dern ver- bindlich macht.bringet die Leistung mit Gewalt zu fordern.
§. 379.
Was das Verspre- chen ist.
Diese Erklärung seines Willens von dem, was man einem andern leisten will, und wo- durch man auf den andern das Recht bringt uns mit Gewalt dazu anzuhalten, nennt man das Versprechen(promissio), derjenige der etwas verspricht heist der Versprechen- de(promissor), derjenige, dem etwas ver- sprochen wird, wird der Versprechens-An- nehmer(promissarius) genannt.
§. 380.
Von der Art sich einem an- dern ver- bindlich zu ma- chen.
Der Versprechende verbindet sich also dem, welchem er etwas verspricht, vollkommen (§. 80. 379.). Und da wir den Willen eines andern nicht anders wissen können, als wenn uns derselbe von ihm hin- länglich erkläret wird, noch auch von ihm ein Recht erlangen, ohne seinen Willen (§. 314.); so kann sich niemand dem andern an- ders vollkommen verbindlich machen, als nur durchs Versprechen.
§. 381.
Von der Noth- wendig- keit des Anneh- mens ei- nes Ver- spre- chens.
Weil durch das Versprechen auf den an- dern das Recht gebracht wird, die Leistung des Versprochenen mit Gewalt von ihm zu for- dern (§. 379.), zu Erlangung desselben aber erfordert wird, daß es der andere annimmet (§. 316.); so ist kein Versprechen ohne Annehmung desselben gültig, und der,
dem
II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
dern ver- bindlich macht.bringet die Leiſtung mit Gewalt zu fordern.
§. 379.
Was das Verſpre- chen iſt.
Dieſe Erklaͤrung ſeines Willens von dem, was man einem andern leiſten will, und wo- durch man auf den andern das Recht bringt uns mit Gewalt dazu anzuhalten, nennt man das Verſprechen(promiſſio), derjenige der etwas verſpricht heiſt der Verſprechen- de(promiſſor), derjenige, dem etwas ver- ſprochen wird, wird der Verſprechens-An- nehmer(promiſſarius) genannt.
§. 380.
Von der Art ſich einem an- dern ver- bindlich zu ma- chen.
Der Verſprechende verbindet ſich alſo dem, welchem er etwas verſpricht, vollkommen (§. 80. 379.). Und da wir den Willen eines andern nicht anders wiſſen koͤnnen, als wenn uns derſelbe von ihm hin- laͤnglich erklaͤret wird, noch auch von ihm ein Recht erlangen, ohne ſeinen Willen (§. 314.); ſo kann ſich niemand dem andern an- ders vollkommen verbindlich machen, als nur durchs Verſprechen.
§. 381.
Von der Noth- wendig- keit des Anneh- mens ei- nes Ver- ſpre- chens.
Weil durch das Verſprechen auf den an- dern das Recht gebracht wird, die Leiſtung des Verſprochenen mit Gewalt von ihm zu for- dern (§. 379.), zu Erlangung deſſelben aber erfordert wird, daß es der andere annimmet (§. 316.); ſo iſt kein Verſprechen ohne Annehmung deſſelben guͤltig, und der,
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
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§. 379.
Dieſe Erklaͤrung ſeines Willens von dem,
was man einem andern leiſten will, und wo-
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das Verſprechen (promiſſio), derjenige
der etwas verſpricht heiſt der Verſprechen-
de (promiſſor), derjenige, dem etwas ver-
ſprochen wird, wird der Verſprechens-An-
nehmer (promiſſarius) genannt.
§. 380.
Der Verſprechende verbindet ſich alſo
dem, welchem er etwas verſpricht,
vollkommen (§. 80. 379.). Und da wir
den Willen eines andern nicht anders wiſſen
koͤnnen, als wenn uns derſelbe von ihm hin-
laͤnglich erklaͤret wird, noch auch von ihm ein
Recht erlangen, ohne ſeinen Willen (§. 314.);
ſo kann ſich niemand dem andern an-
ders vollkommen verbindlich machen,
als nur durchs Verſprechen.
§. 381.
Weil durch das Verſprechen auf den an-
dern das Recht gebracht wird, die Leiſtung des
Verſprochenen mit Gewalt von ihm zu for-
dern (§. 379.), zu Erlangung deſſelben aber
erfordert wird, daß es der andere annimmet
(§. 316.); ſo iſt kein Verſprechen ohne
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/266>, abgerufen am 21.11.2024.
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