gen eine verbindliche(obligatorius), mit der vollkommene Verbindlichkeit verknüpft ist.
§. 467.
Eine Tauschhandlung(actus permu-Was Tausch- handlun- gen und wie viel- fach die- selben sind. tatorius) ist, wodurch ein jeder Theil etwas zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn den Tauschhandlungen werden also Sachen und gewisses Thun mit einan- der vertauschet, nämlich Sachen mit Sa- chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun. Es ist aber eine Tauschhandlung entweder eine aus einander setzende(actus diremto- rius), da ein jeder Theil seinen besondern Vor- theil hat, der durch besondere Leistungen erhal- ten wird, nach deren Vollziehung dieje- nigen, welche den Vertrag machten, nichts weiter mit einander zu schaffen haben: oder eine gemeinschaftliche (communicatorius), da man durch gemein- schaftliche Leistungen gemeinschaftlichen Nu- tzen zur Absicht hat.
§. 468.
Da man in den Tauschhandlungen, folg-Vom Unter- schied der aus ein- ander se- tzenden Tausch- hand- lungen. lich auch in denen, welche die Partheyen aus einander setzen, entweder eine Sache mit ei- ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder Thun mit Thun vertauschet, und in diesen besonders auf den Nutzen eines jeden Theils gesehen wird (§. 467.); so giebt man ent- weder etwas, daß der andere wieder etwas gebe(do ut des), oder ich gebe etwas, daß der andere etwas thue(do
ut
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die ſo gleich vollbracht werden.
gen eine verbindliche(obligatorius), mit der vollkommene Verbindlichkeit verknuͤpft iſt.
§. 467.
Eine Tauſchhandlung(actus permu-Was Tauſch- handlun- gen und wie viel- fach die- ſelben ſind. tatorius) iſt, wodurch ein jeder Theil etwas zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn den Tauſchhandlungen werden alſo Sachen und gewiſſes Thun mit einan- der vertauſchet, naͤmlich Sachen mit Sa- chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun. Es iſt aber eine Tauſchhandlung entweder eine aus einander ſetzende(actus diremto- rius), da ein jeder Theil ſeinen beſondern Vor- theil hat, der durch beſondere Leiſtungen erhal- ten wird, nach deren Vollziehung dieje- nigen, welche den Vertrag machten, nichts weiter mit einander zu ſchaffen haben: oder eine gemeinſchaftliche (communicatorius), da man durch gemein- ſchaftliche Leiſtungen gemeinſchaftlichen Nu- tzen zur Abſicht hat.
§. 468.
Da man in den Tauſchhandlungen, folg-Vom Unter- ſchied der aus ein- ander ſe- tzenden Tauſch- hand- lungen. lich auch in denen, welche die Partheyen aus einander ſetzen, entweder eine Sache mit ei- ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder Thun mit Thun vertauſchet, und in dieſen beſonders auf den Nutzen eines jeden Theils geſehen wird (§. 467.); ſo giebt man ent- weder etwas, daß der andere wieder etwas gebe(do ut des), oder ich gebe etwas, daß der andere etwas thue(do
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die ſo gleich vollbracht werden.
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der vollkommene Verbindlichkeit verknuͤpft iſt.
§. 467.
Eine Tauſchhandlung (actus permu-
tatorius) iſt, wodurch ein jeder Theil etwas
zu geben, oder zu thun verbunden wird. Jn
den Tauſchhandlungen werden alſo
Sachen und gewiſſes Thun mit einan-
der vertauſchet, naͤmlich Sachen mit Sa-
chen, Sachen mit Thun, und Thun mit Thun.
Es iſt aber eine Tauſchhandlung entweder
eine aus einander ſetzende (actus diremto-
rius), da ein jeder Theil ſeinen beſondern Vor-
theil hat, der durch beſondere Leiſtungen erhal-
ten wird, nach deren Vollziehung dieje-
nigen, welche den Vertrag machten,
nichts weiter mit einander zu ſchaffen
haben: oder eine gemeinſchaftliche
(communicatorius), da man durch gemein-
ſchaftliche Leiſtungen gemeinſchaftlichen Nu-
tzen zur Abſicht hat.
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wie viel-
fach die-
ſelben
ſind.
§. 468.
Da man in den Tauſchhandlungen, folg-
lich auch in denen, welche die Partheyen aus
einander ſetzen, entweder eine Sache mit ei-
ner Sache, oder eine Sache mit Thun, oder
Thun mit Thun vertauſchet, und in dieſen
beſonders auf den Nutzen eines jeden Theils
geſehen wird (§. 467.); ſo giebt man ent-
weder etwas, daß der andere wieder
etwas gebe (do ut des), oder ich gebe
etwas, daß der andere etwas thue (do
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/327>, abgerufen am 21.11.2024.
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