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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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vermögens, verlust der bürgerlichen rechte.9) der amtsmisbrauch (adi-
kion) der gelegentlich der rechnungsprüfung zu tage tritt, kann nur
in unerlaubter oder gemeinschädlicher verwendung des öffentlichen geldes
bestehn; er ist also das geringste und demnach am gelindesten bestrafte
vergehen. die richter sind an den strafantrag selbstverständlich nicht
gebunden, da sie zuerst die schuldfrage absolut entscheiden und dann
selbst abschätzen.10) ihr urteil ist wie immer entscheidend und inappellabel.

Diebstahl, der in der griechischen terminologie von unterschlagung,
auch an heiligem und öffentlichem gute, nicht unterschieden wird10), und
bestechung sind vergehen, die keineswegs bloss von beamten begangen
werden können, also auch nicht bloss in den rechenschaftsprocessen ge-
ahndet werden dürfen. insbesondere volksredner und richter sind der
bestechung sehr ausgesetzt, daher gibt es eine besondere graphe doron,
die bei den thesmotheten anhängig gemacht wird und bezeichnender
weise neben der sukophantias steht (Ar. 59, 3). diebstahl an öffent-
lichem oder heiligem gute kann in der groben form auftreten, dass apa-
goge möglich ist, es kann die apographe gewählt werden; es hat aber
ohne zweifel auch eine graphe dafür gegeben, obwohl sie bei Aristoteles
nicht vorkommt.11) das würde die logik des rechtes fordern, auch wenn
keine concreten fälle bekannt sein sollten.12) aber der unterschied zwi-

9) Im gegensatze zu Aristoteles gibt Andokides 1, 74 an, dass auf einer ver-
urteilung doron oder klopes atimie des schuldigen sammt seiner kinder stand,
aber keine geldstrafe. klopes und doron nebeneinander führt auf den logisten-
process; die euthunai sind indessen in dem nächst vorhergehenden paragraphen er-
wähnt. an eine änderung des rechtes nach 403 könnte man vielleicht denken, allein
sie wird durch den process des Perikles ausgeschlossen, der wegen klope zu einer
geldstrafe verurteilt worden ist. wir werden also wol gezwungen sein, an die graphai
doron und klopes zu denken, die sogleich zur besprechung kommen. aber be-
fremdlich ist mir die sache auch so. wie soll man dem diebe seinen raub lassen?
Deinarchos (1, 60) vermischt die strafe im rechenschaftsprocess mit der der eisan-
gelie, wenn er behauptet, dass auf bestechung zehnfacher ersatz der bestechungs-
summe oder der tod stünde.
10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons
Apologie.
10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons
Apologie.
11) Sie wird zu den klagen gehören, die cap. 59 fehlen, nämlich die der thes-
motheten, für die kein succumbenzgeld eingezahlt wird. vgl. oben I 244.
12) Demosthenes sagt zu Eubulos (19, 293) Kephisophonta graphen ieron khre-
maton ediokes ei trisin usteron emerais epi ten trapezan etheken epta mnas.
das ist eigentlich nur ein amtsvergehn: dem schatze sind durch schuld des Kephi-
sophon 3 tage zinsen entgangen. es ist also keine klope, für die Lipsius Att. Pr.
445 die stelle anführt. die sache kann auch bei der euthuna anhängig gemacht
sein. Antiph. tetr. 1, a, 6 fingirt eine anklage klopes ieron khrematon, ohne zu

λόγος.
vermögens, verlust der bürgerlichen rechte.9) der amtsmisbrauch (ἀδί-
κιον) der gelegentlich der rechnungsprüfung zu tage tritt, kann nur
in unerlaubter oder gemeinschädlicher verwendung des öffentlichen geldes
bestehn; er ist also das geringste und demnach am gelindesten bestrafte
vergehen. die richter sind an den strafantrag selbstverständlich nicht
gebunden, da sie zuerst die schuldfrage absolut entscheiden und dann
selbst abschätzen.10) ihr urteil ist wie immer entscheidend und inappellabel.

Diebstahl, der in der griechischen terminologie von unterschlagung,
auch an heiligem und öffentlichem gute, nicht unterschieden wird10), und
bestechung sind vergehen, die keineswegs bloſs von beamten begangen
werden können, also auch nicht bloſs in den rechenschaftsprocessen ge-
ahndet werden dürfen. insbesondere volksredner und richter sind der
bestechung sehr ausgesetzt, daher gibt es eine besondere γϱαφὴ δώϱων,
die bei den thesmotheten anhängig gemacht wird und bezeichnender
weise neben der συκοφαντίας steht (Ar. 59, 3). diebstahl an öffent-
lichem oder heiligem gute kann in der groben form auftreten, daſs ἀπα-
γωγή möglich ist, es kann die ἀπογϱαφή gewählt werden; es hat aber
ohne zweifel auch eine γϱαφή dafür gegeben, obwohl sie bei Aristoteles
nicht vorkommt.11) das würde die logik des rechtes fordern, auch wenn
keine concreten fälle bekannt sein sollten.12) aber der unterschied zwi-

