Der Schatz(thesaurus) sind alle beweg- liche, sonderlich kostbare Sachen, oder Geld, die im Verborgenen liegen, und von welchen man nicht weiß, wem sie zugehören. Weil nun unmöglich heraus zu bringen ist, wer die Sachen an einem verborgenen Orte hingelegt hat, (wie voraus gesetzet wird); so ist der Schatz als eine Sache anzusehen, die niemanden zugehöret; folglich gehört er natürlicher Weise dem, der ihn fin- det; oder wenn das Zueignungsrecht je- manden eigen ist, demjenigen, der das Zueignungsrecht hat (§. 210. 215.).
§. 224.
Von der Einthei- lung der Früchte.
Diejenigen Früchte(fructus) nennt man die natürlichen, welche die Natur vor sich, ohne unser Zuthun, hervorbringt; die durch Fleiß hervorgebrachten(industriales) die- jenigen, welche die Natur nicht anders, als vermittelst unseres Fleißes und unserer Sorg- falt hervorbringt. Man nennt eben diesel- ben noch hangende(fructus pendentes), welche von der Sache, aus welcher sie hervor- kommen, noch nicht abgesondert sind; erhal- tene(fructus percepti), welche von dersel- ben gäntzlich abgesondert und völlig einge- bracht sind; zuerhaltende(fructus perci- piendi) aber, welche einer hätte haben können, wenn er nur mehreren Fleiß hätte anwenden wollen, folglich nicht nachläßig gewesen wä- re. Wofern, die Früchte zu erhalten, verschie-
dene
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
§. 223.
Vom Schatze.
Der Schatz(theſaurus) ſind alle beweg- liche, ſonderlich koſtbare Sachen, oder Geld, die im Verborgenen liegen, und von welchen man nicht weiß, wem ſie zugehoͤren. Weil nun unmoͤglich heraus zu bringen iſt, wer die Sachen an einem verborgenen Orte hingelegt hat, (wie voraus geſetzet wird); ſo iſt der Schatz als eine Sache anzuſehen, die niemanden zugehoͤret; folglich gehoͤrt er natuͤrlicher Weiſe dem, der ihn fin- det; oder wenn das Zueignungsrecht je- manden eigen iſt, demjenigen, der das Zueignungsrecht hat (§. 210. 215.).
§. 224.
Von der Einthei- lung der Fruͤchte.
Diejenigen Fruͤchte(fructus) nennt man die natuͤrlichen, welche die Natur vor ſich, ohne unſer Zuthun, hervorbringt; die durch Fleiß hervorgebrachten(induſtriales) die- jenigen, welche die Natur nicht anders, als vermittelſt unſeres Fleißes und unſerer Sorg- falt hervorbringt. Man nennt eben dieſel- ben noch hangende(fructus pendentes), welche von der Sache, aus welcher ſie hervor- kommen, noch nicht abgeſondert ſind; erhal- tene(fructus percepti), welche von derſel- ben gaͤntzlich abgeſondert und voͤllig einge- bracht ſind; zuerhaltende(fructus perci- piendi) aber, welche einer haͤtte haben koͤnnen, wenn er nur mehreren Fleiß haͤtte anwenden wollen, folglich nicht nachlaͤßig geweſen waͤ- re. Wofern, die Fruͤchte zu erhalten, verſchie-
dene
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
§. 223.
Der Schatz (theſaurus) ſind alle beweg-
liche, ſonderlich koſtbare Sachen, oder Geld,
die im Verborgenen liegen, und von welchen
man nicht weiß, wem ſie zugehoͤren. Weil
nun unmoͤglich heraus zu bringen iſt, wer die
Sachen an einem verborgenen Orte hingelegt
hat, (wie voraus geſetzet wird); ſo iſt der
Schatz als eine Sache anzuſehen, die
niemanden zugehoͤret; folglich gehoͤrt
er natuͤrlicher Weiſe dem, der ihn fin-
det; oder wenn das Zueignungsrecht je-
manden eigen iſt, demjenigen, der das
Zueignungsrecht hat (§. 210. 215.).
§. 224.
Diejenigen Fruͤchte (fructus) nennt man
die natuͤrlichen, welche die Natur vor ſich,
ohne unſer Zuthun, hervorbringt; die durch
Fleiß hervorgebrachten (induſtriales) die-
jenigen, welche die Natur nicht anders, als
vermittelſt unſeres Fleißes und unſerer Sorg-
falt hervorbringt. Man nennt eben dieſel-
ben noch hangende (fructus pendentes),
welche von der Sache, aus welcher ſie hervor-
kommen, noch nicht abgeſondert ſind; erhal-
tene (fructus percepti), welche von derſel-
ben gaͤntzlich abgeſondert und voͤllig einge-
bracht ſind; zuerhaltende (fructus perci-
piendi) aber, welche einer haͤtte haben koͤnnen,
wenn er nur mehreren Fleiß haͤtte anwenden
wollen, folglich nicht nachlaͤßig geweſen waͤ-
re. Wofern, die Fruͤchte zu erhalten, verſchie-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/176>, abgerufen am 21.11.2024.
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