ses schon oben (§. 52.) gelehrt haben; folg- lich muß so wohl die Unterlassung des Gebrauchs einiger Kräfte bey den Hand- lungen, als auch der Mangel der Ueber- einstimmung vermieden werden (§. 51.). Da die Geschwindigkeit etwas zu thun die Fertigkeit ist; so ist der Mensch ver- bunden, die Fertigkeit zu erlangen sei- ne Kräfte zu gebrauchen, und diesen Gebrauch zur Uebereinstimmung zu bringen.
§. 107.
Deswegen kömt einem Menschen dasVon dem Rechte, das ihm in dieser Absicht zukömmt. Recht zu demjenigen zu, ohne welches er den Gebrauch seiner Kräfte nicht er- langen, noch den Gebrauch derselben zur Uebereinstimmung bringen kan (§. 46.).
§. 108.
Da der Verstand die Fähigkeit ist, sichDaß der Verstand vollkom- men ge- macht werden müsse. die Sachen deutlich vorzustellen; folglich nicht allein von einander zu unterscheiden, was in einer Sache befindlich ist, sondern auch bestimmte Urtheile zu fällen, daß näm- lich, vermöge dessen, was von einer Sache angenommen wird, ihr etwas anderes ent- weder zukomme, oder nicht zukommen kön- ne, wie auch recht zu schliessen; so müssen wir uns befleissen eine Fertigkeit zu erlangen, in einer jeden Sache, die uns zu erkennen vorkömmt, was in ihr enthalten, zu unterscheiden, be-
stimmte
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des Menſchen gegen ſich ſelbſt.
ſes ſchon oben (§. 52.) gelehrt haben; folg- lich muß ſo wohl die Unterlaſſung des Gebrauchs einiger Kraͤfte bey den Hand- lungen, als auch der Mangel der Ueber- einſtimmung vermieden werden (§. 51.). Da die Geſchwindigkeit etwas zu thun die Fertigkeit iſt; ſo iſt der Menſch ver- bunden, die Fertigkeit zu erlangen ſei- ne Kraͤfte zu gebrauchen, und dieſen Gebrauch zur Uebereinſtimmung zu bringen.
§. 107.
Deswegen koͤmt einem Menſchen dasVon dem Rechte, das ihm in dieſer Abſicht zukoͤmmt. Recht zu demjenigen zu, ohne welches er den Gebrauch ſeiner Kraͤfte nicht er- langen, noch den Gebrauch derſelben zur Uebereinſtimmung bringen kan (§. 46.).
§. 108.
Da der Verſtand die Faͤhigkeit iſt, ſichDaß der Verſtand vollkom- men ge- macht werden muͤſſe. die Sachen deutlich vorzuſtellen; folglich nicht allein von einander zu unterſcheiden, was in einer Sache befindlich iſt, ſondern auch beſtimmte Urtheile zu faͤllen, daß naͤm- lich, vermoͤge deſſen, was von einer Sache angenommen wird, ihr etwas anderes ent- weder zukomme, oder nicht zukommen koͤn- ne, wie auch recht zu ſchlieſſen; ſo muͤſſen wir uns befleiſſen eine Fertigkeit zu erlangen, in einer jeden Sache, die uns zu erkennen vorkoͤmmt, was in ihr enthalten, zu unterſcheiden, be-
ſtimmte
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des Menſchen gegen ſich ſelbſt.
ſes ſchon oben (§. 52.) gelehrt haben; folg-
lich muß ſo wohl die Unterlaſſung des
Gebrauchs einiger Kraͤfte bey den Hand-
lungen, als auch der Mangel der Ueber-
einſtimmung vermieden werden (§.
51.). Da die Geſchwindigkeit etwas zu thun
die Fertigkeit iſt; ſo iſt der Menſch ver-
bunden, die Fertigkeit zu erlangen ſei-
ne Kraͤfte zu gebrauchen, und dieſen
Gebrauch zur Uebereinſtimmung zu
bringen.
§. 107.
Deswegen koͤmt einem Menſchen das
Recht zu demjenigen zu, ohne welches er
den Gebrauch ſeiner Kraͤfte nicht er-
langen, noch den Gebrauch derſelben
zur Uebereinſtimmung bringen kan
(§. 46.).
Von dem
Rechte,
das ihm
in dieſer
Abſicht
zukoͤmmt.
§. 108.
Da der Verſtand die Faͤhigkeit iſt, ſich
die Sachen deutlich vorzuſtellen; folglich
nicht allein von einander zu unterſcheiden,
was in einer Sache befindlich iſt, ſondern
auch beſtimmte Urtheile zu faͤllen, daß naͤm-
lich, vermoͤge deſſen, was von einer Sache
angenommen wird, ihr etwas anderes ent-
weder zukomme, oder nicht zukommen koͤn-
ne, wie auch recht zu ſchlieſſen; ſo muͤſſen
wir uns befleiſſen eine Fertigkeit zu
erlangen, in einer jeden Sache, die
uns zu erkennen vorkoͤmmt, was in
ihr enthalten, zu unterſcheiden, be-
ſtimmte
Daß der
Verſtand
vollkom-
men ge-
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werden
muͤſſe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/103>, abgerufen am 21.12.2024.
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