Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Der Fortbestand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine Bauordnung für Galizien. § 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt sind, und keine sogenannte englische Spar- b) Der Fußboden ringsum den Herd ist auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müssen einen aus feuerfestem Material Backöfen für Hauszwecke sind mit denselben Vorsichten wie die Küchenherde an- d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden stehen, müssen einen 0,3 Meter hohen e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl., Schliefbare Rauchfänge. § 24. a) Die Rauchfänge müssen in der Regel schliefbar, daher 48 Zentimeter b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, sowie überhaupt das c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelassen § 25. Die Erbauung von engen, runden sogenannten russischen Rauchfängen Als Bedingung für die Herstellung dieser engen Rauchfänge wird festgesetzt, daß Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Der Fortbeſtand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine Bauordnung für Galizien. § 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt ſind, und keine ſogenannte engliſche Spar- b) Der Fußboden ringsum den Herd iſt auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müſſen einen aus feuerfeſtem Material Backöfen für Hauszwecke ſind mit denſelben Vorſichten wie die Küchenherde an- d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden ſtehen, müſſen einen 0,3 Meter hohen e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl., Schliefbare Rauchfänge. § 24. a) Die Rauchfänge müſſen in der Regel ſchliefbar, daher 48 Zentimeter b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, ſowie überhaupt das c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelaſſen § 25. Die Erbauung von engen, runden ſogenannten ruſſiſchen Rauchfängen Als Bedingung für die Herſtellung dieſer engen Rauchfänge wird feſtgeſetzt, daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0092" n="76"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.</fw><lb/> <p>Der Fortbeſtand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine<lb/> Bedenken wegen Feuersgefahr oder aus Geſundheitsrückſichten obwalten, geſtattet<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Bauordnung für Galizien</hi>.</head><lb/> <p>§ 23. <hi rendition="#aq">a</hi>) Wenn Küchen nicht gewölbt ſind, und keine ſogenannte engliſche Spar-<lb/> herde erhalten, ſondern nur offene Feuerherde, ſo müſſen dieſe mit einem feuerſicheren<lb/> Mantel überdeckt ſein, der mindeſtens 0,3 Meter die Seiten des Kochherdes über-<lb/> ragen ſoll. In dieſen Mantel ſind nach Zuläſſigkeit die Rauchröhren der Oefen zu<lb/> leiten. — Der Abſtand dieſer Ofenröhren von den Plafonds muß wenigſtens<lb/> 45 Zentimeter betragen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Der Fußboden ringsum den Herd iſt auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder<lb/> Steinen oder ſonſt in feuerſicherer Weiſe auszupflaſtern. 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Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Der Fortbeſtand von auf den Hof ausmündenden Rauchrohren kann, wenn keine
Bedenken wegen Feuersgefahr oder aus Geſundheitsrückſichten obwalten, geſtattet
werden.
Bauordnung für Galizien.
§ 23. a) Wenn Küchen nicht gewölbt ſind, und keine ſogenannte engliſche Spar-
herde erhalten, ſondern nur offene Feuerherde, ſo müſſen dieſe mit einem feuerſicheren
Mantel überdeckt ſein, der mindeſtens 0,3 Meter die Seiten des Kochherdes über-
ragen ſoll. In dieſen Mantel ſind nach Zuläſſigkeit die Rauchröhren der Oefen zu
leiten. — Der Abſtand dieſer Ofenröhren von den Plafonds muß wenigſtens
45 Zentimeter betragen.
b) Der Fußboden ringsum den Herd iſt auf 0,6 Meter Breite mit Ziegeln oder
Steinen oder ſonſt in feuerſicherer Weiſe auszupflaſtern. Ebenſo ſind die Einheizen
und Heizeingänge zu pflaſtern, die letztern noch zu überwölben und die Zugänge
beider mit verſchließbaren Thüren zu verſehen, welche, wenn ſie von Holz ſind, an
der Innenſeite mit Blech überzogen und an ſteinerne Gewände oder Eiſenrahmen
mit Vermeidung allen Holzes befeſtigt ſein müſſen.
c) Gemauerte Backöfen für Gewerbszwecke müſſen einen aus feuerfeſtem Material
conſtruirten Herd erhalten und mit einem doppelten Gewölbe verſehen werden.
Backöfen für Hauszwecke ſind mit denſelben Vorſichten wie die Küchenherde an-
zulegen
d) Heizöfen, die unmittelbar am Fußboden ſtehen, müſſen einen 0,3 Meter hohen
überpflaſterten Herd erhalten; — wenn ſie auf hölzernen Fußgeſtellen ſtehen, ſo
genügt derſelbe mit 16 Zentimeter Höhe; — eiſerne Oefen, die nicht auf Füßen
ſtehen, ſind auf ein volles 16 Zentimeter hohes Fundament zu ſtellen.
e) Ueber größere Heizungen für gewerbliche Zwecke, Trockenkammern u. dergl.,
ſind jederzeit gehörig detaillirte Pläne zu verſchaffen und wird die Bewilligung zu
deren Ausführung von dem Urtheile der hierzu berufenen Behörden abhängig ge-
macht, denen es auch zuſteht, allenfällige Vorſichten und Bedingungen anzuordnen.
Schliefbare Rauchfänge.
§ 24. a) Die Rauchfänge müſſen in der Regel ſchliefbar, daher 48 Zentimeter
im lichten quadratiſchen Querſchnitte weit ſein, ſie müſſen ½ Ziegellänge dicke Ein-
faſſungsmauern erhalten und 1,25 Meter über den Dachfirſt emporragen.
b) Das Schleifen der Rauchfänge auf hölzerner Unterlage, ſowie überhaupt das
in einem kleineren Winkel als 60 Grade (gegen die Horizontallinie), ferner das
Zuſammenziehen von Rauchleitungen aus mehreren Geſchoſſen in einen und den-
ſelben Rauchſchlott iſt unterſagt.
c) In das Mauerwerk der Rauchfänge dürfen durchaus keine Hölzer eingelaſſen
werden, und es muß jedes Holzwerk wenigſtens 16 Zentimeter von der inneren Wand
des Rauchfanges, — jedes Eiſenwerk wenigſtens 8 Zentimeter davon entfernt ſein.
§ 25. Die Erbauung von engen, runden ſogenannten ruſſiſchen Rauchfängen
wird von der Bewilligung der Behörden abhängig gemacht, und iſt daher in dem
Bauplane erſichtlich, zu machen.
Als Bedingung für die Herſtellung dieſer engen Rauchfänge wird feſtgeſetzt, daß
ſie nur dort ſtattfinden dürfen, wo das Dach des betreffenden Hauſes mit feuer-
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