9) Im gegensatze zu Aristoteles gibt Andokides 1, 74 an, daſs auf einer ver-
urteilung δώϱων oder κλοπῆς atimie des schuldigen sammt seiner kinder stand,
aber keine geldstrafe. κλοπῆς und δώϱων nebeneinander führt auf den logisten-
proceſs; die εὔϑυναι sind indessen in dem nächst vorhergehenden paragraphen er-
wähnt. an eine änderung des rechtes nach 403 könnte man vielleicht denken, allein
sie wird durch den process des Perikles ausgeschlossen, der wegen κλοπή zu einer
geldstrafe verurteilt worden ist. wir werden also wol gezwungen sein, an die γϱαφαὶ
δώϱων und κλοπῆς zu denken, die sogleich zur besprechung kommen. aber be-
fremdlich ist mir die sache auch so. wie soll man dem diebe seinen raub lassen?
Deinarchos (1, 60) vermischt die strafe im rechenschaftsproceſs mit der der eisan-
gelie, wenn er behauptet, daſs auf bestechung zehnfacher ersatz der bestechungs-
summe oder der tod stünde.
10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons
Apologie.
10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons
Apologie.
11) Sie wird zu den klagen gehören, die cap. 59 fehlen, nämlich die der thes-
motheten, für die kein succumbenzgeld eingezahlt wird. vgl. oben I 244.
12) Demosthenes sagt zu Eubulos (19, 293) Κηφισοφῶντα γϱαφὴν ἱεϱῶν χϱη-
μάτων ἐδίωκες εἰ τϱισὶν ὕστεϱον ἡμέϱαις ἐπὶ τὴν τϱάπεζαν ἔϑηκεν ἑπτὰ μνᾶς.
das ist eigentlich nur ein amtsvergehn: dem schatze sind durch schuld des Kephi-
sophon 3 tage zinsen entgangen. es ist also keine κλοπή, für die Lipsius Att. Pr.
445 die stelle anführt. die sache kann auch bei der εὔϑυνα anhängig gemacht
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[233/0243] λόγος. vermögens, verlust der bürgerlichen rechte. 9) der amtsmisbrauch (ἀδί- κιον) der gelegentlich der rechnungsprüfung zu tage tritt, kann nur in unerlaubter oder gemeinschädlicher verwendung des öffentlichen geldes bestehn; er ist also das geringste und demnach am gelindesten bestrafte vergehen. die richter sind an den strafantrag selbstverständlich nicht gebunden, da sie zuerst die schuldfrage absolut entscheiden und dann selbst abschätzen. 10) ihr urteil ist wie immer entscheidend und inappellabel. Diebstahl, der in der griechischen terminologie von unterschlagung, auch an heiligem und öffentlichem gute, nicht unterschieden wird 10), und bestechung sind vergehen, die keineswegs bloſs von beamten begangen werden können, also auch nicht bloſs in den rechenschaftsprocessen ge- ahndet werden dürfen. insbesondere volksredner und richter sind der bestechung sehr ausgesetzt, daher gibt es eine besondere γϱαφὴ δώϱων, die bei den thesmotheten anhängig gemacht wird und bezeichnender weise neben der συκοφαντίας steht (Ar. 59, 3). diebstahl an öffent- lichem oder heiligem gute kann in der groben form auftreten, daſs ἀπα- γωγή möglich ist, es kann die ἀπογϱαφή gewählt werden; es hat aber ohne zweifel auch eine γϱαφή dafür gegeben, obwohl sie bei Aristoteles nicht vorkommt. 11) das würde die logik des rechtes fordern, auch wenn keine concreten fälle bekannt sein sollten. 12) aber der unterschied zwi- 9) Im gegensatze zu Aristoteles gibt Andokides 1, 74 an, daſs auf einer ver- urteilung δώϱων oder κλοπῆς atimie des schuldigen sammt seiner kinder stand, aber keine geldstrafe. κλοπῆς und δώϱων nebeneinander führt auf den logisten- proceſs; die εὔϑυναι sind indessen in dem nächst vorhergehenden paragraphen er- wähnt. an eine änderung des rechtes nach 403 könnte man vielleicht denken, allein sie wird durch den process des Perikles ausgeschlossen, der wegen κλοπή zu einer geldstrafe verurteilt worden ist. wir werden also wol gezwungen sein, an die γϱαφαὶ δώϱων und κλοπῆς zu denken, die sogleich zur besprechung kommen. aber be- fremdlich ist mir die sache auch so. wie soll man dem diebe seinen raub lassen? Deinarchos (1, 60) vermischt die strafe im rechenschaftsproceſs mit der der eisan- gelie, wenn er behauptet, daſs auf bestechung zehnfacher ersatz der bestechungs- summe oder der tod stünde. 10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons Apologie. 10) Aristot. pag. 38. am deutlichsten wird das verfahren durch Platons Apologie. 11) Sie wird zu den klagen gehören, die cap. 59 fehlen, nämlich die der thes- motheten, für die kein succumbenzgeld eingezahlt wird. vgl. oben I 244. 12) Demosthenes sagt zu Eubulos (19, 293) Κηφισοφῶντα γϱαφὴν ἱεϱῶν χϱη- μάτων ἐδίωκες εἰ τϱισὶν ὕστεϱον ἡμέϱαις ἐπὶ τὴν τϱάπεζαν ἔϑηκεν ἑπτὰ μνᾶς. das ist eigentlich nur ein amtsvergehn: dem schatze sind durch schuld des Kephi- sophon 3 tage zinsen entgangen. es ist also keine κλοπή, für die Lipsius Att. Pr. 445 die stelle anführt. die sache kann auch bei der εὔϑυνα anhängig gemacht sein. Antiph. tetr. 1, α, 6 fingirt eine anklage κλοπῆς ἱεϱῶν χϱημάτων, ohne zu

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/243>, abgerufen am 26.04.2024.