Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.§. 66. Dieses vorausgesezt, wollen wir nun zu §. 67. Hierauf käme die Reihe an die übrigen dem H 3
§. 66. Dieſes vorausgeſezt, wollen wir nun zu §. 67. Hierauf kaͤme die Reihe an die uͤbrigen dem H 3
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§. 66.
Dieſes vorausgeſezt, wollen wir nun zu
Vertheilung der Aecker ſelbſt ſchreiten. Hier
wuͤrde ich den Rath geben, alle Coſſaͤthen,
Einhuͤfener und ſolche Leute, die in Vergleichung
der uͤbrigen Eigenthuͤmer in einem Dorfe, ſehr
wenig Acker beſitzen, zuerſt vorzunehmen, und
ihnen ihr kleines Antheil zunaͤchſt am Dorfe
anzuweiſen. Hiedurch erhielte man den dop-
pelten Vortheil, 1) viel Leute mit wenig Land
abzufertigen und 2) die Portiones derer uͤbri-
gen dadurch deſto naͤher an das Dorf zu ziehen.
Die Anweiſung ſelbſt muͤſte durch das Looß
geſchehen, wie ſogleich gezeigt werden ſoll.
§. 67.
Hierauf kaͤme die Reihe an die uͤbrigen
Beſitzer der Feldmark, welche mehreren Acker
als die vorigen haben. Um aber allen Zwiſt
und unnoͤthige Widerſpruͤche zu vermeiden,
muͤſte man eine doppelte Art zu looſen erwaͤh-
len. Es wuͤrden nemlich zuerſt ſo viel Num-
mern auf eben ſo viel Zettel geſchrieben als Ei-
genthuͤmer da ſind, und dieſe in den Gluͤcks-
topf geworfen. Nun muͤſte jeder nach der
Zeitfolge ſeines Alters oder ſeiner Wirthſchaft,
was man von beiden annehmen wolte, eine
Nummer herausgreifen. Dieſe Nummer wuͤr-
de aber weiter noch nichts als die Ordnung
beſt immen, nach welcher einer dem andern bei
dem
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