228.); so ist die Sache dem Herrn der Marerie und demjenigen, der daraus die Sache gemacht, gemein, nach Pro- portion des Werths der Materie und der Arbeit. Daher kann man leicht erken- nen, was einer vor ein Recht hat, der theils aus seiner eigenen, theils aus einer fremden Materie etwas macht, oder aus einer frem- den Materie vor einen andern; massen es ei- nerley ist, ob einer etwas selbst thut, oder durch einen andern. Es ist aber klar, daß einer, der etwas mit Vorbewust aus einer fremden Materie macht, dem Ei- genthumsherrn der Materie unrecht thut (§. 201.), und daher straffäl- lig wird (§. 93. 153.).
§. 232.
Weil das Ausdreschen nicht zu der Speci-Vom Ausdre- schen. fication, oder Verfertigung einer Sache aus einer fremden Materie gehöret (§. 227.), son- dern die Körner schon ein Theil der Aehren sind; so sind, wenn einer fremde Aeh- ren ausdrischet, so wohl die Körner, als das Stroh des Eigenthumsherrn der Aehren. Was vom Unrecht zu mer- cken ist, kann man aus dem vorigen §. wie- derhohlen.
§. 233.
Die Jungen(foetus) sind eine FruchtVon dem jungen Viehe. der Thiere, als die Kälber der Kühe, die Lämmer der Schafe (§. 198.). Deswegen gehören sie dem zu, dem die Thiere
gehö-
Nat. u. Völckerrecht. K
des Eigenthums.
228.); ſo iſt die Sache dem Herrn der Marerie und demjenigen, der daraus die Sache gemacht, gemein, nach Pro- portion des Werths der Materie und der Arbeit. Daher kann man leicht erken- nen, was einer vor ein Recht hat, der theils aus ſeiner eigenen, theils aus einer fremden Materie etwas macht, oder aus einer frem- den Materie vor einen andern; maſſen es ei- nerley iſt, ob einer etwas ſelbſt thut, oder durch einen andern. Es iſt aber klar, daß einer, der etwas mit Vorbewuſt aus einer fremden Materie macht, dem Ei- genthumsherrn der Materie unrecht thut (§. 201.), und daher ſtraffaͤl- lig wird (§. 93. 153.).
§. 232.
Weil das Ausdreſchen nicht zu der Speci-Vom Ausdre- ſchen. fication, oder Verfertigung einer Sache aus einer fremden Materie gehoͤret (§. 227.), ſon- dern die Koͤrner ſchon ein Theil der Aehren ſind; ſo ſind, wenn einer fremde Aeh- ren ausdriſchet, ſo wohl die Koͤrner, als das Stroh des Eigenthumsherrn der Aehren. Was vom Unrecht zu mer- cken iſt, kann man aus dem vorigen §. wie- derhohlen.
§. 233.
Die Jungen(fœtus) ſind eine FruchtVon dem jungen Viehe. der Thiere, als die Kaͤlber der Kuͤhe, die Laͤmmer der Schafe (§. 198.). Deswegen gehoͤren ſie dem zu, dem die Thiere
gehoͤ-
Nat. u. Voͤlckerrecht. K
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des Eigenthums.
228.); ſo iſt die Sache dem Herrn der
Marerie und demjenigen, der daraus
die Sache gemacht, gemein, nach Pro-
portion des Werths der Materie und
der Arbeit. Daher kann man leicht erken-
nen, was einer vor ein Recht hat, der theils
aus ſeiner eigenen, theils aus einer fremden
Materie etwas macht, oder aus einer frem-
den Materie vor einen andern; maſſen es ei-
nerley iſt, ob einer etwas ſelbſt thut, oder
durch einen andern. Es iſt aber klar, daß
einer, der etwas mit Vorbewuſt aus
einer fremden Materie macht, dem Ei-
genthumsherrn der Materie unrecht
thut (§. 201.), und daher ſtraffaͤl-
lig wird (§. 93. 153.).
§. 232.
Weil das Ausdreſchen nicht zu der Speci-
fication, oder Verfertigung einer Sache aus
einer fremden Materie gehoͤret (§. 227.), ſon-
dern die Koͤrner ſchon ein Theil der Aehren
ſind; ſo ſind, wenn einer fremde Aeh-
ren ausdriſchet, ſo wohl die Koͤrner,
als das Stroh des Eigenthumsherrn
der Aehren. Was vom Unrecht zu mer-
cken iſt, kann man aus dem vorigen §. wie-
derhohlen.
Vom
Ausdre-
ſchen.
§. 233.
Die Jungen (fœtus) ſind eine Frucht
der Thiere, als die Kaͤlber der Kuͤhe, die
Laͤmmer der Schafe (§. 198.). Deswegen
gehoͤren ſie dem zu, dem die Thiere
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Von dem
jungen
Viehe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/181>, abgerufen am 21.11.2024.
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