eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen, oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an- gezeiget wird; und endlich eine Mittels- Person im Annehmen(minister acceptan- di) derjenige, der in unserm Nahmen das Versprechen annehmen, oder die von uns ge- schehene Annehmung anzeigen soll. Weil eine Mittels-Person nicht in ihrem eigenen Nah- men, oder vermöge ihres Rechts handelt, son- dern vermöge des Rechts desjenigen, der ihn dazu auserlesen; so beruhet es auf dem Willen desjenigen, welcher sich seines Dienstes bedienet, wieviel Recht er ihm einräumen will (§. 314.).
§. 427.
Von Wieder- rufung des Ver- spre- chens.
Weil ohne Annehmung kein Versprechen gültig ist (§. 381.); so kann es wiederru- fen werden, so lange es nicht ange- nommen worden. Es wird aber das Versprechen wiederrufen(promissio re- vocatur), wenn der Versprecher sich erkläret, daß er aus dem Versprechen nichts schuldig feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen, ehe das Annehmen geschehen, das Ver- sprechen gereuen könne. Es ist ferner klar, daß das Versprechen wiederrufen werden könne, ehe der Brief zu dem- jenigen, dem etwas darinnen verspro- chen worden, überbracht ist. Ja wenn das Versprechen mit dem Vorsatz ge- schehen, daß es nicht gelten soll, als wenn man erfähret, daß es angenom-
men
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen, oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an- gezeiget wird; und endlich eine Mittels- Perſon im Annehmen(miniſter acceptan- di) derjenige, der in unſerm Nahmen das Verſprechen annehmen, oder die von uns ge- ſchehene Annehmung anzeigen ſoll. Weil eine Mittels-Perſon nicht in ihrem eigenen Nah- men, oder vermoͤge ihres Rechts handelt, ſon- dern vermoͤge des Rechts desjenigen, der ihn dazu auserleſen; ſo beruhet es auf dem Willen desjenigen, welcher ſich ſeines Dienſtes bedienet, wieviel Recht er ihm einraͤumen will (§. 314.).
§. 427.
Von Wieder- rufung des Ver- ſpre- chens.
Weil ohne Annehmung kein Verſprechen guͤltig iſt (§. 381.); ſo kann es wiederru- fen werden, ſo lange es nicht ange- nommen worden. Es wird aber das Verſprechen wiederrufen(promiſſio re- vocatur), wenn der Verſprecher ſich erklaͤret, daß er aus dem Verſprechen nichts ſchuldig feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen, ehe das Annehmen geſchehen, das Ver- ſprechen gereuen koͤnne. Es iſt ferner klar, daß das Verſprechen wiederrufen werden koͤnne, ehe der Brief zu dem- jenigen, dem etwas darinnen verſpro- chen worden, uͤberbracht iſt. Ja wenn das Verſprechen mit dem Vorſatz ge- ſchehen, daß es nicht gelten ſoll, als wenn man erfaͤhret, daß es angenom-
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
eine Verbindlichkeit zuwege bringen wollen,
oder auch eine getroffene Verbindlichkeit an-
gezeiget wird; und endlich eine Mittels-
Perſon im Annehmen (miniſter acceptan-
di) derjenige, der in unſerm Nahmen das
Verſprechen annehmen, oder die von uns ge-
ſchehene Annehmung anzeigen ſoll. Weil eine
Mittels-Perſon nicht in ihrem eigenen Nah-
men, oder vermoͤge ihres Rechts handelt, ſon-
dern vermoͤge des Rechts desjenigen, der ihn
dazu auserleſen; ſo beruhet es auf dem
Willen desjenigen, welcher ſich ſeines
Dienſtes bedienet, wieviel Recht er
ihm einraͤumen will (§. 314.).
§. 427.
Weil ohne Annehmung kein Verſprechen
guͤltig iſt (§. 381.); ſo kann es wiederru-
fen werden, ſo lange es nicht ange-
nommen worden. Es wird aber das
Verſprechen wiederrufen (promiſſio re-
vocatur), wenn der Verſprecher ſich erklaͤret,
daß er aus dem Verſprechen nichts ſchuldig
feyn wolle. Daraus erhellet, daß einen,
ehe das Annehmen geſchehen, das Ver-
ſprechen gereuen koͤnne. Es iſt ferner
klar, daß das Verſprechen wiederrufen
werden koͤnne, ehe der Brief zu dem-
jenigen, dem etwas darinnen verſpro-
chen worden, uͤberbracht iſt. Ja wenn
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ſchehen, daß es nicht gelten ſoll, als
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/298>, abgerufen am 21.11.2024.
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