(§. 226.); so sind sie dem Eigenthums- herrn und dem Besitzer, nach Propor- tion der Sache und des angewandten Fleisses, gemein; z. E. wenn einer ein fremdes Grundstücke besitzet, so gehört so viel von den Früchten dem Eigenthumsherrn, als der Gebrauch des Grundstücks werth ist; dem Besitzer aber so viel, als seine Arbeit und an- gewandter Fleiß.
§. 230.
Von dem Unter- schied ei- nes ge- wissen- hasten u. ungewis- senhaften Besitzers.
Weil die Erhaltung der Früchte zum Ge- brauch des Eigenthums gehöret (§. 228.); so thut ein ungewissenhafter Besitzer, indem er die Früchte sich zueig- net, dem Eigenthumsherrn Unrecht (§. 201.); folglich hat dieser das Recht ihn zu bestrafen, daß er dieselbe ihm genommen hat (§. 93.); hingegen ein gewissenhafter Besitzer, dem, was er thut, nicht zugerechnet werden kann (§. 202.), kann deswegen nicht bestraft werden. Wenn aber die Früchte verzehrt wor- den, so haben beyde eine fremde Sa- che verzehrt (§. 229.).
§. 231.
Von dem Rechte in der Spe- cifica- tion.
Wenn einer aus einer fremden Ma- terie eine gewisse Sache gemacht hat (speciem fecit), da die Materie dem Eigen- thumsherrn der Materie gehöret, die Gestalt, die sie erhalten hat, als eine Frucht der Arbeit dessen, der sie gemacht hat, anzusehen (§. 227.
228.);
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
(§. 226.); ſo ſind ſie dem Eigenthums- herrn und dem Beſitzer, nach Propor- tion der Sache und des angewandten Fleiſſes, gemein; z. E. wenn einer ein fremdes Grundſtuͤcke beſitzet, ſo gehoͤrt ſo viel von den Fruͤchten dem Eigenthumsherrn, als der Gebrauch des Grundſtuͤcks werth iſt; dem Beſitzer aber ſo viel, als ſeine Arbeit und an- gewandter Fleiß.
§. 230.
Von dem Unter- ſchied ei- nes ge- wiſſen- haſten u. ungewiſ- ſenhaften Beſitzers.
Weil die Erhaltung der Fruͤchte zum Ge- brauch des Eigenthums gehoͤret (§. 228.); ſo thut ein ungewiſſenhafter Beſitzer, indem er die Fruͤchte ſich zueig- net, dem Eigenthumsherrn Unrecht (§. 201.); folglich hat dieſer das Recht ihn zu beſtrafen, daß er dieſelbe ihm genommen hat (§. 93.); hingegen ein gewiſſenhafter Beſitzer, dem, was er thut, nicht zugerechnet werden kann (§. 202.), kann deswegen nicht beſtraft werden. Wenn aber die Fruͤchte verzehrt wor- den, ſo haben beyde eine fremde Sa- che verzehrt (§. 229.).
§. 231.
Von dem Rechte in der Spe- cifica- tion.
Wenn einer aus einer fremden Ma- terie eine gewiſſe Sache gemacht hat (ſpeciem fecit), da die Materie dem Eigen- thumsherrn der Materie gehoͤret, die Geſtalt, die ſie erhalten hat, als eine Frucht der Arbeit deſſen, der ſie gemacht hat, anzuſehen (§. 227.
228.);
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
(§. 226.); ſo ſind ſie dem Eigenthums-
herrn und dem Beſitzer, nach Propor-
tion der Sache und des angewandten
Fleiſſes, gemein; z. E. wenn einer ein
fremdes Grundſtuͤcke beſitzet, ſo gehoͤrt ſo viel
von den Fruͤchten dem Eigenthumsherrn, als
der Gebrauch des Grundſtuͤcks werth iſt; dem
Beſitzer aber ſo viel, als ſeine Arbeit und an-
gewandter Fleiß.
§. 230.
Weil die Erhaltung der Fruͤchte zum Ge-
brauch des Eigenthums gehoͤret (§. 228.); ſo
thut ein ungewiſſenhafter Beſitzer,
indem er die Fruͤchte ſich zueig-
net, dem Eigenthumsherrn Unrecht
(§. 201.); folglich hat dieſer das Recht
ihn zu beſtrafen, daß er dieſelbe ihm
genommen hat (§. 93.); hingegen ein
gewiſſenhafter Beſitzer, dem, was er
thut, nicht zugerechnet werden kann (§. 202.),
kann deswegen nicht beſtraft werden.
Wenn aber die Fruͤchte verzehrt wor-
den, ſo haben beyde eine fremde Sa-
che verzehrt (§. 229.).
§. 231.
Wenn einer aus einer fremden Ma-
terie eine gewiſſe Sache gemacht hat
(ſpeciem fecit), da die Materie dem Eigen-
thumsherrn der Materie gehoͤret, die Geſtalt,
die ſie erhalten hat, als eine Frucht der Arbeit
deſſen, der ſie gemacht hat, anzuſehen (§. 227.
228.);
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/180>, abgerufen am 21.11.2024.
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