men soll; so erkläre ich mich eben dadurch, daß ich das Annehmen des andern für die An- nehmung des dritten, woferne er will, halten wolle; folglich kann das Versprechen von mir nicht wiederrufen werden. Weil aber die Gültigkeit des Versprechens nicht auf dem Willen des andern, sondern des dritten beruhet, dem etwas versprochen wird; so kann der andere dasselbe wehrender Zeit nicht erlassen; weil er durch das Ver- sprechen kein Recht erhalten, welches er er- lassen könnte.
§. 435.
Wenn dasjeni- ge, womit das Ver- sprechen zum Vor- theil ei- nes drit- ten be- schweret worden, wieder- rufen werden kann.
Wenn ein Versprechen zum Vor- theil eines dritten beschweret wird, kann dasselbe, womit es beschweret worden, wiederrufen werden, ehe er es angenommen. Denn der dritte hat kein Recht, ehe er dasselbe angenommen hat (§. 316.), und das Versprechen wird beschwe- ret entweder als unter einer Bedingung, oder als in einer gewissen Absicht; folglich so lan- ge es von dem dritten nicht angenommen wor- den, steht es bey uns, ob wir das Verspre- chen von der Beschwerde befreyen wollen (§. 342.), und das Versprechen in ein anderes verwandeln, dabey keine Bedingung, oder damit verknüpfte Absicht vorhanden (§. 393.); folglich kann die Beschwerde erlassen werden (ist wiederruflich, onus revocabile est), so lange die Annehmung von dem dritten noch nicht geschehen.
§. 436.
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
men ſoll; ſo erklaͤre ich mich eben dadurch, daß ich das Annehmen des andern fuͤr die An- nehmung des dritten, woferne er will, halten wolle; folglich kann das Verſprechen von mir nicht wiederrufen werden. Weil aber die Guͤltigkeit des Verſprechens nicht auf dem Willen des andern, ſondern des dritten beruhet, dem etwas verſprochen wird; ſo kann der andere daſſelbe wehrender Zeit nicht erlaſſen; weil er durch das Ver- ſprechen kein Recht erhalten, welches er er- laſſen koͤnnte.
§. 435.
Wenn dasjeni- ge, womit das Ver- ſprechen zum Vor- theil ei- nes drit- ten be- ſchweret worden, wieder- rufen werden kann.
Wenn ein Verſprechen zum Vor- theil eines dritten beſchweret wird, kann daſſelbe, womit es beſchweret worden, wiederrufen werden, ehe er es angenommen. Denn der dritte hat kein Recht, ehe er daſſelbe angenommen hat (§. 316.), und das Verſprechen wird beſchwe- ret entweder als unter einer Bedingung, oder als in einer gewiſſen Abſicht; folglich ſo lan- ge es von dem dritten nicht angenommen wor- den, ſteht es bey uns, ob wir das Verſpre- chen von der Beſchwerde befreyen wollen (§. 342.), und das Verſprechen in ein anderes verwandeln, dabey keine Bedingung, oder damit verknuͤpfte Abſicht vorhanden (§. 393.); folglich kann die Beſchwerde erlaſſen werden (iſt wiederruflich, onus revocabile eſt), ſo lange die Annehmung von dem dritten noch nicht geſchehen.
§. 436.
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
men ſoll; ſo erklaͤre ich mich eben dadurch,
daß ich das Annehmen des andern fuͤr die An-
nehmung des dritten, woferne er will, halten
wolle; folglich kann das Verſprechen von
mir nicht wiederrufen werden. Weil
aber die Guͤltigkeit des Verſprechens nicht auf
dem Willen des andern, ſondern des dritten
beruhet, dem etwas verſprochen wird; ſo
kann der andere daſſelbe wehrender
Zeit nicht erlaſſen; weil er durch das Ver-
ſprechen kein Recht erhalten, welches er er-
laſſen koͤnnte.
§. 435.
Wenn ein Verſprechen zum Vor-
theil eines dritten beſchweret wird,
kann daſſelbe, womit es beſchweret
worden, wiederrufen werden, ehe er
es angenommen. Denn der dritte hat
kein Recht, ehe er daſſelbe angenommen hat
(§. 316.), und das Verſprechen wird beſchwe-
ret entweder als unter einer Bedingung, oder
als in einer gewiſſen Abſicht; folglich ſo lan-
ge es von dem dritten nicht angenommen wor-
den, ſteht es bey uns, ob wir das Verſpre-
chen von der Beſchwerde befreyen wollen (§.
342.), und das Verſprechen in ein anderes
verwandeln, dabey keine Bedingung, oder
damit verknuͤpfte Abſicht vorhanden (§. 393.);
folglich kann die Beſchwerde erlaſſen werden
(iſt wiederruflich, onus revocabile eſt), ſo
lange die Annehmung von dem dritten noch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/304>, abgerufen am 21.11.2024.
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