ich erhalten habe, mir nicht genommen wer- den kann (§. 100.), ich aber wohl desselben mich begeben (§. 342.); so kann das Ver- sprechen, ehe der andere es angenom- men, zwar nicht wiederrufen werden, ich aber kann mich desselben begeben. Und weil ich will, daß das Versprechen gel- ten soll, wenn ich es dem andern be- kannt mache; so verspreche ich ihm wenig- stens stillschweigend, wenn er es annimmt, davor zu sorgen, daß das Versprechen gehal- ten werde; folglich werde ich durch des andern Annehmen demselben verbun- den, davor zu sorgen, daß das Ver- sprechen gehalten werde (§. 380.), oder mein Recht, den Versprecher dazu an- zuhalten, dem andern abzutreten (§. 338. 342.).
§. 434.
Wer nicht zu einer Mittels-Person auser-Von der Anneh- mung die für einen dritten ge[s]che- hen. lesen worden das Versprechen anzunehmen, der kann auch, weil er kein Recht dazu hat, im Nahmen eines andern nichts annehmen. Wenn ich demnach in des andern Ge- genwart dem dritten etwas verspreche, und er ist nicht als eine Mittels-Per- son erwählet worden das Versprechen anzunehmen; so gilt sein Annehmen nichts, und ich bin aus dem Verspre- chen dem dritten nichts schuldig (§. 381.). Wenn ich will daß der ande- re im Nahmen des dritten es anneh-
men
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ich erhalten habe, mir nicht genommen wer- den kann (§. 100.), ich aber wohl deſſelben mich begeben (§. 342.); ſo kann das Ver- ſprechen, ehe der andere es angenom- men, zwar nicht wiederrufen werden, ich aber kann mich deſſelben begeben. Und weil ich will, daß das Verſprechen gel- ten ſoll, wenn ich es dem andern be- kannt mache; ſo verſpreche ich ihm wenig- ſtens ſtillſchweigend, wenn er es annimmt, davor zu ſorgen, daß das Verſprechen gehal- ten werde; folglich werde ich durch des andern Annehmen demſelben verbun- den, davor zu ſorgen, daß das Ver- ſprechen gehalten werde (§. 380.), oder mein Recht, den Verſprecher dazu an- zuhalten, dem andern abzutreten (§. 338. 342.).
§. 434.
Wer nicht zu einer Mittels-Perſon auser-Von der Anneh- mung die fuͤr einen dritten ge[ſ]che- hen. leſen worden das Verſprechen anzunehmen, der kann auch, weil er kein Recht dazu hat, im Nahmen eines andern nichts annehmen. Wenn ich demnach in des andern Ge- genwart dem dritten etwas verſpreche, und er iſt nicht als eine Mittels-Per- ſon erwaͤhlet worden das Verſprechen anzunehmen; ſo gilt ſein Annehmen nichts, und ich bin aus dem Verſpre- chen dem dritten nichts ſchuldig (§. 381.). Wenn ich will daß der ande- re im Nahmen des dritten es anneh-
men
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ich erhalten habe, mir nicht genommen wer-
den kann (§. 100.), ich aber wohl deſſelben
mich begeben (§. 342.); ſo kann das Ver-
ſprechen, ehe der andere es angenom-
men, zwar nicht wiederrufen werden,
ich aber kann mich deſſelben begeben.
Und weil ich will, daß das Verſprechen gel-
ten ſoll, wenn ich es dem andern be-
kannt mache; ſo verſpreche ich ihm wenig-
ſtens ſtillſchweigend, wenn er es annimmt,
davor zu ſorgen, daß das Verſprechen gehal-
ten werde; folglich werde ich durch des
andern Annehmen demſelben verbun-
den, davor zu ſorgen, daß das Ver-
ſprechen gehalten werde (§. 380.), oder
mein Recht, den Verſprecher dazu an-
zuhalten, dem andern abzutreten (§.
338. 342.).
§. 434.
Wer nicht zu einer Mittels-Perſon auser-
leſen worden das Verſprechen anzunehmen,
der kann auch, weil er kein Recht dazu hat,
im Nahmen eines andern nichts annehmen.
Wenn ich demnach in des andern Ge-
genwart dem dritten etwas verſpreche,
und er iſt nicht als eine Mittels-Per-
ſon erwaͤhlet worden das Verſprechen
anzunehmen; ſo gilt ſein Annehmen
nichts, und ich bin aus dem Verſpre-
chen dem dritten nichts ſchuldig (§.
381.). Wenn ich will daß der ande-
re im Nahmen des dritten es anneh-
men
Von der
Anneh-
mung die
fuͤr einen
dritten
geſche-
hen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/303>, abgerufen am 21.11.2024.
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