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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 7. Die verfassung.
eisin outoi, oi men legomenoi (l. legontai) ton elikion kai eisi
mb, oi kalountai kai lexeon eponumoi, oi de deka, aph on ai
phulai prosegoreuthesan (folgen alle zehn in richtiger ordnung), tauta
de ta deka onomata apo r (Kaibel für aporon: die conjectur ist zu
schön, als dass ich das koina ta ton philon auf sie ausdehnen könnte),
Kleisthenous outo diataxamenou (überliefert sind nominative) to pan
plethos eis deka phulas.79) bei Harpokration entspricht der artikel
unter demselben lemma, den man eben so gut auf diese glosse wie auf
die aristotelische stelle zurückführen kann; unter strateia ek ton
eponumon schreibt er nur Aristoteles ab, führt ihn an und gibt am
schlusse die verweisung auf das vierte buch des Philochoros. nun ist
wol deutlich, dass jene glosse im Et. M. aus Aristoteles nicht stammt:
die lexeon eponumoi beweisen das allein; aber es ist auch klar, dass
die unterweisung über die doppelten eponyme dort unanstössig ist, bei
Aristoteles nicht, und dass in der glosse vereinigt steht, was Aristoteles
an verschiedenen stellen hat. Aristoteles ist also in seiner schilderung
beeinflusst von einer fremden darstellung, und diese ist freilich nicht
Philochoros, auf den Harpokration hinweist, sondern der ebenso von
Philochoros wie vorher von Aristoteles benutzte atthidograph. das ver-
hältnis beider ist hier in der darstellung der verfassung kein anderes
als wir es in der erzählung der geschichte gefunden haben.

Zweite reihe
der
losbeamten.
Das capitel 54 fängt an klerousi de kai tasde tas arkhas, und
wirklich ist ausser dem lose keine verbindung zwischen diesen beamten
und den vorher behandelten; unter ihnen selbst aber auch nicht, denn
da stehn zuerst 5 wegebaumeister80), die ihren platz besser vor den
astynomen haben würden, und dann die rechnungsbehörde, die angemessen
unmittelbar hinter den richtern stünde. sie ist natürlich die des vierten
jahrhunderts und nimmt keine rücksicht auf die 30 logisten des fünften.81)

79) Die quelle der Et. M. ist auch hier wie so oft das schöne lexicon, dessen
auszug wir das fünfte Bekkersche nennen, so weit dieses nicht zu Hesych gehört.
aber dort (243) ist nur der anfang der glosse erhalten. im Et. M. geht eine
schlechte glosse aus Photius voraus. der zweite teil jener guten auch in den
patmischen Demosthenesscholien.
80) Metikhos de tas odous (sc. epopta) sagt schon Kratinos (anm. 66), und auf
eine ordentliche behörde durfte man auch aus Aischin. 3, 25 schliessen. weiter weiss
ich nichts von ihnen. ihre aufgabe ist die unterhaltung der von staatswegen seit
der herrschaft des Hipparchos angelegten landstrassen; mit der stadt, wo die
astynomen regieren, haben sie nichts zu tun; der scholiast zu Aischines hat ins
blaue geraten.
81) Vgl. das capitel logos und euthuna.

I. 7. Die verfassung.
εἰσιν οὗτοι, οἳ μὲν λεγόμενοι (l. λέγονται) τῶν ἡλικιῶν καί εἰσι
μβ΄, οἳ καλοῦνται καὶ λήξεων ἐπώνυμοι, οἳ δὲ δέκα, ἀφ̕ ὧν αἱ
φυλαὶ πϱοσηγοϱεύϑησαν (folgen alle zehn in richtiger ordnung), ταῦτα
δὲ τὰ δέκα ὀνόματα ἀπὸ ϱ΄ (Kaibel für ἀπόϱων: die conjectur ist zu
schön, als daſs ich das κοινὰ τὰ τῶν φίλων auf sie ausdehnen könnte),
Κλεισϑένους οὕτω διαταξαμένου (überliefert sind nominative) τὸ πᾶν
πλῆϑος εἰς δέκα φυλάς.79) bei Harpokration entspricht der artikel
unter demselben lemma, den man eben so gut auf diese glosse wie auf
die aristotelische stelle zurückführen kann; unter στϱατεία ἐκ τῶν
ἐπωνύμων schreibt er nur Aristoteles ab, führt ihn an und gibt am
schlusse die verweisung auf das vierte buch des Philochoros. nun ist
wol deutlich, daſs jene glosse im Et. M. aus Aristoteles nicht stammt:
die λήξεων ἐπώνυμοι beweisen das allein; aber es ist auch klar, daſs
die unterweisung über die doppelten eponyme dort unanstöſsig ist, bei
Aristoteles nicht, und daſs in der glosse vereinigt steht, was Aristoteles
an verschiedenen stellen hat. Aristoteles ist also in seiner schilderung
beeinfluſst von einer fremden darstellung, und diese ist freilich nicht
Philochoros, auf den Harpokration hinweist, sondern der ebenso von
Philochoros wie vorher von Aristoteles benutzte atthidograph. das ver-
hältnis beider ist hier in der darstellung der verfassung kein anderes
als wir es in der erzählung der geschichte gefunden haben.

