art, ferner die verschiedenen Abgaben, Dienste, die Anzahl seines Gesindes und um andere da- hin einschlagende Dinge auf das genauste be- fragen, und die Aussage eines jeden nieder- schreiben. Um den Ertrag der Felder desto gewisser zu bestimmen, würde es sehr dienlich sein, das Zehendregister des Pfarrers, oder desjenigen, der sonsten den Zehenden von aller- ley Korn erhält, mit zu Rathe zu ziehen.
§. 62.
Nachdem solches alles geschehen, würden die verschiedenen Aussagen aller dieser Leute zu- sammen verglichen, und hieraus einige allge- meine Regeln abgezogen, welche die Grundlage der vorzunehmenden Auseinandersetzung der verschiedenen Theilnehmer an der Gemeinheit, sie bestehe in Aeckern, Hütungen, Wäldern, oder anderen wirthschaftlichen Nutzungsstü- cken. Bei jeder Art derselben werden beson- dere Umstände zu beobachten sein.
§. 63.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten in Absicht des Ackerlandes anbetrift, so muß der Hauptsatz angenommen werden, daß jeder Eigenthümer seinen sämtlichen Acker der jezt in dreyen Feldern und in die- sen wiederum an verschiedenen Oer- tern vertheilet ist, zusammen auf ei- ner Stelle erhalte, mit völliger Frei-
heit
art, ferner die verſchiedenen Abgaben, Dienſte, die Anzahl ſeines Geſindes und um andere da- hin einſchlagende Dinge auf das genauſte be- fragen, und die Auſſage eines jeden nieder- ſchreiben. Um den Ertrag der Felder deſto gewiſſer zu beſtimmen, wuͤrde es ſehr dienlich ſein, das Zehendregiſter des Pfarrers, oder desjenigen, der ſonſten den Zehenden von aller- ley Korn erhaͤlt, mit zu Rathe zu ziehen.
§. 62.
Nachdem ſolches alles geſchehen, wuͤrden die verſchiedenen Auſſagen aller dieſer Leute zu- ſammen verglichen, und hieraus einige allge- meine Regeln abgezogen, welche die Grundlage der vorzunehmenden Auseinanderſetzung der verſchiedenen Theilnehmer an der Gemeinheit, ſie beſtehe in Aeckern, Huͤtungen, Waͤldern, oder anderen wirthſchaftlichen Nutzungsſtuͤ- cken. Bei jeder Art derſelben werden beſon- dere Umſtaͤnde zu beobachten ſein.
§. 63.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten in Abſicht des Ackerlandes anbetrift, ſo muß der Hauptſatz angenommen werden, daß jeder Eigenthuͤmer ſeinen ſaͤmtlichen Acker der jezt in dreyen Feldern und in die- ſen wiederum an verſchiedenen Oer- tern vertheilet iſt, zuſammen auf ei- ner Stelle erhalte, mit voͤlliger Frei-
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art, ferner die verſchiedenen Abgaben, Dienſte,
die Anzahl ſeines Geſindes und um andere da-
hin einſchlagende Dinge auf das genauſte be-
fragen, und die Auſſage eines jeden nieder-
ſchreiben. Um den Ertrag der Felder deſto
gewiſſer zu beſtimmen, wuͤrde es ſehr dienlich
ſein, das Zehendregiſter des Pfarrers, oder
desjenigen, der ſonſten den Zehenden von aller-
ley Korn erhaͤlt, mit zu Rathe zu ziehen.
§. 62.
Nachdem ſolches alles geſchehen, wuͤrden
die verſchiedenen Auſſagen aller dieſer Leute zu-
ſammen verglichen, und hieraus einige allge-
meine Regeln abgezogen, welche die Grundlage
der vorzunehmenden Auseinanderſetzung der
verſchiedenen Theilnehmer an der Gemeinheit,
ſie beſtehe in Aeckern, Huͤtungen, Waͤldern,
oder anderen wirthſchaftlichen Nutzungsſtuͤ-
cken. Bei jeder Art derſelben werden beſon-
dere Umſtaͤnde zu beobachten ſein.
§. 63.
Was die Aufhebung der Gemeinheiten in
Abſicht des Ackerlandes anbetrift, ſo muß der
Hauptſatz angenommen werden, daß jeder
Eigenthuͤmer ſeinen ſaͤmtlichen Acker
der jezt in dreyen Feldern und in die-
ſen wiederum an verſchiedenen Oer-
tern vertheilet iſt, zuſammen auf ei-
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/132>, abgerufen am 04.03.2025.
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