Es ist vorher gesagt worden, der Land- wirth soll nach Aufhebung der Gemeinheiten, auf einem Theil seines Ackers den er nunmehro beisammen und eingeschlossen hat, Futterkräu- ter säen, und dadurch künstliche Wiesen anle- gen. Dieses gilt jedoch nur in dem Fall, wenn sein Feld hoch lieget oder wenn es ber- gigt und also zum natürlichen Graßwuchs nicht bequem ist. Eine andere Art der Einrichtung muß man alsdenn machen, wenn der Acker aus einer niedrigen Ebene bestehet, die von sich selbst hinlängliches Graß hervorzubringen ver- mag; alsdenn kann er den Anbau der Futter- kräuter allenfals ersparen, und die im Me- cklenburgischen und Holsteinschen übli- che so genante Koppelwirthschaft einfüh- ren. Diese bestehet darin, daß man den Acker, in acht, zwölf und mehrere Theile, welche Koppeln genennet werden eintheile, und einen oder mehrere derselben nachdem sie bisher Korn- früchte getragen haben, unbestellet liegen läs- set, und von der Natur erwartet, daß sie ohne weiteres Zuthun einen starken Graßwuchs her- vorbringe, die man zur Viehweide bestimmet. Eine dergleichen Koppel bleibt nur gewisse Jah- re in diesem Zustande, und alsdenn wird sie wiederum mit grossem Vortheil beackert, und eine andere Koppel, die so lange Getreide getra-
gen
§. 13.
Es iſt vorher geſagt worden, der Land- wirth ſoll nach Aufhebung der Gemeinheiten, auf einem Theil ſeines Ackers den er nunmehro beiſammen und eingeſchloſſen hat, Futterkraͤu- ter ſaͤen, und dadurch kuͤnſtliche Wieſen anle- gen. Dieſes gilt jedoch nur in dem Fall, wenn ſein Feld hoch lieget oder wenn es ber- gigt und alſo zum natuͤrlichen Graßwuchs nicht bequem iſt. Eine andere Art der Einrichtung muß man alsdenn machen, wenn der Acker aus einer niedrigen Ebene beſtehet, die von ſich ſelbſt hinlaͤngliches Graß hervorzubringen ver- mag; alsdenn kann er den Anbau der Futter- kraͤuter allenfals erſparen, und die im Me- cklenburgiſchen und Holſteinſchen uͤbli- che ſo genante Koppelwirthſchaft einfuͤh- ren. Dieſe beſtehet darin, daß man den Acker, in acht, zwoͤlf und mehrere Theile, welche Koppeln genennet werden eintheile, und einen oder mehrere derſelben nachdem ſie bisher Korn- fruͤchte getragen haben, unbeſtellet liegen laͤſ- ſet, und von der Natur erwartet, daß ſie ohne weiteres Zuthun einen ſtarken Graßwuchs her- vorbringe, die man zur Viehweide beſtimmet. Eine dergleichen Koppel bleibt nur gewiſſe Jah- re in dieſem Zuſtande, und alsdenn wird ſie wiederum mit groſſem Vortheil beackert, und eine andere Koppel, die ſo lange Getreide getra-
gen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbn="28"facs="#f0046"/><divn="3"><head>§. 13.</head><lb/><p>Es iſt vorher geſagt worden, der Land-<lb/>
wirth ſoll nach Aufhebung der Gemeinheiten,<lb/>
auf einem Theil ſeines Ackers den er nunmehro<lb/>
beiſammen und eingeſchloſſen hat, Futterkraͤu-<lb/>
ter ſaͤen, und dadurch kuͤnſtliche Wieſen anle-<lb/>
gen. Dieſes gilt jedoch nur in dem Fall,<lb/>
wenn ſein Feld hoch lieget oder wenn es ber-<lb/>
gigt und alſo zum natuͤrlichen Graßwuchs nicht<lb/>
bequem iſt. Eine andere Art der Einrichtung<lb/>
muß man alsdenn machen, wenn der Acker<lb/>
aus einer niedrigen Ebene beſtehet, die von ſich<lb/>ſelbſt hinlaͤngliches Graß hervorzubringen ver-<lb/>
mag; alsdenn kann er den Anbau der Futter-<lb/>
kraͤuter allenfals erſparen, und die im <hirendition="#fr">Me-<lb/>
cklenburgiſchen</hi> und <hirendition="#fr">Holſteinſchen</hi> uͤbli-<lb/>
che ſo genante <hirendition="#fr">Koppelwirthſchaft</hi> einfuͤh-<lb/>
ren. Dieſe beſtehet darin, daß man den Acker,<lb/>
in acht, zwoͤlf und mehrere Theile, welche<lb/>
Koppeln genennet werden eintheile, und einen<lb/>
oder mehrere derſelben nachdem ſie bisher Korn-<lb/>
fruͤchte getragen haben, unbeſtellet liegen laͤſ-<lb/>ſet, und von der Natur erwartet, daß ſie ohne<lb/>
weiteres Zuthun einen ſtarken Graßwuchs her-<lb/>
vorbringe, die man zur Viehweide beſtimmet.<lb/>
Eine dergleichen Koppel bleibt nur gewiſſe Jah-<lb/>
re in dieſem Zuſtande, und alsdenn wird ſie<lb/>
wiederum mit groſſem Vortheil beackert, und<lb/>
eine andere Koppel, die ſo lange Getreide getra-<lb/><fwtype="catch"place="bottom">gen</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[28/0046]
§. 13.
Es iſt vorher geſagt worden, der Land-
wirth ſoll nach Aufhebung der Gemeinheiten,
auf einem Theil ſeines Ackers den er nunmehro
beiſammen und eingeſchloſſen hat, Futterkraͤu-
ter ſaͤen, und dadurch kuͤnſtliche Wieſen anle-
gen. Dieſes gilt jedoch nur in dem Fall,
wenn ſein Feld hoch lieget oder wenn es ber-
gigt und alſo zum natuͤrlichen Graßwuchs nicht
bequem iſt. Eine andere Art der Einrichtung
muß man alsdenn machen, wenn der Acker
aus einer niedrigen Ebene beſtehet, die von ſich
ſelbſt hinlaͤngliches Graß hervorzubringen ver-
mag; alsdenn kann er den Anbau der Futter-
kraͤuter allenfals erſparen, und die im Me-
cklenburgiſchen und Holſteinſchen uͤbli-
che ſo genante Koppelwirthſchaft einfuͤh-
ren. Dieſe beſtehet darin, daß man den Acker,
in acht, zwoͤlf und mehrere Theile, welche
Koppeln genennet werden eintheile, und einen
oder mehrere derſelben nachdem ſie bisher Korn-
fruͤchte getragen haben, unbeſtellet liegen laͤſ-
ſet, und von der Natur erwartet, daß ſie ohne
weiteres Zuthun einen ſtarken Graßwuchs her-
vorbringe, die man zur Viehweide beſtimmet.
Eine dergleichen Koppel bleibt nur gewiſſe Jah-
re in dieſem Zuſtande, und alsdenn wird ſie
wiederum mit groſſem Vortheil beackert, und
eine andere Koppel, die ſo lange Getreide getra-
gen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/46>, abgerufen am 04.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.