Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 5. H. Von der abstammenden Art
Eigen-
thum zu
bringen.
es bloß auf seinem Willen, an wen
und auf was Art er sein Eigenthum,
oder ein ihm zugehöriges Recht brin-
gen will, ob mit seiner, oder ohne seine
Ausschliessung; ob wiederruflich
(re-
vocabiliter),
daß er nämlich den andern von
dem eingeräumten Rechte wieder ausschliessen
könne, wenn er es vor gut befinden würde;
oder unwiederruflich (irrevocabiliter);
ob unmittelbar auf die Person, oder
auf eine fremde Sache,
nämlich derge-
stalt, daß es vermittelst der Sache einem jeden
Besitzer zukomme, er sey wer er wolle; ob an
eine gewisse oder ungewisse Person,

daß nämlich das Recht derjenige erhalte, wer
will und kann, wie es bey ausgeworfenen
Müntzen geschieht; ob ohne alle Bedin-
gung, oder unter einer ihm gefälligen
Bedingung; ob auf immer, oder auf
eine gewisse Zeit; ob umsonst, oder ob
dagegen etwas gegeben oder gethan
werden soll.

§. 315.
Von dem
Unter-
scheide
der Be-
dingun-
gen.

Es ist aber eine zufällige Bedingung
(conditio casualis), welche von einem Zu-
fall, oder Glück, oder vom Willkühr eines
Menschen, der unserm Recht nicht unter-
worfen ist, gäntzlich abhängt; eine zuerfül-
lende
(potestativa), welche von dem Will-
kühr desjenigen abhängt, auf den das Eigen-
thum, oder ein Recht gebracht werden soll;
eine vermischte (mixta), welche theils zu-

fällig,

II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
Eigen-
thum zu
bringen.
es bloß auf ſeinem Willen, an wen
und auf was Art er ſein Eigenthum,
oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin-
gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine
Ausſchlieſſung; ob wiederruflich
(re-
vocabiliter),
daß er naͤmlich den andern von
dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen
koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde;
oder unwiederruflich (irrevocabiliter);
ob unmittelbar auf die Perſon, oder
auf eine fremde Sache,
naͤmlich derge-
ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden
Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an
eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon,

daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer
will und kann, wie es bey ausgeworfenen
Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin-
gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen
Bedingung; ob auf immer, oder auf
eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob
dagegen etwas gegeben oder gethan
werden ſoll.

§. 315.
Von dem
Unter-
ſcheide
der Be-
dingun-
gen.

Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung
(conditio caſualis), welche von einem Zu-
fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines
Menſchen, der unſerm Recht nicht unter-
worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl-
lende
(poteſtativa), welche von dem Will-
kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen-
thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll;
eine vermiſchte (mixta), welche theils zu-

faͤllig,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0230" n="194"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 5. H. Von der ab&#x017F;tammenden Art</hi></fw><lb/><note place="left">Eigen-<lb/>
thum zu<lb/>
bringen.</note><hi rendition="#fr">es bloß auf &#x017F;einem Willen, an wen<lb/>
und auf was Art er &#x017F;ein Eigenthum,<lb/>
oder ein ihm zugeho&#x0364;riges Recht brin-<lb/>
gen will, ob mit &#x017F;einer, oder ohne &#x017F;eine<lb/>
Aus&#x017F;chlie&#x017F;&#x017F;ung; ob wiederruflich</hi><hi rendition="#aq">(re-<lb/>
vocabiliter),</hi> daß er na&#x0364;mlich den andern von<lb/>
dem eingera&#x0364;umten Rechte wieder aus&#x017F;chlie&#x017F;&#x017F;en<lb/>
ko&#x0364;nne, wenn er es vor gut befinden wu&#x0364;rde;<lb/>
oder <hi rendition="#fr">unwiederruflich</hi> <hi rendition="#aq">(irrevocabiliter);</hi><lb/><hi rendition="#fr">ob unmittelbar auf die Per&#x017F;on, oder<lb/>
auf eine fremde Sache,</hi> na&#x0364;mlich derge-<lb/>
&#x017F;talt, daß es vermittel&#x017F;t der Sache einem jeden<lb/>
Be&#x017F;itzer zukomme, er &#x017F;ey wer er wolle; <hi rendition="#fr">ob an<lb/>
eine gewi&#x017F;&#x017F;e oder ungewi&#x017F;&#x017F;e Per&#x017F;on,</hi><lb/>
daß na&#x0364;mlich das Recht derjenige erhalte, wer<lb/>
will und kann, wie es bey ausgeworfenen<lb/>
Mu&#x0364;ntzen ge&#x017F;chieht; <hi rendition="#fr">ob ohne alle Bedin-<lb/>
gung, oder unter einer ihm gefa&#x0364;lligen<lb/>
Bedingung; ob auf immer, oder auf<lb/>
eine gewi&#x017F;&#x017F;e Zeit; ob um&#x017F;on&#x017F;t, oder ob<lb/>
dagegen etwas gegeben oder gethan<lb/>
werden &#x017F;oll.</hi></p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 315.</head><lb/>
              <note place="left">Von dem<lb/>
Unter-<lb/>
&#x017F;cheide<lb/>
der Be-<lb/>
dingun-<lb/>
gen.</note>
              <p>Es i&#x017F;t aber <hi rendition="#fr">eine zufa&#x0364;llige Bedingung</hi><lb/><hi rendition="#aq">(conditio ca&#x017F;ualis),</hi> welche von einem Zu-<lb/>
fall, oder Glu&#x0364;ck, oder vom Willku&#x0364;hr eines<lb/>
Men&#x017F;chen, der un&#x017F;erm Recht nicht unter-<lb/>
worfen i&#x017F;t, ga&#x0364;ntzlich abha&#x0364;ngt; <hi rendition="#fr">eine zuerfu&#x0364;l-<lb/>
lende</hi> <hi rendition="#aq">(pote&#x017F;tativa),</hi> welche von dem Will-<lb/>
ku&#x0364;hr desjenigen abha&#x0364;ngt, auf den das Eigen-<lb/>
thum, oder ein Recht gebracht werden &#x017F;oll;<lb/><hi rendition="#fr">eine vermi&#x017F;chte</hi> <hi rendition="#aq">(mixta),</hi> welche theils zu-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fa&#x0364;llig,</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[194/0230] II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art es bloß auf ſeinem Willen, an wen und auf was Art er ſein Eigenthum, oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin- gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine Ausſchlieſſung; ob wiederruflich (re- vocabiliter), daß er naͤmlich den andern von dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde; oder unwiederruflich (irrevocabiliter); ob unmittelbar auf die Perſon, oder auf eine fremde Sache, naͤmlich derge- ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon, daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer will und kann, wie es bey ausgeworfenen Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin- gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen Bedingung; ob auf immer, oder auf eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob dagegen etwas gegeben oder gethan werden ſoll. Eigen- thum zu bringen. §. 315. Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung (conditio caſualis), welche von einem Zu- fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines Menſchen, der unſerm Recht nicht unter- worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl- lende (poteſtativa), welche von dem Will- kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen- thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll; eine vermiſchte (mixta), welche theils zu- faͤllig,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/230
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/230>, abgerufen am 21.11.2024.