will, wenn er nicht ohne Grund an der An- nehmung zweifelt. Wenn also der Verspre- cher die Annehmung vermuthet; so nimmt man an, er habe gewollt, sie solle gültig seyn, wofern sie angenom- men wird: im entgegen gesetzten Falle aber, wenn er erfahren, daß sie ange- nommen worden. Deswegen nimmt man ein Versprechen, welches bloß von der Freygebigkeit herrühret, nach der er- sten Entscheidung an; nach der letzten aber dasjenige, welches beschweret ist. Man nennet es aber ein Versprechen, welches von der Freygebigkeit herrüh- ret(promissionem mere liberalem), wenn derjenige, dem etwas versprochen worden, nichts wieder leisten darf: Jm entgegen ge- setzten Falle wird es ein beschwertes Ver- sprechen(promissio onerosa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Person(minister) wirdVon Mittels- personen im Ver- sprechen und im Anneh- men. derjenige genannt, durch den wir unsern Willen einem andern zu verstehen geben. Da- her nennet man eine Mittels-Person im Versprechen(ministrum promittendi) den- jenigen, durch welchen wir einem andern et- was versprechen, oder ein von uns geschehe- nes Versprechen anzeigen lassen. Ueberhaupt heißt eine Mittels-Person im verbind- lich machen(minister obligationis contra- hendae) derjenige, durch welchen wir entwe- der auf unserer, oder auf des andern Seite
eine
R 3
und den Vertraͤgen uͤberbaupt.
will, wenn er nicht ohne Grund an der An- nehmung zweifelt. Wenn alſo der Verſpre- cher die Annehmung vermuthet; ſo nimmt man an, er habe gewollt, ſie ſolle guͤltig ſeyn, wofern ſie angenom- men wird: im entgegen geſetzten Falle aber, wenn er erfahren, daß ſie ange- nommen worden. Deswegen nimmt man ein Verſprechen, welches bloß von der Freygebigkeit herruͤhret, nach der er- ſten Entſcheidung an; nach der letzten aber dasjenige, welches beſchweret iſt. Man nennet es aber ein Verſprechen, welches von der Freygebigkeit herruͤh- ret(promiſſionem mere liberalem), wenn derjenige, dem etwas verſprochen worden, nichts wieder leiſten darf: Jm entgegen ge- ſetzten Falle wird es ein beſchwertes Ver- ſprechen(promiſſio oneroſa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Perſon(miniſter) wirdVon Mittels- perſonen im Ver- ſprechen und im Anneh- men. derjenige genannt, durch den wir unſern Willen einem andern zu verſtehen geben. Da- her nennet man eine Mittels-Perſon im Verſprechen(miniſtrum promittendi) den- jenigen, durch welchen wir einem andern et- was verſprechen, oder ein von uns geſchehe- nes Verſprechen anzeigen laſſen. Ueberhaupt heißt eine Mittels-Perſon im verbind- lich machen(miniſter obligationis contra- hendæ) derjenige, durch welchen wir entwe- der auf unſerer, oder auf des andern Seite
eine
R 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0297"n="261"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und den Vertraͤgen uͤberbaupt.</hi></fw><lb/>
will, wenn er nicht ohne Grund an der An-<lb/>
nehmung zweifelt. <hirendition="#fr">Wenn</hi> alſo <hirendition="#fr">der Verſpre-<lb/>
cher die Annehmung vermuthet; ſo<lb/>
nimmt man an, er habe gewollt, ſie<lb/>ſolle guͤltig ſeyn, wofern ſie angenom-<lb/>
men wird: im entgegen geſetzten Falle</hi><lb/>
aber, <hirendition="#fr">wenn er erfahren, daß ſie ange-<lb/>
nommen worden.</hi> Deswegen <hirendition="#fr">nimmt man<lb/>
ein Verſprechen, welches bloß von der<lb/>
Freygebigkeit herruͤhret, nach der er-<lb/>ſten Entſcheidung an; nach der letzten<lb/>
aber dasjenige, welches beſchweret iſt.</hi><lb/>
Man nennet es aber <hirendition="#fr">ein Verſprechen,<lb/>
welches von der Freygebigkeit herruͤh-<lb/>
ret</hi><hirendition="#aq">(promiſſionem mere liberalem),</hi> wenn<lb/>
derjenige, dem etwas verſprochen worden,<lb/>
nichts wieder leiſten darf: Jm entgegen ge-<lb/>ſetzten Falle wird es <hirendition="#fr">ein beſchwertes Ver-<lb/>ſprechen</hi><hirendition="#aq">(promiſſio oneroſa)</hi> genannt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 426.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Eine Mittels-Perſon</hi><hirendition="#aq">(miniſter)</hi> wird<noteplace="right">Von<lb/>
Mittels-<lb/>
perſonen<lb/>
im Ver-<lb/>ſprechen<lb/>
und im<lb/>
Anneh-<lb/>
men.</note><lb/>
derjenige genannt, durch den wir unſern<lb/>
Willen einem andern zu verſtehen geben. Da-<lb/>
her nennet man <hirendition="#fr">eine Mittels-Perſon im<lb/>
Verſprechen</hi><hirendition="#aq">(miniſtrum promittendi)</hi> den-<lb/>
jenigen, durch welchen wir einem andern et-<lb/>
was verſprechen, oder ein von uns geſchehe-<lb/>
nes Verſprechen anzeigen laſſen. Ueberhaupt<lb/>
heißt eine <hirendition="#fr">Mittels-Perſon im verbind-<lb/>
lich machen</hi><hirendition="#aq">(miniſter obligationis contra-<lb/>
hendæ)</hi> derjenige, durch welchen wir entwe-<lb/>
der auf unſerer, oder auf des andern Seite<lb/><fwplace="bottom"type="sig">R 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">eine</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[261/0297]
und den Vertraͤgen uͤberbaupt.
will, wenn er nicht ohne Grund an der An-
nehmung zweifelt. Wenn alſo der Verſpre-
cher die Annehmung vermuthet; ſo
nimmt man an, er habe gewollt, ſie
ſolle guͤltig ſeyn, wofern ſie angenom-
men wird: im entgegen geſetzten Falle
aber, wenn er erfahren, daß ſie ange-
nommen worden. Deswegen nimmt man
ein Verſprechen, welches bloß von der
Freygebigkeit herruͤhret, nach der er-
ſten Entſcheidung an; nach der letzten
aber dasjenige, welches beſchweret iſt.
Man nennet es aber ein Verſprechen,
welches von der Freygebigkeit herruͤh-
ret (promiſſionem mere liberalem), wenn
derjenige, dem etwas verſprochen worden,
nichts wieder leiſten darf: Jm entgegen ge-
ſetzten Falle wird es ein beſchwertes Ver-
ſprechen (promiſſio oneroſa) genannt.
§. 426.
Eine Mittels-Perſon (miniſter) wird
derjenige genannt, durch den wir unſern
Willen einem andern zu verſtehen geben. Da-
her nennet man eine Mittels-Perſon im
Verſprechen (miniſtrum promittendi) den-
jenigen, durch welchen wir einem andern et-
was verſprechen, oder ein von uns geſchehe-
nes Verſprechen anzeigen laſſen. Ueberhaupt
heißt eine Mittels-Perſon im verbind-
lich machen (miniſter obligationis contra-
hendæ) derjenige, durch welchen wir entwe-
der auf unſerer, oder auf des andern Seite
eine
Von
Mittels-
perſonen
im Ver-
ſprechen
und im
Anneh-
men.
R 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/297>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.