Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der- § 41. Schliefbare Rauchfänge müssen mindestens 48 Zentimeter im Quadrate, Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und sind solche auch thunlichst § 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgesorgt werden, daß das Putzen Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelasse ist unbedingt § 43. Rauchfänge müssen so angelegt sein, daß jede Gruppe von Heizungen in § 44. Es ist durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häusern gegen die Gasse § 45. Rauchkammern sollen besonders gut gewölbt und mit eisernen Thüren § 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen Die Kesselhäuser bei größeren Etablissements mit Dampfbetrieb sind, wo thun- Bauordnung für Bukowina: § 45. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß mindestens Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der- § 41. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate, Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und ſind ſolche auch thunlichſt § 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgeſorgt werden, daß das Putzen Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelaſſe iſt unbedingt § 43. Rauchfänge müſſen ſo angelegt ſein, daß jede Gruppe von Heizungen in § 44. Es iſt durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe § 45. Rauchkammern ſollen beſonders gut gewölbt und mit eiſernen Thüren § 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen Die Keſſelhäuſer bei größeren Etabliſſements mit Dampfbetrieb ſind, wo thun- Bauordnung für Bukowina: § 45. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß mindeſtens <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0090" n="74"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.</fw><lb/> <p>Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der-<lb/> ſelben auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Ein-<lb/> laſſen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt<lb/> ſtrengſtens unterſagt.</p><lb/> <p>§ 41. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,<lb/> runde (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben, und müſſen alle<lb/> Rauchfänge in ihrer Höhe mindeſtens 0,6 Meter über den Dachfirſt ausgeführt<lb/> werden.</p><lb/> <p>Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und ſind ſolche auch thunlichſt<lb/> ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad zur Horizontallinie dürfen nicht<lb/> ſtattfinden.</p><lb/> <p>§ 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgeſorgt werden, daß das Putzen<lb/> oder Reinigen derſelben vom Dache aus, wo nöthig durch Errichtung von Laufbrücken,<lb/> ermöglicht werde.</p><lb/> <p>Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelaſſe iſt unbedingt<lb/> unterſagt; doch müſſen ſolche an der Stelle, wo der runde Rauchfang beginnt, an-<lb/> gebracht werden, um den abgekehrten Ruß beſeitigen zu können.</p><lb/> <p>§ 43. Rauchfänge müſſen ſo angelegt ſein, daß jede Gruppe von Heizungen in<lb/> den einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.</p><lb/> <p>§ 44. Es iſt durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe<lb/> oder die Hofräume auszumünden. Derlei Rauchröhren ſind, wo ſie etwa noch be-<lb/> ſtehen, binnen eines behördlich feſtgeſetzten Zeitraumes zu beſeitigen.</p><lb/> <p>§ 45. Rauchkammern ſollen beſonders gut gewölbt und mit eiſernen Thüren<lb/> verſchloſſen ſein. Die Fußböden darin ſollen mit Ziegeln belegt und die eiſernen<lb/> Fleiſchſtangen dem Rauchſchlotte nicht allzu nahe gebracht werden.</p><lb/> <p>§ 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen<lb/> beſtimmt ſind, müſſen nicht nur gewölbt ſein, ſondern auch einen feuerſicheren Fuß-<lb/> boden erhalten; bei minderen Feuerungsanlagen iſt es dagegen genügend, wenn nur<lb/> die nächſten Umgebungen der Feuereſſen, namentlich der Rauchmantel, dann der<lb/> Fußboden zunächſt dem Feuerherde feuerſicher hergeſtellt werden. Im Uebrigen iſt<lb/> darauf zu ſehen, daß die Ausgänge aus den Feuerwerksſtätten, beſonders in den<lb/> Städten, nicht auf die Gaſſe der Straße, ſondern nach Thunlichkeit gegen die Hof-<lb/> räume zu angelegt werden.</p><lb/> <p>Die Keſſelhäuſer bei größeren Etabliſſements mit Dampfbetrieb ſind, wo thun-<lb/> lich, außerhalb der übrigen Gebäude und abgeſondert in ungewölbten blos leicht<lb/> überdeckten Räumen, jedoch ſo anzulegen, daß die Keſſelfeuerung ſelbſt vollkommen<lb/> geſchloſſen ſei.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>Bauordnung für <hi rendition="#g">Bukowina</hi>:</head><lb/> <p>§ 45. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß mindeſtens<lb/> 16 Zentimeter von der Lichte des Rauchſchlottes jedes Holzwerk entfernt bleiben muß.<lb/> Das Mauerwerk der Rauchfänge muß auf der Außenſeite überall, wo Holzwerk<lb/> unmittelbar an demſelben anliegt, ſonſt aber vom Dachbodenpflaſter an durchgehendes<lb/> verbrämt oder perputzt werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [74/0090]
Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Das Aufſetzen der Rauchfänge auf Balken, das Schleppen oder Schleifen der-
ſelben auf Hölzern, das Einziehen hölzerner Stangen zum Räuchern, ſowie das Ein-
laſſen jedes wie immer gearteten Holzwerkes in das Gemäuer der Rauchfänge iſt
ſtrengſtens unterſagt.
