soll (§. cit.); so enthält die Verzeihung der Kränckung, oder dessen, was man ei- nem zuwieder gethan, nicht den Erlaß der Strafe, oder die Unterlaßung des Ge- brauchs seines Rechts zu strafen. Aber aus eben der Ursache muß man zu keiner här- teren Strafe schreiten, wo man die Absicht derselben durch eine gelindere erhalten kann: ja man muß die Strafe erlassen, wenn ohne dieselbe die Ab- sicht erreicht werden kann.
§. 158.
Von der Mäßi- gung sich zu weh- ren.
Da auf eine gleiche Weise, wenn man sich wehret, man zur Absicht hat, eine vorhabende Beleidigung abzuwenden, aber nicht dem andern Schaden zuzufügen (§. 155.), und man aus den vorkommenden Umständen diejenigen Handlungen, welche erlaubt sind, um die Beleidigung abzuwenden, bestimmen muß (§. 90.); so muß man, wenn die Beleidigung durch gelindere Mittel abgewandt werden kan, nicht härtere gebrauchen.
§. 159.
Von dem, was im Krie- ge er- laubt.
Und weil der Krieg geführt wird, unser Recht zu beschützen und zu erhalten (§. 98.); so ist im Kriege so viel Gewalt erlaubt, als nöthig ist, unser Recht zu erhal- ten, und den Wiederstand zu überwin- den, den man wieder eine gerechte Ge-
walt
I. Th. 5. H. Von den Pflichten
ſoll (§. cit.); ſo enthaͤlt die Verzeihung der Kraͤnckung, oder deſſen, was man ei- nem zuwieder gethan, nicht den Erlaß der Strafe, oder die Unterlaßung des Ge- brauchs ſeines Rechts zu ſtrafen. Aber aus eben der Urſache muß man zu keiner haͤr- teren Strafe ſchreiten, wo man die Abſicht derſelben durch eine gelindere erhalten kann: ja man muß die Strafe erlaſſen, wenn ohne dieſelbe die Ab- ſicht erreicht werden kann.
§. 158.
Von der Maͤßi- gung ſich zu weh- ren.
Da auf eine gleiche Weiſe, wenn man ſich wehret, man zur Abſicht hat, eine vorhabende Beleidigung abzuwenden, aber nicht dem andern Schaden zuzufuͤgen (§. 155.), und man aus den vorkommenden Umſtaͤnden diejenigen Handlungen, welche erlaubt ſind, um die Beleidigung abzuwenden, beſtimmen muß (§. 90.); ſo muß man, wenn die Beleidigung durch gelindere Mittel abgewandt werden kan, nicht haͤrtere gebrauchen.
§. 159.
Von dem, was im Krie- ge er- laubt.
Und weil der Krieg gefuͤhrt wird, unſer Recht zu beſchuͤtzen und zu erhalten (§. 98.); ſo iſt im Kriege ſo viel Gewalt erlaubt, als noͤthig iſt, unſer Recht zu erhal- ten, und den Wiederſtand zu uͤberwin- den, den man wieder eine gerechte Ge-
walt
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I. Th. 5. H. Von den Pflichten
ſoll (§. cit.); ſo enthaͤlt die Verzeihung
der Kraͤnckung, oder deſſen, was man ei-
nem zuwieder gethan, nicht den Erlaß der
Strafe, oder die Unterlaßung des Ge-
brauchs ſeines Rechts zu ſtrafen. Aber aus
eben der Urſache muß man zu keiner haͤr-
teren Strafe ſchreiten, wo man die
Abſicht derſelben durch eine gelindere
erhalten kann: ja man muß die Strafe
erlaſſen, wenn ohne dieſelbe die Ab-
ſicht erreicht werden kann.
§. 158.
Da auf eine gleiche Weiſe, wenn man
ſich wehret, man zur Abſicht hat, eine
vorhabende Beleidigung abzuwenden, aber
nicht dem andern Schaden zuzufuͤgen (§. 155.),
und man aus den vorkommenden Umſtaͤnden
diejenigen Handlungen, welche erlaubt ſind,
um die Beleidigung abzuwenden, beſtimmen
muß (§. 90.); ſo muß man, wenn die
Beleidigung durch gelindere Mittel
abgewandt werden kan, nicht haͤrtere
gebrauchen.
§. 159.
Und weil der Krieg gefuͤhrt wird, unſer
Recht zu beſchuͤtzen und zu erhalten (§. 98.);
ſo iſt im Kriege ſo viel Gewalt erlaubt,
als noͤthig iſt, unſer Recht zu erhal-
ten, und den Wiederſtand zu uͤberwin-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/136>, abgerufen am 21.12.2024.
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