dern um seinen ehrlichen Nahmen zu brin- gen. Die Lästerer(obtrectatores) streuen Dinge aus, die dem Lobe des andern zuwie- der sind.
§. 151.
Von dem Recht andere zu verthei- digen, u. ihnen bey der Be- strafung zu helfen.
Der Mensch hat das Recht, nicht zu dul- den, daß ihn jemand beleidige (§. 89.), und also sich gegen die Beleidigung, die man ihm zufügen will, zu wehren (§. 90.), und denje- nigen, welcher ihn würcklich beleidiget hat, zu strafen (§. 93.). Da wir nun andern eben dasjenige schuldig sind, was wir uns selbst schuldig sind (§. 133.), und die Rechte uns von Natur gegeben sind, um der Verbind- lichkeit ein Genüge zu leisten (§. 46.); so haben wir auch das Recht nicht zu lei- den, daß einer von andern beleidiget werde; ihn gegen eine Beleidigung, die man ihm zufügen will, zu verthei- digen, und den Beleidiger zu strafen, wenn der andere unserer Hülfe dazu nöthig hat.
§. 152.
Von der Hülfe im Kriege.
Der Krieg bestehet (§. 98.) in der Ver- theidigung seiner, oder daß man sich gegen Gewalt wehret, in der Bestrafung anderer, und in der gewaltsamen Behauptung seines Rechts, um dasjenige zu erhalten, wozu uns der andere vollkommen verbunden ist, und es uns nicht gewehren will; welche letztere der Ver- theidigung ähnlich ist (§. 90. 88.). Es ist also von Natur erlaubt, einem andern, der
das
I. Th. 5. H. Von den Pflichten
dern um ſeinen ehrlichen Nahmen zu brin- gen. Die Laͤſterer(obtrectatores) ſtreuen Dinge aus, die dem Lobe des andern zuwie- der ſind.
§. 151.
Von dem Recht andere zu verthei- digen, u. ihnen bey der Be- ſtrafung zu helfen.
Der Menſch hat das Recht, nicht zu dul- den, daß ihn jemand beleidige (§. 89.), und alſo ſich gegen die Beleidigung, die man ihm zufuͤgen will, zu wehren (§. 90.), und denje- nigen, welcher ihn wuͤrcklich beleidiget hat, zu ſtrafen (§. 93.). Da wir nun andern eben dasjenige ſchuldig ſind, was wir uns ſelbſt ſchuldig ſind (§. 133.), und die Rechte uns von Natur gegeben ſind, um der Verbind- lichkeit ein Genuͤge zu leiſten (§. 46.); ſo haben wir auch das Recht nicht zu lei- den, daß einer von andern beleidiget werde; ihn gegen eine Beleidigung, die man ihm zufuͤgen will, zu verthei- digen, und den Beleidiger zu ſtrafen, wenn der andere unſerer Huͤlfe dazu noͤthig hat.
§. 152.
Von der Huͤlfe im Kriege.
Der Krieg beſtehet (§. 98.) in der Ver- theidigung ſeiner, oder daß man ſich gegen Gewalt wehret, in der Beſtrafung anderer, und in der gewaltſamen Behauptung ſeines Rechts, um dasjenige zu erhalten, wozu uns der andere vollkommen verbunden iſt, und es uns nicht gewehren will; welche letztere der Ver- theidigung aͤhnlich iſt (§. 90. 88.). Es iſt alſo von Natur erlaubt, einem andern, der
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I. Th. 5. H. Von den Pflichten
dern um ſeinen ehrlichen Nahmen zu brin-
gen. Die Laͤſterer (obtrectatores) ſtreuen
Dinge aus, die dem Lobe des andern zuwie-
der ſind.
§. 151.
Der Menſch hat das Recht, nicht zu dul-
den, daß ihn jemand beleidige (§. 89.), und
alſo ſich gegen die Beleidigung, die man ihm
zufuͤgen will, zu wehren (§. 90.), und denje-
nigen, welcher ihn wuͤrcklich beleidiget hat,
zu ſtrafen (§. 93.). Da wir nun andern eben
dasjenige ſchuldig ſind, was wir uns ſelbſt
ſchuldig ſind (§. 133.), und die Rechte uns
von Natur gegeben ſind, um der Verbind-
lichkeit ein Genuͤge zu leiſten (§. 46.); ſo
haben wir auch das Recht nicht zu lei-
den, daß einer von andern beleidiget
werde; ihn gegen eine Beleidigung,
die man ihm zufuͤgen will, zu verthei-
digen, und den Beleidiger zu ſtrafen,
wenn der andere unſerer Huͤlfe dazu
noͤthig hat.
§. 152.
Der Krieg beſtehet (§. 98.) in der Ver-
theidigung ſeiner, oder daß man ſich gegen
Gewalt wehret, in der Beſtrafung anderer,
und in der gewaltſamen Behauptung ſeines
Rechts, um dasjenige zu erhalten, wozu uns
der andere vollkommen verbunden iſt, und es
uns nicht gewehren will; welche letztere der Ver-
theidigung aͤhnlich iſt (§. 90. 88.). Es iſt alſo
von Natur erlaubt, einem andern, der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/132>, abgerufen am 30.12.2024.
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