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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.

§ 50. Bezüglich des Baues und der Benntzung der engen Rauchfänge ist sich
an folgende Vorschriften zu halten:

1) Enge Rauchfänge müssen für geschlossene Feuerungen wenigstens einen Quer-
schnitt von 36 Quadratzollen haben und ihre geringste Breite muß 16 Zentimeter
betragen, wenn dieselben höchstens für 2 Feuerungen dienen; für 3--4 Feuerungen
muß der Querschnitt mindestens 48 Quadratzoll betragen; mehr als 4 Feuerungen
dürfen in keinem Falle in einen engen Rauchfang geleitet werden.
Für offene und außergewöhnliche Feuerungen:
2) In der Regel hat jede Heizgruppe der einzelnen Geschosse und Wohnungen
ihren eigenen Rauchfang zu erhalten.
3) Die Rauchfänge sind möglichst senkrecht herzustellen. Schleifungen unter
60 Grad mit der Horizontallinie dürfen in der Regel nicht stattfinden, sollten aber
solche ausnahmsweise bewilligt werden, so müssen an den Punkten, wo die Ziehung
geschieht, Putzthürchen angebracht werden und es ist am Beginne der Abweichung von
der verticalen Linie Vorsorge gegen die Beschädigung der inneren Schornsteinwandung
durch das Aufschlagen der Kugel an den Putzbürften zu treffen.
4) Jede enge Rauchröhre muß an ihrem unteren Ende und auf dem obersten
Dachboden 0,9 Meter ober dem Dachbodenpflaster oder den Lauftreppen mit zwei
von einander getrennten eisernen im Falze schlagenden Putzthürchen von 40 Zentimeter
Höhe und von der Breite des Schlottes versehen sein.

Diese Thürchen sind mit der bezüglichen Wohnungs- und Stockwerksnummer zu
versehen und sind nie innerhalb des versperrten Bodenraumes, sondern stets von den
Communicationsgängen zugänglich anzubringen.

Insoferne in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann,
muß dasselbe mit Eisenblech beschlagen werden.

3) Die Schornsteinanlage in Wohngebäuden

verdient die größte Aufmerksamkeit seitens des Technikers. Wegen
der Feuersicherheit müssen die an die Schornsteine angrenzenden
Wände mindestens 0,5m von den Schornsteinen ab massiv gemauert
sein (siehe die Fig. 198--202 im I. Bande "Zimmerconstruktion", Capitel
Riegelwände); in einigen Gegenden ist 1m vorgeschrieben. In Küchen
macht man wenigstens die Wände ringsum den Feuerherd massiv und
den Fußboden in einem Abstande von 0,6m vom Herde feuersicher.

Der Herd liegt am besten so, daß einerseits das Licht von der
linken Seite auf ihn falle, andererseits die Zugluft nicht zu ihm
gelangen kann. Der Herd erhält daher seinen Platz nicht dicht an
der Küchenthür, sondern in einer Ecke.

Zur besseren Ableitung des Dunstes bringt man über dem Feuer-
herd (in Oesterreich selten) einen Rauchmantel an, der meistens
aus Zinkblech besteht und trichterartig nach den Wrasen- oder Dunst-

Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.

§ 50. Bezüglich des Baues und der Benntzung der engen Rauchfänge iſt ſich
an folgende Vorſchriften zu halten:

1) Enge Rauchfänge müſſen für geſchloſſene Feuerungen wenigſtens einen Quer-
ſchnitt von 36 Quadratzollen haben und ihre geringſte Breite muß 16 Zentimeter
betragen, wenn dieſelben höchſtens für 2 Feuerungen dienen; für 3—4 Feuerungen
muß der Querſchnitt mindeſtens 48 Quadratzoll betragen; mehr als 4 Feuerungen
dürfen in keinem Falle in einen engen Rauchfang geleitet werden.
Für offene und außergewöhnliche Feuerungen:
2) In der Regel hat jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe und Wohnungen
ihren eigenen Rauchfang zu erhalten.
3) Die Rauchfänge ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter
60 Grad mit der Horizontallinie dürfen in der Regel nicht ſtattfinden, ſollten aber
ſolche ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo müſſen an den Punkten, wo die Ziehung
geſchieht, Putzthürchen angebracht werden und es iſt am Beginne der Abweichung von
der verticalen Linie Vorſorge gegen die Beſchädigung der inneren Schornſteinwandung
durch das Aufſchlagen der Kugel an den Putzbürften zu treffen.
4) Jede enge Rauchröhre muß an ihrem unteren Ende und auf dem oberſten
Dachboden 0,9 Meter ober dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen mit zwei
von einander getrennten eiſernen im Falze ſchlagenden Putzthürchen von 40 Zentimeter
Höhe und von der Breite des Schlottes verſehen ſein.

