schwiegenen besteht; so daß jene dem, welcher sie hört, eine falsche Meinung beybringen, diese aber den Verstand derselben in den wah- ren verkehren, welcher dem vorhergehenden zuwieder ist, wird eine Vorbehaltung im Sinne(reservatio mentalis) genannt. Es sind also die Vorbehaltungen im Sinn bloß in Ansehung dessen, welcher re- det, Wahrheit (§. 347.); aber Un- wahrheit in Ansehung des andern, an den die Rede gerichtet wird (§. 348.); folglich sind sie den Lügen gleich zu ach- ten, wenn wir verbunden sind dem andern unsere Gedancken zu sagen (§. 351.); in anderen Fällen, da die Un- wahrheit erlaubt ist (§. 352.), sind sie unnütze. Uebrigens ist leicht zu ersehen, daß man zu der Vorbehaltung im Sin- ne eine Rede nicht rechnen kann, in welcher Worte ausgelassen werden, die der andere, an den sie gerichtet wird, aus den offenbahren Worten, oder aus der Sache, davon die Rede ist, leicht schlieffen kann.
§. 356.
Was Be- trug sey.
Man sagt, daß derjenige den andern betrüge(fallere alterum), welcher ihn mit Worten oder Thaten dahin bringet, daß er et- was vor wahr halte, was doch nicht wahr ist. Daher könte man die Verstellung erklären, daß sie eine That sey; die Unwahrheit
aber,
II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
ſchwiegenen beſteht; ſo daß jene dem, welcher ſie hoͤrt, eine falſche Meinung beybringen, dieſe aber den Verſtand derſelben in den wah- ren verkehren, welcher dem vorhergehenden zuwieder iſt, wird eine Vorbehaltung im Sinne(reſervatio mentalis) genannt. Es ſind alſo die Vorbehaltungen im Sinn bloß in Anſehung deſſen, welcher re- det, Wahrheit (§. 347.); aber Un- wahrheit in Anſehung des andern, an den die Rede gerichtet wird (§. 348.); folglich ſind ſie den Luͤgen gleich zu ach- ten, wenn wir verbunden ſind dem andern unſere Gedancken zu ſagen (§. 351.); in anderen Faͤllen, da die Un- wahrheit erlaubt iſt (§. 352.), ſind ſie unnuͤtze. Uebrigens iſt leicht zu erſehen, daß man zu der Vorbehaltung im Sin- ne eine Rede nicht rechnen kann, in welcher Worte ausgelaſſen werden, die der andere, an den ſie gerichtet wird, aus den offenbahren Worten, oder aus der Sache, davon die Rede iſt, leicht ſchlieffen kann.
§. 356.
Was Be- trug ſey.
Man ſagt, daß derjenige den andern betruͤge(fallere alterum), welcher ihn mit Worten oder Thaten dahin bringet, daß er et- was vor wahr halte, was doch nicht wahr iſt. Daher koͤnte man die Verſtellung erklaͤren, daß ſie eine That ſey; die Unwahrheit
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II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
ſchwiegenen beſteht; ſo daß jene dem, welcher
ſie hoͤrt, eine falſche Meinung beybringen,
dieſe aber den Verſtand derſelben in den wah-
ren verkehren, welcher dem vorhergehenden
zuwieder iſt, wird eine Vorbehaltung im
Sinne (reſervatio mentalis) genannt. Es
ſind alſo die Vorbehaltungen im Sinn
bloß in Anſehung deſſen, welcher re-
det, Wahrheit (§. 347.); aber Un-
wahrheit in Anſehung des andern, an
den die Rede gerichtet wird (§. 348.);
folglich ſind ſie den Luͤgen gleich zu ach-
ten, wenn wir verbunden ſind dem
andern unſere Gedancken zu ſagen (§.
351.); in anderen Faͤllen, da die Un-
wahrheit erlaubt iſt (§. 352.), ſind ſie
unnuͤtze. Uebrigens iſt leicht zu erſehen,
daß man zu der Vorbehaltung im Sin-
ne eine Rede nicht rechnen kann, in
welcher Worte ausgelaſſen werden,
die der andere, an den ſie gerichtet
wird, aus den offenbahren Worten,
oder aus der Sache, davon die Rede
iſt, leicht ſchlieffen kann.
§. 356.
Man ſagt, daß derjenige den andern
betruͤge (fallere alterum), welcher ihn mit
Worten oder Thaten dahin bringet, daß er et-
was vor wahr halte, was doch nicht wahr iſt.
Daher koͤnte man die Verſtellung erklaͤren,
daß ſie eine That ſey; die Unwahrheit
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/254>, abgerufen am 21.11.2024.
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