Exempel geben muß.stande, als im Willen haben (§. 106. 125.). Wir müssen also fleißig seyn, dieselben bey anderen fortzupflantzen, andere durch unser Exempel die Tugenden lehren, wie auch sie zur Ausübung der- selben aufmuntern (§. 136.), folglich an- dern gute Exempel geben, wodurch nämlich wir andere die Tugenden lehren, und sie zu fleis- siger Ausübung derselben aufmuntern; aber böse Exempel, wodurch wir andere die La- ster lehren, und sie zur Ausübung derselben anreitzen, unterlaßen (§. 51.), nieman- den zu Lastern verführen (§. cit.).
§. 140.
Daß man die Voll- kommen- heit an- derer nicht ver- hindern solle.
Weil wir die Handlungen unterlassen sol- len, wodurch ein anderer oder sein Zustand unvollkommener gemacht wird, wie auch zu seiner Vollkommenheit so viel beytragen, als wir können (§. 44.); so muß niemand ver- hindern, daß der andere eine Vollkom- menheit erhalte; man muß auch nicht eine dritte Person verhindern, ihm zu derselben zu verhelfen. Dieses ist von allen und jeden Gütern der Seele, des Lei- bes und des Glücks zu verstehen (§. 134.). Es ist auch klar, daß niemand die Ab- wendung des Uebels an Seele und Leib und des Unglücks von andern, oder Befreyung davon, verhindern soll; vielweniger entweder selbst, oder durch andere ihn eines Guten berau- ben (§. cit.).
§. 141.
I. Th. 5. H. Von den Pflichten
Exempel geben muß.ſtande, als im Willen haben (§. 106. 125.). Wir muͤſſen alſo fleißig ſeyn, dieſelben bey anderen fortzupflantzen, andere durch unſer Exempel die Tugenden lehren, wie auch ſie zur Ausuͤbung der- ſelben aufmuntern (§. 136.), folglich an- dern gute Exempel geben, wodurch naͤmlich wir andere die Tugenden lehren, und ſie zu fleiſ- ſiger Ausuͤbung derſelben aufmuntern; aber boͤſe Exempel, wodurch wir andere die La- ſter lehren, und ſie zur Ausuͤbung derſelben anreitzen, unterlaßen (§. 51.), nieman- den zu Laſtern verfuͤhren (§. cit.).
§. 140.
Daß man die Voll- kommen- heit an- derer nicht ver- hindern ſolle.
Weil wir die Handlungen unterlaſſen ſol- len, wodurch ein anderer oder ſein Zuſtand unvollkommener gemacht wird, wie auch zu ſeiner Vollkommenheit ſo viel beytragen, als wir koͤnnen (§. 44.); ſo muß niemand ver- hindern, daß der andere eine Vollkom- menheit erhalte; man muß auch nicht eine dritte Perſon verhindern, ihm zu derſelben zu verhelfen. Dieſes iſt von allen und jeden Guͤtern der Seele, des Lei- bes und des Gluͤcks zu verſtehen (§. 134.). Es iſt auch klar, daß niemand die Ab- wendung des Uebels an Seele und Leib und des Ungluͤcks von andern, oder Befreyung davon, verhindern ſoll; vielweniger entweder ſelbſt, oder durch andere ihn eines Guten berau- ben (§. cit.).
§. 141.
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I. Th. 5. H. Von den Pflichten
ſtande, als im Willen haben (§. 106. 125.).
Wir muͤſſen alſo fleißig ſeyn, dieſelben
bey anderen fortzupflantzen, andere
durch unſer Exempel die Tugenden
lehren, wie auch ſie zur Ausuͤbung der-
ſelben aufmuntern (§. 136.), folglich an-
dern gute Exempel geben, wodurch naͤmlich
wir andere die Tugenden lehren, und ſie zu fleiſ-
ſiger Ausuͤbung derſelben aufmuntern; aber
boͤſe Exempel, wodurch wir andere die La-
ſter lehren, und ſie zur Ausuͤbung derſelben
anreitzen, unterlaßen (§. 51.), nieman-
den zu Laſtern verfuͤhren (§. cit.).
Exempel
geben
muß.
§. 140.
Weil wir die Handlungen unterlaſſen ſol-
len, wodurch ein anderer oder ſein Zuſtand
unvollkommener gemacht wird, wie auch zu
ſeiner Vollkommenheit ſo viel beytragen, als
wir koͤnnen (§. 44.); ſo muß niemand ver-
hindern, daß der andere eine Vollkom-
menheit erhalte; man muß auch nicht
eine dritte Perſon verhindern, ihm zu
derſelben zu verhelfen. Dieſes iſt von
allen und jeden Guͤtern der Seele, des Lei-
bes und des Gluͤcks zu verſtehen (§. 134.).
Es iſt auch klar, daß niemand die Ab-
wendung des Uebels an Seele und
Leib und des Ungluͤcks von andern,
oder Befreyung davon, verhindern
ſoll; vielweniger entweder ſelbſt, oder
durch andere ihn eines Guten berau-
ben (§. cit.).
§. 141.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/126>, abgerufen am 21.12.2024.
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