Dieſe Thürchen ſind mit der bezüglichen Wohnungs- und Stockwerksnummer zu
verſehen und ſind nie innerhalb des verſperrten Bodenraumes, ſondern ſtets von den
Communicationsgängen zugänglich anzubringen.

Inſoferne in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann,
muß daſſelbe mit Eiſenblech beſchlagen werden.

3) Die Schornſteinanlage in Wohngebäuden

verdient die größte Aufmerkſamkeit ſeitens des Technikers. Wegen
der Feuerſicherheit müſſen die an die Schornſteine angrenzenden
Wände mindeſtens 0,5m von den Schornſteinen ab maſſiv gemauert
ſein (ſiehe die Fig. 198—202 im I. Bande „Zimmerconſtruktion“, Capitel
Riegelwände); in einigen Gegenden iſt 1m vorgeſchrieben. In Küchen
macht man wenigſtens die Wände ringsum den Feuerherd maſſiv und
den Fußboden in einem Abſtande von 0,6m vom Herde feuerſicher.

Der Herd liegt am beſten ſo, daß einerſeits das Licht von der
linken Seite auf ihn falle, andererſeits die Zugluft nicht zu ihm
gelangen kann. Der Herd erhält daher ſeinen Platz nicht dicht an
der Küchenthür, ſondern in einer Ecke.

Zur beſſeren Ableitung des Dunſtes bringt man über dem Feuer-
herd (in Oeſterreich ſelten) einen Rauchmantel an, der meiſtens
aus Zinkblech beſteht und trichterartig nach den Wraſen- oder Dunſt-

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[80/0096] Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. § 50. Bezüglich des Baues und der Benntzung der engen Rauchfänge iſt ſich an folgende Vorſchriften zu halten: 1) Enge Rauchfänge müſſen für geſchloſſene Feuerungen wenigſtens einen Quer- ſchnitt von 36 Quadratzollen haben und ihre geringſte Breite muß 16 Zentimeter betragen, wenn dieſelben höchſtens für 2 Feuerungen dienen; für 3—4 Feuerungen muß der Querſchnitt mindeſtens 48 Quadratzoll betragen; mehr als 4 Feuerungen dürfen in keinem Falle in einen engen Rauchfang geleitet werden. Für offene und außergewöhnliche Feuerungen: 2) In der Regel hat jede Heizgruppe der einzelnen Geſchoſſe und Wohnungen ihren eigenen Rauchfang zu erhalten. 3) Die Rauchfänge ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad mit der Horizontallinie dürfen in der Regel nicht ſtattfinden, ſollten aber ſolche ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo müſſen an den Punkten, wo die Ziehung geſchieht, Putzthürchen angebracht werden und es iſt am Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorſorge gegen die Beſchädigung der inneren Schornſteinwandung durch das Aufſchlagen der Kugel an den Putzbürften zu treffen. 4) Jede enge Rauchröhre muß an ihrem unteren Ende und auf dem oberſten Dachboden 0,9 Meter ober dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen mit zwei von einander getrennten eiſernen im Falze ſchlagenden Putzthürchen von 40 Zentimeter Höhe und von der Breite des Schlottes verſehen ſein. Dieſe Thürchen ſind mit der bezüglichen Wohnungs- und Stockwerksnummer zu verſehen und ſind nie innerhalb des verſperrten Bodenraumes, ſondern ſtets von den Communicationsgängen zugänglich anzubringen. Inſoferne in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht vermieden werden kann, muß daſſelbe mit Eiſenblech beſchlagen werden. 3) Die Schornſteinanlage in Wohngebäuden verdient die größte Aufmerkſamkeit ſeitens des Technikers. Wegen der Feuerſicherheit müſſen die an die Schornſteine angrenzenden Wände mindeſtens 0,5m von den Schornſteinen ab maſſiv gemauert ſein (ſiehe die Fig. 198—202 im I. Bande „Zimmerconſtruktion“, Capitel Riegelwände); in einigen Gegenden iſt 1m vorgeſchrieben. In Küchen macht man wenigſtens die Wände ringsum den Feuerherd maſſiv und den Fußboden in einem Abſtande von 0,6m vom Herde feuerſicher. Der Herd liegt am beſten ſo, daß einerſeits das Licht von der linken Seite auf ihn falle, andererſeits die Zugluft nicht zu ihm gelangen kann. Der Herd erhält daher ſeinen Platz nicht dicht an der Küchenthür, ſondern in einer Ecke. Zur beſſeren Ableitung des Dunſtes bringt man über dem Feuer- herd (in Oeſterreich ſelten) einen Rauchmantel an, der meiſtens aus Zinkblech beſteht und trichterartig nach den Wraſen- oder Dunſt-

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/96>, abgerufen am 21.11.2024.