und sie kann ohne Schaden abgeson- dert werden, als z. E. wenn ein Edel- stein, der unser ist, in eines andern Ring gefaßt worden; so verbleibt der Stein unser: im Gegentheile ist die Haupt- sache mit dem Dazukommenden gemein (§. 195.). Wenn eine Sache, die kei- nem zugehört, dazu kommt; so bleibt sie eine Sache, die keinem zugehört, so lange, als sie nicht dem Eigenthume unterworfen wird (§. 210.). Bey der künstlichen Art muß man vornämlich daraus beurtheilen, was die Hauptsache und was das Dazukommende sey, wozu die Sache gewied- met ist.
§. 243.
Man sagt, eine Sache gehe unter oderVon dem Unter- gange oder dem Verge- hen einer Sache. vergehe(interit), wenn dieselbe aufhört würcklich zu seyn. Die Art aber vergeht (species interit), wenn die Gestalt der Sa- che zernichtet wird, die Materie aber bleibt. Da niemand ein Recht über eine Sache hat, als der Eigenthumsherr (§. 195.); so ist der Schade des Eigenthumsherrn, wenn die Sache untergehet, oder vergehet (res interit suo domino),und er verliehrt sein Recht, was er in derselben hatte: aber wenn die Art vernichtet wird, so bleibt noch die Materie seine.
§. 244.
Hieraus ist klar, daß, wenn durch dieVon ei- nem lie- genden Gewalt eines Flußes unvermerckt Er-
de
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des Eigenthums.
und ſie kann ohne Schaden abgeſon- dert werden, als z. E. wenn ein Edel- ſtein, der unſer iſt, in eines andern Ring gefaßt worden; ſo verbleibt der Stein unſer: im Gegentheile iſt die Haupt- ſache mit dem Dazukommenden gemein (§. 195.). Wenn eine Sache, die kei- nem zugehoͤrt, dazu kommt; ſo bleibt ſie eine Sache, die keinem zugehoͤrt, ſo lange, als ſie nicht dem Eigenthume unterworfen wird (§. 210.). Bey der kuͤnſtlichen Art muß man vornaͤmlich daraus beurtheilen, was die Hauptſache und was das Dazukommende ſey, wozu die Sache gewied- met iſt.
§. 243.
Man ſagt, eine Sache gehe unter oderVon dem Unter- gange oder dem Verge- hen einer Sache. vergehe(interit), wenn dieſelbe aufhoͤrt wuͤrcklich zu ſeyn. Die Art aber vergeht (ſpecies interit), wenn die Geſtalt der Sa- che zernichtet wird, die Materie aber bleibt. Da niemand ein Recht uͤber eine Sache hat, als der Eigenthumsherr (§. 195.); ſo iſt der Schade des Eigenthumsherrn, wenn die Sache untergehet, oder vergehet (res interit ſuo domino),und er verliehrt ſein Recht, was er in derſelben hatte: aber wenn die Art vernichtet wird, ſo bleibt noch die Materie ſeine.
§. 244.
Hieraus iſt klar, daß, wenn durch dieVon ei- nem lie- genden Gewalt eines Flußes unvermerckt Er-
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des Eigenthums.
und ſie kann ohne Schaden abgeſon-
dert werden, als z. E. wenn ein Edel-
ſtein, der unſer iſt, in eines andern Ring
gefaßt worden; ſo verbleibt der Stein
unſer: im Gegentheile iſt die Haupt-
ſache mit dem Dazukommenden gemein
(§. 195.). Wenn eine Sache, die kei-
nem zugehoͤrt, dazu kommt; ſo bleibt
ſie eine Sache, die keinem zugehoͤrt, ſo
lange, als ſie nicht dem Eigenthume
unterworfen wird (§. 210.). Bey der
kuͤnſtlichen Art muß man vornaͤmlich daraus
beurtheilen, was die Hauptſache und was das
Dazukommende ſey, wozu die Sache gewied-
met iſt.
§. 243.
Man ſagt, eine Sache gehe unter oder
vergehe (interit), wenn dieſelbe aufhoͤrt
wuͤrcklich zu ſeyn. Die Art aber vergeht
(ſpecies interit), wenn die Geſtalt der Sa-
che zernichtet wird, die Materie aber bleibt.
Da niemand ein Recht uͤber eine Sache hat,
als der Eigenthumsherr (§. 195.); ſo iſt der
Schade des Eigenthumsherrn, wenn
die Sache untergehet, oder vergehet
(res interit ſuo domino), und er verliehrt
ſein Recht, was er in derſelben hatte:
aber wenn die Art vernichtet wird, ſo
bleibt noch die Materie ſeine.
Von dem
Unter-
gange
oder dem
Verge-
hen einer
Sache.
§. 244.
Hieraus iſt klar, daß, wenn durch die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/187>, abgerufen am 21.12.2024.
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