dene Handlungen oder Verrichtungen erfor- dert werden, als wie die Feldfrüchte müßen gehauen, oder geschnitten, in Garben gebun- den, in die Scheune gefahren, und daselbst gedroschen werden; so heist das eine ange- fangene Erhaltung(perceptio inchoata), da man nur bis zu einer oder der andern Ver- richtung kommen ist; die völlige aber (per- ceptio consummata), da alle dabey vorzu- nehmende Verrichtung zu Ende gebracht ist. Die erhaltene Früchte werden noch verhan- dene(extantes) genannt, welche der Besi- tzer der Sache, aus welcher sie hervorgekom- men, noch hat; verzehrte(consumti) hin- gegen, welche er nicht mehr hat.
§. 225.
Weil die freyen Handlungen desWarunt unsere Hand- lungen Sachen gleich zu achten. Menschen, in so fern sie entweder ihm selbst, oder andern nützlich sind, eben so wohl, als die Sachen sich schätzen lassen; und, nach- dem das Eigenthum eingeführt wor- den ist, geschätzt werden müssen, wie aus demjenigen, was wir unten beweisen werden, noch klärer erhellen wird; so werden diesel- ben Sachen, die unser eigen sind, gleich geschätzet; folglich geschieht dieses auch mit der Arbeit, ingleichen der Wartung und Besorgung der eigenthümlichen Sachen.
§. 226.
Daher folgt ferner, daß, was aus un-Von den Früchten derselben. serer Arbeit, Wartung und Besorgung
kom-
des Eigenthums.
dene Handlungen oder Verrichtungen erfor- dert werden, als wie die Feldfruͤchte muͤßen gehauen, oder geſchnitten, in Garben gebun- den, in die Scheune gefahren, und daſelbſt gedroſchen werden; ſo heiſt das eine ange- fangene Erhaltung(perceptio inchoata), da man nur bis zu einer oder der andern Ver- richtung kommen iſt; die voͤllige aber (per- ceptio conſummata), da alle dabey vorzu- nehmende Verrichtung zu Ende gebracht iſt. Die erhaltene Fruͤchte werden noch verhan- dene(extantes) genannt, welche der Beſi- tzer der Sache, aus welcher ſie hervorgekom- men, noch hat; verzehrte(conſumti) hin- gegen, welche er nicht mehr hat.
§. 225.
Weil die freyen Handlungen desWarunt unſere Hand- lungen Sachen gleich zu achten. Menſchen, in ſo fern ſie entweder ihm ſelbſt, oder andern nuͤtzlich ſind, eben ſo wohl, als die Sachen ſich ſchaͤtzen laſſen; und, nach- dem das Eigenthum eingefuͤhrt wor- den iſt, geſchaͤtzt werden muͤſſen, wie aus demjenigen, was wir unten beweiſen werden, noch klaͤrer erhellen wird; ſo werden dieſel- ben Sachen, die unſer eigen ſind, gleich geſchaͤtzet; folglich geſchieht dieſes auch mit der Arbeit, ingleichen der Wartung und Beſorgung der eigenthuͤmlichen Sachen.
§. 226.
