eines andern Sache oder Huͤlfe bedarf (§.
329.); folglich ſo genau wir dem andern
verbunden ſind, ſo genau uns auch der an-
dere verbunden iſt; ſo iſt niemand ſchul-
dig dem andern etwas umſonſt zu ge-
ben, oder zu thun, wenn der andere
dagegen wiederum etwas geben oder
thun kann. Und weil es auf den Willen
des Eigenthumsherrn ankommt, ob und wie
er etwas geben (§. 314.) oder thun will (§.
225.); ſo kommt es auf den Willen
des Wohlthaͤters an, ob er eine Wohl-
that geben will (§. 470.), und es kann
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/330>, abgerufen am 21.11.2024.
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