Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.8. DER AREOPAG VOR EPHIALTES. Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon 1) Harpokration erklärt das wort so: oposa me patria onta e ex Areiou
pagou boule edikazen, os saphes poiei Lusias en to pros ten Meixidemou graphen. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet. 2, 23 geschlossen wird, darum, dass Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo- pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo patria durch ouk ek ton nomon prostethenta te boule ex arkhes ersetzt ist, und Hesych epitheta. dies wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3. 8. DER AREOPAG VOR EPHIALTES. Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon 1) Harpokration erklärt das wort so: ὁπόσα μὴ πάτϱια ὄντα ἡ ἐξ Ἀϱείου
πάγου βουλὴ ἐδίκαζεν, ὡς σαφὲς ποιεῖ Λυσίας ἐν τῷ πϱὸς τὴν Μειξιδήμου γϱαφήν. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet. 2, 23 geschlossen wird, darum, daſs Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo- pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo πάτϱια durch οὐκ ἐκ τῶν νόμων πϱοστεϑέντα τῇ βουλῇ ἐξ ἀϱχῆς ersetzt ist, und Hesych ἐπίϑετα. dies wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0196" n="[186]"/> <div n="2"> <head>8.<lb/><hi rendition="#b">DER AREOPAG VOR EPHIALTES.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon<lb/> mehrfach als die eigentlich maſsgebende behörde, aber in ziemlich all-<lb/> gemeinen wendungen, so daſs wir zunächst nicht viel weiter zu kommen<lb/> scheinen. die vormacht des Areopages, die er für die jahre 480—462<lb/> angibt, ist eine effective, nicht durch eine verfassungsänderung ihm neu<lb/> verliehene. Ephialtes nimmt ihm diese macht durch bestimmte gesetze,<lb/><note place="left">ἐπίϑετα<lb/> und<lb/> πάτϱια.</note>deren stelen die dreiſsig umreiſsen (35, 2): damals sind also ganz be-<lb/> stimmte competenzen dem Areopage entzogen. Aristoteles bezeichnet sie<lb/> als ἐπίϑετα in übereinstimmung mit der officiellen terminologie<note place="foot" n="1)">Harpokration erklärt das wort so: ὁπόσα μὴ πάτϱια ὄντα ἡ ἐξ Ἀϱείου<lb/> πάγου βουλὴ ἐδίκαζεν, ὡς σαφὲς ποιεῖ Λυσίας ἐν τῷ πϱὸς τὴν Μειξιδήμου<lb/> γϱαφήν. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet.<lb/> 2, 23 geschlossen wird, darum, daſs Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz<lb/> des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo-<lb/> pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo πάτϱια durch οὐκ ἐκ<lb/> τῶν νόμων πϱοστεϑέντα τῇ βουλῇ ἐξ ἀϱχῆς ersetzt ist, und Hesych ἐπίϑετα. dies<lb/> wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere<lb/> behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3.</note>, im<lb/> gegensatze zu den πάτϱια, die dem rate blieben, d. h. dem blutgerichte.<lb/> daraus ergibt sich zunächst ein vollkommener widerspruch. entweder<lb/> Ephialtes hat dem Areopage nur ἐπίϑετα genommen, dann gehörte was<lb/> er ihm nahm nicht zu seinen ursprünglichen rechten. er nahm ihm<lb/> die eigentlich politische macht: also kann diese nicht ursprünglich ge-<lb/> wesen sein, also kann der Areopag nicht φύλαξ καὶ ἐπίσκοπος τῆς<lb/> πολιτείας gewesen sein, wie doch cap. 3 u. s. w. steht. oder aber diese<lb/> nachricht ist richtig, dann hat Ephialtes dem Areopag πάτϱια und nicht<lb/> ἐπίϑετα genommen. von diesem widerspruche können wir den Aristo-<lb/> teles nicht befreien. aber wol können wir ihn als einen für die officielle<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[186]/0196]
8.
DER AREOPAG VOR EPHIALTES.
Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon
mehrfach als die eigentlich maſsgebende behörde, aber in ziemlich all-
gemeinen wendungen, so daſs wir zunächst nicht viel weiter zu kommen
scheinen. die vormacht des Areopages, die er für die jahre 480—462
angibt, ist eine effective, nicht durch eine verfassungsänderung ihm neu
verliehene. Ephialtes nimmt ihm diese macht durch bestimmte gesetze,
deren stelen die dreiſsig umreiſsen (35, 2): damals sind also ganz be-
stimmte competenzen dem Areopage entzogen. Aristoteles bezeichnet sie
als ἐπίϑετα in übereinstimmung mit der officiellen terminologie 1), im
gegensatze zu den πάτϱια, die dem rate blieben, d. h. dem blutgerichte.
daraus ergibt sich zunächst ein vollkommener widerspruch. entweder
Ephialtes hat dem Areopage nur ἐπίϑετα genommen, dann gehörte was
er ihm nahm nicht zu seinen ursprünglichen rechten. er nahm ihm
die eigentlich politische macht: also kann diese nicht ursprünglich ge-
wesen sein, also kann der Areopag nicht φύλαξ καὶ ἐπίσκοπος τῆς
πολιτείας gewesen sein, wie doch cap. 3 u. s. w. steht. oder aber diese
nachricht ist richtig, dann hat Ephialtes dem Areopag πάτϱια und nicht
ἐπίϑετα genommen. von diesem widerspruche können wir den Aristo-
teles nicht befreien. aber wol können wir ihn als einen für die officielle
ἐπίϑετα
und
πάτϱια.
1) Harpokration erklärt das wort so: ὁπόσα μὴ πάτϱια ὄντα ἡ ἐξ Ἀϱείου
πάγου βουλὴ ἐδίκαζεν, ὡς σαφὲς ποιεῖ Λυσίας ἐν τῷ πϱὸς τὴν Μειξιδήμου
γϱαφήν. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet.
2, 23 geschlossen wird, darum, daſs Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz
des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo-
pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo πάτϱια durch οὐκ ἐκ
τῶν νόμων πϱοστεϑέντα τῇ βουλῇ ἐξ ἀϱχῆς ersetzt ist, und Hesych ἐπίϑετα. dies
wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere
behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |