in den Stand gebracht wird, daß der- jenige, welcher sie erhalten hat, da- mit nach seinem Gefallen vornehmen kann, was er will, oder daß er sein Eigenthum in der That gebrauchen kann (§. 200.).
§. 322.
Verschie- dene Ar- ten eine Sache zu überge- ben.
Es ist also klar, daß eine bewegliche Sache übergeben wird, wenn derjeni- ge, welcher das Eigenthum auf den andern bringt, sie mit der Hand dar- reicht, und der, welcher es annimmt, sie mit der Hand ergreift; ingleichen wenn jener es uns wegnehmen heißt; eine unbewegliche Sache aber, wenn er uns dieselbe besitzen heißt, und ge- schehen läßt, daß wir in derselben uns des Eigenthums gebrauchen; oder, wenn er sie von ferne zeigt, daß wir sie ergreifen können, oder geschehen läßt, daß eine Sache in unserer Ge- walt bleibe, welche, es sey aus was vor Ursach es wolle, in unserer Ge- walt ist; oder durch einen schriftli- chen Aufsatz sich erkläret, daß er uns den Besitz einräumen und leiden wolle, daß wir es als unser Eigenthum ge- brauchen, oder wenn er uns, um das- selbe zu gebrauchen, in eine unbeweg- liche Sache führt; welche Handlung ei- gentlich das Einsetzen in den Besitz(im- missio in possessionem) genannt wird; oder
endlich
II. Th. 5 H. Von der abſtammenden Art
in den Stand gebracht wird, daß der- jenige, welcher ſie erhalten hat, da- mit nach ſeinem Gefallen vornehmen kann, was er will, oder daß er ſein Eigenthum in der That gebrauchen kann (§. 200.).
§. 322.
Verſchie- dene Ar- ten eine Sache zu uͤberge- ben.
Es iſt alſo klar, daß eine bewegliche Sache uͤbergeben wird, wenn derjeni- ge, welcher das Eigenthum auf den andern bringt, ſie mit der Hand dar- reicht, und der, welcher es annimmt, ſie mit der Hand ergreift; ingleichen wenn jener es uns wegnehmen heißt; eine unbewegliche Sache aber, wenn er uns dieſelbe beſitzen heißt, und ge- ſchehen laͤßt, daß wir in derſelben uns des Eigenthums gebrauchen; oder, wenn er ſie von ferne zeigt, daß wir ſie ergreifen koͤnnen, oder geſchehen laͤßt, daß eine Sache in unſerer Ge- walt bleibe, welche, es ſey aus was vor Urſach es wolle, in unſerer Ge- walt iſt; oder durch einen ſchriftli- chen Aufſatz ſich erklaͤret, daß er uns den Beſitz einraͤumen und leiden wolle, daß wir es als unſer Eigenthum ge- brauchen, oder wenn er uns, um daſ- ſelbe zu gebrauchen, in eine unbeweg- liche Sache fuͤhrt; welche Handlung ei- gentlich das Einſetzen in den Beſitz(im- miſſio in poſſeſſionem) genannt wird; oder
endlich
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II. Th. 5 H. Von der abſtammenden Art
in den Stand gebracht wird, daß der-
jenige, welcher ſie erhalten hat, da-
mit nach ſeinem Gefallen vornehmen
kann, was er will, oder daß er ſein
Eigenthum in der That gebrauchen
kann (§. 200.).
§. 322.
Es iſt alſo klar, daß eine bewegliche
Sache uͤbergeben wird, wenn derjeni-
ge, welcher das Eigenthum auf den
andern bringt, ſie mit der Hand dar-
reicht, und der, welcher es annimmt,
ſie mit der Hand ergreift; ingleichen
wenn jener es uns wegnehmen heißt;
eine unbewegliche Sache aber, wenn
er uns dieſelbe beſitzen heißt, und ge-
ſchehen laͤßt, daß wir in derſelben uns
des Eigenthums gebrauchen; oder,
wenn er ſie von ferne zeigt, daß wir
ſie ergreifen koͤnnen, oder geſchehen
laͤßt, daß eine Sache in unſerer Ge-
walt bleibe, welche, es ſey aus was
vor Urſach es wolle, in unſerer Ge-
walt iſt; oder durch einen ſchriftli-
chen Aufſatz ſich erklaͤret, daß er uns
den Beſitz einraͤumen und leiden wolle,
daß wir es als unſer Eigenthum ge-
brauchen, oder wenn er uns, um daſ-
ſelbe zu gebrauchen, in eine unbeweg-
liche Sache fuͤhrt; welche Handlung ei-
gentlich das Einſetzen in den Beſitz (im-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/234>, abgerufen am 21.12.2024.
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