Daher folgt ferner, daß, was aus un-Von den Fruͤchten deꝛſelben. ſerer Arbeit, Wartung und Beſorgung
kom-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0177"n="141"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">des Eigenthums.</hi></fw><lb/>
dene Handlungen oder Verrichtungen erfor-<lb/>
dert werden, als wie die Feldfruͤchte muͤßen<lb/>
gehauen, oder geſchnitten, in Garben gebun-<lb/>
den, in die Scheune gefahren, und daſelbſt<lb/>
gedroſchen werden; ſo heiſt das <hirendition="#fr">eine ange-<lb/>
fangene Erhaltung</hi><hirendition="#aq">(perceptio inchoata),</hi><lb/>
da man nur bis zu einer oder der andern Ver-<lb/>
richtung kommen iſt; die <hirendition="#fr">voͤllige</hi> aber <hirendition="#aq">(per-<lb/>
ceptio conſummata),</hi> da alle dabey vorzu-<lb/>
nehmende Verrichtung zu Ende gebracht iſt.<lb/>
Die erhaltene Fruͤchte werden <hirendition="#fr">noch verhan-<lb/>
dene</hi><hirendition="#aq">(extantes)</hi> genannt, welche der Beſi-<lb/>
tzer der Sache, aus welcher ſie hervorgekom-<lb/>
men, noch hat; <hirendition="#fr">verzehrte</hi><hirendition="#aq">(conſumti)</hi> hin-<lb/>
gegen, welche er nicht mehr hat.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 225.</head><lb/><p>Weil <hirendition="#fr">die freyen Handlungen des</hi><noteplace="right">Warunt<lb/>
unſere<lb/>
Hand-<lb/>
lungen<lb/>
Sachen<lb/>
gleich zu<lb/>
achten.</note><lb/><hirendition="#fr">Menſchen,</hi> in ſo fern ſie entweder ihm ſelbſt,<lb/>
oder andern nuͤtzlich ſind, eben ſo wohl, als<lb/>
die Sachen ſich ſchaͤtzen laſſen; und, <hirendition="#fr">nach-<lb/>
dem das Eigenthum eingefuͤhrt wor-<lb/>
den iſt,</hi> geſchaͤtzt werden muͤſſen, wie aus<lb/>
demjenigen, was wir unten beweiſen werden,<lb/>
noch klaͤrer erhellen wird; ſo <hirendition="#fr">werden dieſel-<lb/>
ben Sachen, die unſer eigen ſind, gleich<lb/>
geſchaͤtzet;</hi> folglich geſchieht dieſes auch <hirendition="#fr">mit<lb/>
der Arbeit, ingleichen der Wartung<lb/>
und Beſorgung der eigenthuͤmlichen<lb/>
Sachen.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 226.</head><lb/><p>Daher folgt ferner, daß, <hirendition="#fr">was aus un-</hi><noteplace="right">Von den<lb/>
Fruͤchten<lb/>
deꝛſelben.</note><lb/><hirendition="#fr">ſerer Arbeit, Wartung und Beſorgung</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">kom-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[141/0177]
des Eigenthums.
dene Handlungen oder Verrichtungen erfor-
dert werden, als wie die Feldfruͤchte muͤßen
gehauen, oder geſchnitten, in Garben gebun-
den, in die Scheune gefahren, und daſelbſt
gedroſchen werden; ſo heiſt das eine ange-
fangene Erhaltung (perceptio inchoata),
da man nur bis zu einer oder der andern Ver-
richtung kommen iſt; die voͤllige aber (per-
ceptio conſummata), da alle dabey vorzu-
nehmende Verrichtung zu Ende gebracht iſt.
Die erhaltene Fruͤchte werden noch verhan-
dene (extantes) genannt, welche der Beſi-
tzer der Sache, aus welcher ſie hervorgekom-
men, noch hat; verzehrte (conſumti) hin-
gegen, welche er nicht mehr hat.
§. 225.
Weil die freyen Handlungen des
Menſchen, in ſo fern ſie entweder ihm ſelbſt,
oder andern nuͤtzlich ſind, eben ſo wohl, als
die Sachen ſich ſchaͤtzen laſſen; und, nach-
dem das Eigenthum eingefuͤhrt wor-
den iſt, geſchaͤtzt werden muͤſſen, wie aus
demjenigen, was wir unten beweiſen werden,
noch klaͤrer erhellen wird; ſo werden dieſel-
ben Sachen, die unſer eigen ſind, gleich
geſchaͤtzet; folglich geſchieht dieſes auch mit
der Arbeit, ingleichen der Wartung
und Beſorgung der eigenthuͤmlichen
Sachen.
Warunt
unſere
Hand-
lungen
Sachen
gleich zu
achten.
§. 226.
Daher folgt ferner, daß, was aus un-
ſerer Arbeit, Wartung und Beſorgung
kom-
Von den
Fruͤchten
deꝛſelben.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/177>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.