§ 41. Schliefbare Rauchfänge müſſen mindeſtens 48 Zentimeter im Quadrate,
runde (ruſſiſche) mindeſtens 16 Zentimeter im Durchmeſſer haben, und müſſen alle
Rauchfänge in ihrer Höhe mindeſtens 0,6 Meter über den Dachfirſt ausgeführt
werden.
Die innere Fläche der Rauchfänge muß glatt fein und ſind ſolche auch thunlichſt
ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad zur Horizontallinie dürfen nicht
ſtattfinden.
§ 42. Bei Anlagen runder Rauchfänge muß vorgeſorgt werden, daß das Putzen
oder Reinigen derſelben vom Dache aus, wo nöthig durch Errichtung von Laufbrücken,
ermöglicht werde.
Das Anbringen von Putzthürchen innerhalb der Dachbodengelaſſe iſt unbedingt
unterſagt; doch müſſen ſolche an der Stelle, wo der runde Rauchfang beginnt, an-
gebracht werden, um den abgekehrten Ruß beſeitigen zu können.
§ 43. Rauchfänge müſſen ſo angelegt ſein, daß jede Gruppe von Heizungen in
den einzelnen Geſchoſſen ihren eigenen Rauchfang erhält.
§ 44. Es iſt durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe
oder die Hofräume auszumünden. Derlei Rauchröhren ſind, wo ſie etwa noch be-
ſtehen, binnen eines behördlich feſtgeſetzten Zeitraumes zu beſeitigen.
§ 45. Rauchkammern ſollen beſonders gut gewölbt und mit eiſernen Thüren
verſchloſſen ſein. Die Fußböden darin ſollen mit Ziegeln belegt und die eiſernen
Fleiſchſtangen dem Rauchſchlotte nicht allzu nahe gebracht werden.
§ 46. Räumlichkeiten, welche in Wohngebäuden für große Feuerungsanlagen
beſtimmt ſind, müſſen nicht nur gewölbt ſein, ſondern auch einen feuerſicheren Fuß-
boden erhalten; bei minderen Feuerungsanlagen iſt es dagegen genügend, wenn nur
die nächſten Umgebungen der Feuereſſen, namentlich der Rauchmantel, dann der
Fußboden zunächſt dem Feuerherde feuerſicher hergeſtellt werden. Im Uebrigen iſt
darauf zu ſehen, daß die Ausgänge aus den Feuerwerksſtätten, beſonders in den
Städten, nicht auf die Gaſſe der Straße, ſondern nach Thunlichkeit gegen die Hof-
räume zu angelegt werden.
Die Keſſelhäuſer bei größeren Etabliſſements mit Dampfbetrieb ſind, wo thun-
lich, außerhalb der übrigen Gebäude und abgeſondert in ungewölbten blos leicht
überdeckten Räumen, jedoch ſo anzulegen, daß die Keſſelfeuerung ſelbſt vollkommen
geſchloſſen ſei.
Bauordnung für Bukowina:
§ 45. Für Rauchfänge ohne Unterſchied gilt die Beſtimmung, daß mindeſtens
16 Zentimeter von der Lichte des Rauchſchlottes jedes Holzwerk entfernt bleiben muß.
Das Mauerwerk der Rauchfänge muß auf der Außenſeite überall, wo Holzwerk
unmittelbar an demſelben anliegt, ſonſt aber vom Dachbodenpflaſter an durchgehendes
verbrämt oder perputzt werden.
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