gehalten werden. Weil also die Ver- träge alle Kraft zu verbinden von den Ver- sprechen haben (§. 380.); so muß dasjeni- ge, was wir vom Versprechen bewie- sen haben, auch von den Verträgen verstanden werden.
§. 439.
Vom ausdrück- lichen Vertrage und vom still- schwei- genden.
Einen ausdrücklichen Vertrag(pa- ctum expressum) nennet man denjenigen, welcher durch eine ausdrückliche Einwilligung gemacht wird; einen stillschweigenden aber (tacitum), der auf einer stillschweigenden Ein- willigung beruhet. Jn den ausdrückli- chen Verträgen ist stillschweigend ent- halten, was aus dem, so ausdrücklich gesaget wird, durch eine nothwendige Folge fliesset (§. 27.). Man sagt aber, eine Bedingung sey an und vor sich selbst in einem Vertrage oder in einem Versprechen enthalten(conditio per se inesse), wenn ohne dieselbe die Lei- stung desjenigen, was versprochen worden, nicht möglich ist; als wenn ich sage: ich will dir die Kosten zur Erlangung der Doctor- Würde geben; und die Bedingung, wel- che an und vor sich selbst in einem Ver- trage, oder Versprechen enthalten ist, wird für eine ausdrücklich hinzugesetz- te gehalten.
§. 440.
Vom Vertrag
Einen Vertrag auf eine zeitlang (pactum temporarium) nennet man denjeni-
gen,
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
gehalten werden. Weil alſo die Ver- traͤge alle Kraft zu verbinden von den Ver- ſprechen haben (§. 380.); ſo muß dasjeni- ge, was wir vom Verſprechen bewie- ſen haben, auch von den Vertraͤgen verſtanden werden.
§. 439.
Vom ausdruͤck- lichen Vertrage und vom ſtill- ſchwei- genden.
Einen ausdruͤcklichen Vertrag(pa- ctum expreſſum) nennet man denjenigen, welcher durch eine ausdruͤckliche Einwilligung gemacht wird; einen ſtillſchweigenden aber (tacitum), der auf einer ſtillſchweigenden Ein- willigung beruhet. Jn den ausdruͤckli- chen Vertraͤgen iſt ſtillſchweigend ent- halten, was aus dem, ſo ausdruͤcklich geſaget wird, durch eine nothwendige Folge flieſſet (§. 27.). Man ſagt aber, eine Bedingung ſey an und vor ſich ſelbſt in einem Vertrage oder in einem Verſprechen enthalten(conditio per ſe ineſſe), wenn ohne dieſelbe die Lei- ſtung desjenigen, was verſprochen worden, nicht moͤglich iſt; als wenn ich ſage: ich will dir die Koſten zur Erlangung der Doctor- Wuͤrde geben; und die Bedingung, wel- che an und vor ſich ſelbſt in einem Ver- trage, oder Verſprechen enthalten iſt, wird fuͤr eine ausdruͤcklich hinzugeſetz- te gehalten.
§. 440.
Vom Vertrag
Einen Vertrag auf eine zeitlang (pactum temporarium) nennet man denjeni-
gen,
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
gehalten werden. Weil alſo die Ver-
traͤge alle Kraft zu verbinden von den Ver-
ſprechen haben (§. 380.); ſo muß dasjeni-
ge, was wir vom Verſprechen bewie-
ſen haben, auch von den Vertraͤgen
verſtanden werden.
§. 439.
Einen ausdruͤcklichen Vertrag (pa-
ctum expreſſum) nennet man denjenigen,
welcher durch eine ausdruͤckliche Einwilligung
gemacht wird; einen ſtillſchweigenden aber
(tacitum), der auf einer ſtillſchweigenden Ein-
willigung beruhet. Jn den ausdruͤckli-
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halten, was aus dem, ſo ausdruͤcklich
geſaget wird, durch eine nothwendige
Folge flieſſet (§. 27.). Man ſagt aber,
eine Bedingung ſey an und vor ſich
ſelbſt in einem Vertrage oder in einem
Verſprechen enthalten (conditio per ſe
ineſſe), wenn ohne dieſelbe die Lei-
ſtung desjenigen, was verſprochen worden,
nicht moͤglich iſt; als wenn ich ſage: ich will
dir die Koſten zur Erlangung der Doctor-
Wuͤrde geben; und die Bedingung, wel-
che an und vor ſich ſelbſt in einem Ver-
trage, oder Verſprechen enthalten iſt,
wird fuͤr eine ausdruͤcklich hinzugeſetz-
te gehalten.
§. 440.
Einen Vertrag auf eine zeitlang
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/306>, abgerufen am 21.11.2024.
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