Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornstein 2) Die polizeilichen Vorschriften sind in den meisten Ländern verschieden. Nachfolgend geben wir die a) Preußen. Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten § 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen § 69. Entfernung vom Holzwerk. Geschlossene Feuerungen, welche in § 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer § 71. Feuergefährliche Werkstätten etc. In Tischlerwerkstätten, in Watten- Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornſtein 2) Die polizeilichen Vorſchriften ſind in den meiſten Ländern verſchieden. Nachfolgend geben wir die a) Preußen. Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten § 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen § 69. Entfernung vom Holzwerk. Geſchloſſene Feuerungen, welche in § 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer § 71. Feuergefährliche Werkſtätten ꝛc. In Tiſchlerwerkſtätten, in Watten- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0086" n="70"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.</fw><lb/> <p>Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornſtein<lb/> führt, kühlt ſich während ihres Emporſteigens allmählig ab, ſie wird<lb/> alſo immer dichter und deshalb ſchwerer; bei entſprechender Höhe des<lb/> Schornſteines würde ſie zuletzt die gleiche Temperatur, d. h. die gleiche<lb/> Dichtigkeit und Schwere der äußeren Luft erreichen. Bis hierher<lb/> wirkt die Höhe des Schornſteins vortheilhaft auf den Zug, bei einer<lb/> größeren Höhe würde nun aber eine Luftſäule entſtehen, die mit der<lb/> entſprechenden äußeren keinen Gewichtsunterſchied hat, und folglich<lb/> den Zug nicht mehr vergrößert. Andrerſeits aber wirkt ſie inſofern<lb/> nachtheilig, als bei dem Heben dieſer nutzloſen Luftſäule die Reibung<lb/> derſelben gegen die Schornſteinwandungen überwunden werden muß,<lb/> und dieſe hierzu nöthige Kraft für die Wirkung des Schornſteins<lb/> verloren geht. — Betrachten wir zunächſt die <hi rendition="#g">Schornſteine in<lb/> Wohngebäuden</hi>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>2) <hi rendition="#g">Die polizeilichen Vorſchriften</hi></head><lb/> <p>ſind in den meiſten Ländern verſchieden. Nachfolgend geben wir die<lb/> wichtigſten Vorſchriften für Preußen und Oeſterreich.</p><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Preußen</hi>.</head><lb/> <p>Die Bau-Ordnung für die Stadt <hi rendition="#g">Berlin</hi> enthält im neunten<lb/> Abſchnitt von §§ 66—85 folgende Beſtimmungen:</p><lb/> <p>§ 68. <hi rendition="#g">Offene Feuerungen mit Rauchmänteln</hi>. Offene Feuerungen<lb/> müſſen Rauchmäntel von mindeſtens gleichem Umfange erhalten, welche maſſiv oder<lb/> ganz von Metall, oder mit Metall bekleidet ſind, oder mindeſtens 1,0 Meter über<lb/> dem Heerd liegen müſſen.</p><lb/> <p>§ 69. <hi rendition="#g">Entfernung vom Holzwerk</hi>. Geſchloſſene Feuerungen, welche in<lb/> Ziegeln oder Kacheln ausgeführt, oder mit ſolchen durchweg bekleidet ſind, müſſen<lb/> von allem freien Holzwerk mindeſtens 30 Zentimeter, von feuerſicher bekleideten<lb/> mindeſtens 15 Zentimeter entfernt bleiben. Von eiſernen Oefen, von offenen Heer-<lb/> den, von Kochlöchern, ſowie von allen Feuer- und Aſchfallthüren und von Einſteige-<lb/> und Reinigungsthüren muß alles freie Holzwerk mindeſtens 60 Centimeter ent-<lb/> fernt bleiben. Eine geringere Entfernung, aber nicht unter 30 Zentimeter, iſt ſtatt-<lb/> haft, wenn das Holzwerk durch Rohrputz oder Metall feuerſicher bekleidet wird.