Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766."Landgutes, das vorhin nach der alten Leyer §. 50. Dritter Einwurf. Sollen die Gemeinheiten abgeschaffet, Viehes
„Landgutes, das vorhin nach der alten Leyer §. 50. Dritter Einwurf. Sollen die Gemeinheiten abgeſchaffet, Viehes
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„Landgutes, das vorhin nach der alten Leyer
„mit drei und vier Schlaͤgen, oder wie es an-
„derwaͤrts heiſt, Feldern, nicht ein Drittheil
„oder die Haͤlfte, ſondern beinahe das alterum
„tantum, ein Jahr dem andern zum beſten
„gerechnet, geſtiegen ſei, ohne auf die Verbeſ-
„ſerungen durch Wegſchaffung der Holzungen,
„Bruͤcher, Legung und Verlegung der Bau-
„ren u. d. g. zu ſehen. Denn wenn ich dieſe
„dazu nehme, ſo iſt es nichts ſeltenes, daß Guͤ-
„ter ſogar aufs triplum und quadruplum des
„vormaligen Abnutzes genoſſen werden.”
§. 50.
Dritter Einwurf.
Sollen die Gemeinheiten abgeſchaffet,
die gemeinen Huͤtungs- und Weideplaͤtze
nebſt allen uͤbrigen Grundſtuͤcken vermeſſen
und eingetheilet werden, wo ſollen wir mit
dem Vieh hin? ſoll ſich jedermann auf ſein
weniges Vieh einen beſonderen Hirten hal-
ten, der es auf dem kleinen Bezirk ſeines
ihm zugefallenen Antheils an der gemeinen
Weide huͤtet, ſo wuͤrden in einem Dorf
allein bei dem Rindvieh und Pferden oft
zwanzig, dreyßig und mehrere Hirten ſein
muͤſſen, ſtatt daß man vorhin deren einen
oder zwey gehalten. Man hat zwar oben
(§. 16. 17. 18.) die Stallfutterung des
Viehes
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