Sachen, übrig geblieben, nachdem das Ei- genthum eingeführet worden; als welches durch die Einführung des Eigenthums nicht hat können verletzet werden (§. 74.).
§. 309.
Hierdurch werden viele besondere FragenBesonde- re Exem- pel von diesem Rechte. aufgelöset, dergleichen man in dem von uns herausgegebenen Recht der Natur im 6. Ca- pitel des 6. Theils antrift. Z. E. Wenn bey einer Schiffahrt oder Belagerung der Vor- rath mangelt; so muß ein jeder das, was er hat, zum Gemeinschaftlichen hergeben. Wenn man sich wieder einen, der uns anfällt, ver- theidigen muß, und kein Gewehre hat; so kann man einem andern seines nehmen, ohne den Eigenthumsherrn zu fragen, ja selbst wenn er dagegen ist. Eben dieses gilt von des andern seinen Gefässen und anderem Werckzeuge, um einen Brand zu löschen; von der Verderbung der Sachen, die einem, der uns anfällt, zugehören, um eine ungerechte Gewalt zu vertreiben; und von der Verder- bung einer fremden Sache, wegen einer ge- meinschaftlichen Gefahr, die nicht anders ab- gewendet werden kann.
§. 310.
Gleicher gestalt, weil in der GemeinschaftVon der zweyten (stille- schwei- genden) vor sich verständ- lichen der ersten Zeit die gemeinschaftliche Theilneh- mung einem jeden, der es will, zu erlauben, wenn mehrere an dem Gebrauch einer Sache zugleich Theil nehmen können (§. 187.), durch die Einführung des Eigenthums aber das ge-
mein-
aus der erſten Gemeinſchaft.
Sachen, uͤbrig geblieben, nachdem das Ei- genthum eingefuͤhret worden; als welches durch die Einfuͤhrung des Eigenthums nicht hat koͤnnen verletzet werden (§. 74.).
§. 309.
Hierdurch werden viele beſondere FragenBeſonde- re Exem- pel von dieſem Rechte. aufgeloͤſet, dergleichen man in dem von uns herausgegebenen Recht der Natur im 6. Ca- pitel des 6. Theils antrift. Z. E. Wenn bey einer Schiffahrt oder Belagerung der Vor- rath mangelt; ſo muß ein jeder das, was er hat, zum Gemeinſchaftlichen hergeben. Wenn man ſich wieder einen, der uns anfaͤllt, ver- theidigen muß, und kein Gewehre hat; ſo kann man einem andern ſeines nehmen, ohne den Eigenthumsherrn zu fragen, ja ſelbſt wenn er dagegen iſt. Eben dieſes gilt von des andern ſeinen Gefaͤſſen und anderem Werckzeuge, um einen Brand zu loͤſchen; von der Verderbung der Sachen, die einem, der uns anfaͤllt, zugehoͤren, um eine ungerechte Gewalt zu vertreiben; und von der Verder- bung einer fremden Sache, wegen einer ge- meinſchaftlichen Gefahr, die nicht anders ab- gewendet werden kann.
§. 310.
Gleicher geſtalt, weil in der GemeinſchaftVon der zweyten (ſtille- ſchwei- genden) vor ſich verſtaͤnd- lichen der erſten Zeit die gemeinſchaftliche Theilneh- mung einem jeden, der es will, zu erlauben, wenn mehrere an dem Gebrauch einer Sache zugleich Theil nehmen koͤnnen (§. 187.), durch die Einfuͤhrung des Eigenthums aber das ge-
mein-
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aus der erſten Gemeinſchaft.
Sachen, uͤbrig geblieben, nachdem das Ei-
genthum eingefuͤhret worden; als welches
durch die Einfuͤhrung des Eigenthums nicht
hat koͤnnen verletzet werden (§. 74.).
§. 309.
Hierdurch werden viele beſondere Fragen
aufgeloͤſet, dergleichen man in dem von uns
herausgegebenen Recht der Natur im 6. Ca-
pitel des 6. Theils antrift. Z. E. Wenn bey
einer Schiffahrt oder Belagerung der Vor-
rath mangelt; ſo muß ein jeder das, was er
hat, zum Gemeinſchaftlichen hergeben. Wenn
man ſich wieder einen, der uns anfaͤllt, ver-
theidigen muß, und kein Gewehre hat; ſo
kann man einem andern ſeines nehmen, ohne
den Eigenthumsherrn zu fragen, ja ſelbſt
wenn er dagegen iſt. Eben dieſes gilt von
des andern ſeinen Gefaͤſſen und anderem
Werckzeuge, um einen Brand zu loͤſchen; von
der Verderbung der Sachen, die einem, der
uns anfaͤllt, zugehoͤren, um eine ungerechte
Gewalt zu vertreiben; und von der Verder-
bung einer fremden Sache, wegen einer ge-
meinſchaftlichen Gefahr, die nicht anders ab-
gewendet werden kann.
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re Exem-
pel von
dieſem
Rechte.
§. 310.
Gleicher geſtalt, weil in der Gemeinſchaft
der erſten Zeit die gemeinſchaftliche Theilneh-
mung einem jeden, der es will, zu erlauben,
wenn mehrere an dem Gebrauch einer Sache
zugleich Theil nehmen koͤnnen (§. 187.), durch
die Einfuͤhrung des Eigenthums aber das ge-
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Von der
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(ſtille-
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vor ſich
verſtaͤnd-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/227>, abgerufen am 30.12.2024.
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