Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf den Angern und Gemeinweiden anbetrift, so sind hier zwei Sätze anzunehmen.
Erstens. Wenn der Anger groß genug ist, daß die nach der Anzahl der Eigenthümer gemachten Abtheilungen nicht zu klein ausfal- len, daß sie zu mähbaren Wiesen oder sonsten vortheilhafter wie bishero genutzet werden kön- ten: so müssen solche ohne Anstand vermessen, und einem jeden nach dem Verhältniß seines mehreren oder wenigern Ackers ein grösseres oder kleineres Stück davon als sein Eigenthum durchs Looß angewiesen werden, welches er Ausschliessungsweise für sich allein wirthschaft- lich brauchen kann, wozu er will.
Zweitens. Wenn aber eine solche Gemein- heit von so geringen Umfang sein solte, daß die Theile zu klein ausfallen würden, wenn jeder Eigenthümer ein besonderes Stück davon er- halten solte: so müsten nur so viele Abtheilun- gen davon gemacht werden, als so viel die er- forderliche Grösse behielten, um auf eine oder andere Art, wirthschaftlich genutzt werden zu können. Das Looß allein müste bestimmen, wer von dem Eigenthümer ein solches Antheil bekommen solte, und diese müsten so dann die übrigen, so leer ausgegangen wären, nach
Maßge-
J 5
§. 88.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf den Angern und Gemeinweiden anbetrift, ſo ſind hier zwei Saͤtze anzunehmen.
Erſtens. Wenn der Anger groß genug iſt, daß die nach der Anzahl der Eigenthuͤmer gemachten Abtheilungen nicht zu klein ausfal- len, daß ſie zu maͤhbaren Wieſen oder ſonſten vortheilhafter wie bishero genutzet werden koͤn- ten: ſo muͤſſen ſolche ohne Anſtand vermeſſen, und einem jeden nach dem Verhaͤltniß ſeines mehreren oder wenigern Ackers ein groͤſſeres oder kleineres Stuͤck davon als ſein Eigenthum durchs Looß angewieſen werden, welches er Ausſchlieſſungsweiſe fuͤr ſich allein wirthſchaft- lich brauchen kann, wozu er will.
Zweitens. Wenn aber eine ſolche Gemein- heit von ſo geringen Umfang ſein ſolte, daß die Theile zu klein ausfallen wuͤrden, wenn jeder Eigenthuͤmer ein beſonderes Stuͤck davon er- halten ſolte: ſo muͤſten nur ſo viele Abtheilun- gen davon gemacht werden, als ſo viel die er- forderliche Groͤſſe behielten, um auf eine oder andere Art, wirthſchaftlich genutzt werden zu koͤnnen. Das Looß allein muͤſte beſtimmen, wer von dem Eigenthuͤmer ein ſolches Antheil bekommen ſolte, und dieſe muͤſten ſo dann die uͤbrigen, ſo leer ausgegangen waͤren, nach
Maßge-
J 5
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§. 88.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten auf
den Angern und Gemeinweiden anbetrift, ſo
ſind hier zwei Saͤtze anzunehmen.
Erſtens. Wenn der Anger groß genug
iſt, daß die nach der Anzahl der Eigenthuͤmer
gemachten Abtheilungen nicht zu klein ausfal-
len, daß ſie zu maͤhbaren Wieſen oder ſonſten
vortheilhafter wie bishero genutzet werden koͤn-
ten: ſo muͤſſen ſolche ohne Anſtand vermeſſen,
und einem jeden nach dem Verhaͤltniß ſeines
mehreren oder wenigern Ackers ein groͤſſeres
oder kleineres Stuͤck davon als ſein Eigenthum
durchs Looß angewieſen werden, welches er
Ausſchlieſſungsweiſe fuͤr ſich allein wirthſchaft-
lich brauchen kann, wozu er will.
Zweitens. Wenn aber eine ſolche Gemein-
heit von ſo geringen Umfang ſein ſolte, daß die
Theile zu klein ausfallen wuͤrden, wenn jeder
Eigenthuͤmer ein beſonderes Stuͤck davon er-
halten ſolte: ſo muͤſten nur ſo viele Abtheilun-
gen davon gemacht werden, als ſo viel die er-
forderliche Groͤſſe behielten, um auf eine oder
andere Art, wirthſchaftlich genutzt werden zu
koͤnnen. Das Looß allein muͤſte beſtimmen,
wer von dem Eigenthuͤmer ein ſolches Antheil
bekommen ſolte, und dieſe muͤſten ſo dann die
uͤbrigen, ſo leer ausgegangen waͤren, nach
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/155>, abgerufen am 04.03.2025.
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