Zweite reihe
der
losbeamten.
Das capitel 54 fängt an κληϱοῦσι δὲ καὶ τάσδε τὰς ἀϱχάς, und
wirklich ist auſser dem lose keine verbindung zwischen diesen beamten
und den vorher behandelten; unter ihnen selbst aber auch nicht, denn
da stehn zuerst 5 wegebaumeister80), die ihren platz besser vor den
astynomen haben würden, und dann die rechnungsbehörde, die angemessen
unmittelbar hinter den richtern stünde. sie ist natürlich die des vierten
jahrhunderts und nimmt keine rücksicht auf die 30 logisten des fünften.81)

79) Die quelle der Et. M. ist auch hier wie so oft das schöne lexicon, dessen
auszug wir das fünfte Bekkersche nennen, so weit dieses nicht zu Hesych gehört.
aber dort (243) ist nur der anfang der glosse erhalten. im Et. M. geht eine
schlechte glosse aus Photius voraus. der zweite teil jener guten auch in den
patmischen Demosthenesscholien.
80) Μητίχος δὲ τὰς ὁδούς (sc. ἐποπτᾶ) sagt schon Kratinos (anm. 66), und auf
eine ordentliche behörde durfte man auch aus Aischin. 3, 25 schlieſsen. weiter weiſs
ich nichts von ihnen. ihre aufgabe ist die unterhaltung der von staatswegen seit
der herrschaft des Hipparchos angelegten landstraſsen; mit der stadt, wo die
astynomen regieren, haben sie nichts zu tun; der scholiast zu Aischines hat ins
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[226/0240] I. 7. Die verfassung. εἰσιν οὗτοι, οἳ μὲν λεγόμενοι (l. λέγονται) τῶν ἡλικιῶν καί εἰσι μβ΄, οἳ καλοῦνται καὶ λήξεων ἐπώνυμοι, οἳ δὲ δέκα, ἀφ̕ ὧν αἱ φυλαὶ πϱοσηγοϱεύϑησαν (folgen alle zehn in richtiger ordnung), ταῦτα δὲ τὰ δέκα ὀνόματα ἀπὸ ϱ΄ (Kaibel für ἀπόϱων: die conjectur ist zu schön, als daſs ich das κοινὰ τὰ τῶν φίλων auf sie ausdehnen könnte), Κλεισϑένους οὕτω διαταξαμένου (überliefert sind nominative) τὸ πᾶν πλῆϑος εἰς δέκα φυλάς. 79) bei Harpokration entspricht der artikel unter demselben lemma, den man eben so gut auf diese glosse wie auf die aristotelische stelle zurückführen kann; unter στϱατεία ἐκ τῶν ἐπωνύμων schreibt er nur Aristoteles ab, führt ihn an und gibt am schlusse die verweisung auf das vierte buch des Philochoros. nun ist wol deutlich, daſs jene glosse im Et. M. aus Aristoteles nicht stammt: die λήξεων ἐπώνυμοι beweisen das allein; aber es ist auch klar, daſs die unterweisung über die doppelten eponyme dort unanstöſsig ist, bei Aristoteles nicht, und daſs in der glosse vereinigt steht, was Aristoteles an verschiedenen stellen hat. Aristoteles ist also in seiner schilderung beeinfluſst von einer fremden darstellung, und diese ist freilich nicht Philochoros, auf den Harpokration hinweist, sondern der ebenso von Philochoros wie vorher von Aristoteles benutzte atthidograph. das ver- hältnis beider ist hier in der darstellung der verfassung kein anderes als wir es in der erzählung der geschichte gefunden haben. Das capitel 54 fängt an κληϱοῦσι δὲ καὶ τάσδε τὰς ἀϱχάς, und wirklich ist auſser dem lose keine verbindung zwischen diesen beamten und den vorher behandelten; unter ihnen selbst aber auch nicht, denn da stehn zuerst 5 wegebaumeister 80), die ihren platz besser vor den astynomen haben würden, und dann die rechnungsbehörde, die angemessen unmittelbar hinter den richtern stünde. sie ist natürlich die des vierten jahrhunderts und nimmt keine rücksicht auf die 30 logisten des fünften. 81) Zweite reihe der losbeamten. 79) Die quelle der Et. M. ist auch hier wie so oft das schöne lexicon, dessen auszug wir das fünfte Bekkersche nennen, so weit dieses nicht zu Hesych gehört. aber dort (243) ist nur der anfang der glosse erhalten. im Et. M. geht eine schlechte glosse aus Photius voraus. der zweite teil jener guten auch in den patmischen Demosthenesscholien. 80) Μητίχος δὲ τὰς ὁδούς (sc. ἐποπτᾶ) sagt schon Kratinos (anm. 66), und auf eine ordentliche behörde durfte man auch aus Aischin. 3, 25 schlieſsen. weiter weiſs ich nichts von ihnen. ihre aufgabe ist die unterhaltung der von staatswegen seit der herrschaft des Hipparchos angelegten landstraſsen; mit der stadt, wo die astynomen regieren, haben sie nichts zu tun; der scholiast zu Aischines hat ins blaue geraten. 81) Vgl. das capitel λόγος und εὔϑυνα.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/240>, abgerufen am 27.04.2024.