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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 5. H. Von der abstammenden Art
Eigen-
thum zu
bringen.
es bloß auf seinem Willen, an wen
und auf was Art er sein Eigenthum,
oder ein ihm zugehöriges Recht brin-
gen will, ob mit seiner, oder ohne seine
Ausschliessung; ob wiederruflich
(re-
vocabiliter),
daß er nämlich den andern von
dem eingeräumten Rechte wieder ausschliessen
könne, wenn er es vor gut befinden würde;
oder unwiederruflich (irrevocabiliter);
ob unmittelbar auf die Person, oder
auf eine fremde Sache,
nämlich derge-
stalt, daß es vermittelst der Sache einem jeden
Besitzer zukomme, er sey wer er wolle; ob an
eine gewisse oder ungewisse Person,

daß nämlich das Recht derjenige erhalte, wer
will und kann, wie es bey ausgeworfenen
Müntzen geschieht; ob ohne alle Bedin-
gung, oder unter einer ihm gefälligen
Bedingung; ob auf immer, oder auf
eine gewisse Zeit; ob umsonst, oder ob
dagegen etwas gegeben oder gethan
werden soll.

§. 315.
Von dem
Unter-
scheide
der Be-
dingun-
gen.

Es ist aber eine zufällige Bedingung
(conditio casualis), welche von einem Zu-
fall, oder Glück, oder vom Willkühr eines
Menschen, der unserm Recht nicht unter-
worfen ist, gäntzlich abhängt; eine zuerfül-
lende
(potestativa), welche von dem Will-
kühr desjenigen abhängt, auf den das Eigen-
thum, oder ein Recht gebracht werden soll;
eine vermischte (mixta), welche theils zu-

fällig,

II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
Eigen-
thum zu
bringen.
es bloß auf ſeinem Willen, an wen
und auf was Art er ſein Eigenthum,
oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin-
gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine
Ausſchlieſſung; ob wiederruflich
(re-
vocabiliter),
daß er naͤmlich den andern von
dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen
koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde;
oder unwiederruflich (irrevocabiliter);
ob unmittelbar auf die Perſon, oder
auf eine fremde Sache,
naͤmlich derge-
ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden
Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an
eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon,

daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer
will und kann, wie es bey ausgeworfenen
Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin-
gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen
Bedingung; ob auf immer, oder auf
eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob
dagegen etwas gegeben oder gethan
werden ſoll.

§. 315.
Von dem
Unter-
ſcheide
der Be-
dingun-
gen.

Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung
(conditio caſualis), welche von einem Zu-
fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines
Menſchen, der unſerm Recht nicht unter-
worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl-
lende
(poteſtativa), welche von dem Will-
kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen-
thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll;
eine vermiſchte (mixta), welche theils zu-

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[194/0230] II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art es bloß auf ſeinem Willen, an wen und auf was Art er ſein Eigenthum, oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin- gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine Ausſchlieſſung; ob wiederruflich (re- vocabiliter), daß er naͤmlich den andern von dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde; oder unwiederruflich (irrevocabiliter); ob unmittelbar auf die Perſon, oder auf eine fremde Sache, naͤmlich derge- ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon, daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer will und kann, wie es bey ausgeworfenen Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin- gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen Bedingung; ob auf immer, oder auf eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob dagegen etwas gegeben oder gethan werden ſoll. Eigen- thum zu bringen. §. 315. Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung (conditio caſualis), welche von einem Zu- fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines Menſchen, der unſerm Recht nicht unter- worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl- lende (poteſtativa), welche von dem Will- kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen- thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll; eine vermiſchte (mixta), welche theils zu- faͤllig,

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/230>, abgerufen am 30.12.2024.