Maßgebung des von dieser Gemeinheit vorhin gehabten Nutzens, schadlos halten. Die Art dieser Entschädigung, wenn sie nicht durch baa- res Geld geschehen soll, wird sich bei jedem Dorf nach Maßgebung der vorkommenden Umstände leicht besonders bestimmen lassen, zumahl die Schadloßhaltung wegen eines so geringen Antheils, den jemand an einer bisher so schlecht genutzten Gemeinheit hat, eine Sache von weniger Erheblichkeit ist.
§. 89.
Jch freue mich schon im Geist bei dem Ge- danken, daß auf diese Weise in der ganzen Marck so viel grosse Flächen des Erdbodens künftighin, zum Theil gewiß zehnfach höher, als vorher genutzt werden können. Denn es ist unverantwortlich, daß solche ansehnliche Strecken Landes einer Verhältnißweise äusserst geringen Anzahl Viehes Preiß gegeben werden, die man mit wenig Mühe und Sorgfalt zu ei- nen ungleich höheren Ertrag zu bringen im Stande sein würde, wenn nicht die abscheu- liche Gemeinheiten solches verhinderten.
§. 90.
Den Beschluß dieser Abhandlung sollen die Waldungen machen, welche an manchen Or- ten den Bauren und sämtlichen Einwohnern
eines
Maßgebung des von dieſer Gemeinheit vorhin gehabten Nutzens, ſchadlos halten. Die Art dieſer Entſchaͤdigung, wenn ſie nicht durch baa- res Geld geſchehen ſoll, wird ſich bei jedem Dorf nach Maßgebung der vorkommenden Umſtaͤnde leicht beſonders beſtimmen laſſen, zumahl die Schadloßhaltung wegen eines ſo geringen Antheils, den jemand an einer bisher ſo ſchlecht genutzten Gemeinheit hat, eine Sache von weniger Erheblichkeit iſt.
§. 89.
Jch freue mich ſchon im Geiſt bei dem Ge- danken, daß auf dieſe Weiſe in der ganzen Marck ſo viel groſſe Flaͤchen des Erdbodens kuͤnftighin, zum Theil gewiß zehnfach hoͤher, als vorher genutzt werden koͤnnen. Denn es iſt unverantwortlich, daß ſolche anſehnliche Strecken Landes einer Verhaͤltnißweiſe aͤuſſerſt geringen Anzahl Viehes Preiß gegeben werden, die man mit wenig Muͤhe und Sorgfalt zu ei- nen ungleich hoͤheren Ertrag zu bringen im Stande ſein wuͤrde, wenn nicht die abſcheu- liche Gemeinheiten ſolches verhinderten.
§. 90.
Den Beſchluß dieſer Abhandlung ſollen die Waldungen machen, welche an manchen Or- ten den Bauren und ſaͤmtlichen Einwohnern
eines
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Maßgebung des von dieſer Gemeinheit vorhin
gehabten Nutzens, ſchadlos halten. Die Art
dieſer Entſchaͤdigung, wenn ſie nicht durch baa-
res Geld geſchehen ſoll, wird ſich bei jedem
Dorf nach Maßgebung der vorkommenden
Umſtaͤnde leicht beſonders beſtimmen laſſen,
zumahl die Schadloßhaltung wegen eines ſo
geringen Antheils, den jemand an einer bisher
ſo ſchlecht genutzten Gemeinheit hat, eine Sache
von weniger Erheblichkeit iſt.
§. 89.
Jch freue mich ſchon im Geiſt bei dem Ge-
danken, daß auf dieſe Weiſe in der ganzen
Marck ſo viel groſſe Flaͤchen des Erdbodens
kuͤnftighin, zum Theil gewiß zehnfach hoͤher,
als vorher genutzt werden koͤnnen. Denn es
iſt unverantwortlich, daß ſolche anſehnliche
Strecken Landes einer Verhaͤltnißweiſe aͤuſſerſt
geringen Anzahl Viehes Preiß gegeben werden,
die man mit wenig Muͤhe und Sorgfalt zu ei-
nen ungleich hoͤheren Ertrag zu bringen im
Stande ſein wuͤrde, wenn nicht die abſcheu-
liche Gemeinheiten ſolches verhinderten.
§. 90.
Den Beſchluß dieſer Abhandlung ſollen die
Waldungen machen, welche an manchen Or-
ten den Bauren und ſaͤmtlichen Einwohnern
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/156>, abgerufen am 04.03.2025.
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