</p><lb/> <p>§ 70. <hi rendition="#g">Rauchgemäuer größerer Feuerungen</hi>. Das Rauchgemäuer größerer<lb/> Feuerungen, als Dampfkeſſel, Siedepfannen, Backöfen und dergleichen, muß von den<lb/> umgebenden Wänden, wenn dieſelben maſſiv ſind, mindeſtens 8 Zentimeter, von mit<lb/> Rohrung bekleideten Decken, ſowie von eben ſolchen Holz- und Bretterwänden min-<lb/> deſtens 60 Zentimeter entfernt bleiben.</p><lb/> <p>§ 71. <hi rendition="#g">Feuergefährliche Werkſtätten</hi> ꝛc. In Tiſchlerwerkſtätten, in Watten-<lb/> fabriken, ſowie in allen andern Räumen, wo feuergefährliche Gewerbe betrieben oder<lb/> leicht brennbare Stoffe gelagert werden, dürfen offene Feuerungen gar nicht, ge-<lb/> ſchloſſene nur dann angelegt werden, wenn ſie von außen zu heizen ſind, oder ein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0086]
Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
Die warme Luft, welche aus dem Feuerraume in den Schornſtein
führt, kühlt ſich während ihres Emporſteigens allmählig ab, ſie wird
alſo immer dichter und deshalb ſchwerer; bei entſprechender Höhe des
Schornſteines würde ſie zuletzt die gleiche Temperatur, d. h. die gleiche
Dichtigkeit und Schwere der äußeren Luft erreichen. Bis hierher
wirkt die Höhe des Schornſteins vortheilhaft auf den Zug, bei einer
größeren Höhe würde nun aber eine Luftſäule entſtehen, die mit der
entſprechenden äußeren keinen Gewichtsunterſchied hat, und folglich
den Zug nicht mehr vergrößert. Andrerſeits aber wirkt ſie inſofern
nachtheilig, als bei dem Heben dieſer nutzloſen Luftſäule die Reibung
derſelben gegen die Schornſteinwandungen überwunden werden muß,
und dieſe hierzu nöthige Kraft für die Wirkung des Schornſteins
verloren geht. — Betrachten wir zunächſt die Schornſteine in
Wohngebäuden.
2) Die polizeilichen Vorſchriften
ſind in den meiſten Ländern verſchieden. Nachfolgend geben wir die
wichtigſten Vorſchriften für Preußen und Oeſterreich.
a) Preußen.
Die Bau-Ordnung für die Stadt Berlin enthält im neunten
Abſchnitt von §§ 66—85 folgende Beſtimmungen:
§ 68. Offene Feuerungen mit Rauchmänteln. Offene Feuerungen
müſſen Rauchmäntel von mindeſtens gleichem Umfange erhalten, welche maſſiv oder
ganz von Metall, oder mit Metall bekleidet ſind, oder mindeſtens 1,0 Meter über
dem Heerd liegen müſſen.
§ 69. Entfernung vom Holzwerk. Geſchloſſene Feuerungen, welche in
Ziegeln oder Kacheln ausgeführt, oder mit ſolchen durchweg bekleidet ſind, müſſen
von allem freien Holzwerk mindeſtens 30 Zentimeter, von feuerſicher bekleideten
mindeſtens 15 Zentimeter entfernt bleiben. Von eiſernen Oefen, von offenen Heer-
den, von Kochlöchern, ſowie von allen Feuer- und Aſchfallthüren und von Einſteige-
und Reinigungsthüren muß alles freie Holzwerk mindeſtens 60 Centimeter ent-
fernt bleiben. Eine geringere Entfernung, aber nicht unter 30 Zentimeter, iſt ſtatt-
haft, wenn das Holzwerk durch Rohrputz oder Metall feuerſicher bekleidet wird.
§ 70. Rauchgemäuer größerer Feuerungen. Das Rauchgemäuer größerer
Feuerungen, als Dampfkeſſel, Siedepfannen, Backöfen und dergleichen, muß von den
umgebenden Wänden, wenn dieſelben maſſiv ſind, mindeſtens 8 Zentimeter, von mit
Rohrung bekleideten Decken, ſowie von eben ſolchen Holz- und Bretterwänden min-
deſtens 60 Zentimeter entfernt bleiben.
§ 71. Feuergefährliche Werkſtätten ꝛc. In Tiſchlerwerkſtätten, in Watten-
fabriken, ſowie in allen andern Räumen, wo feuergefährliche Gewerbe betrieben oder
leicht brennbare Stoffe gelagert werden, dürfen offene Feuerungen gar nicht, ge-
ſchloſſene nur dann angelegt werden, wenn ſie von außen zu heizen ſind, oder ein
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeWanderleys "Handbuch" erschien bereits 1872 in zw… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |