Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.An den Leser. DEmnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Jhr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen und Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Jhr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Jhr Kays. Mayestet aber / wie auch Jhr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den General Friedens-Tractaten ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden. An den Leser. DEmnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Jhr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen und Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Jhr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Jhr Kays. Mayestet aber / wie auch Jhr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den General Friedens-Tractaten ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden. <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0004" n="5"/> <div n="1" type="preface"> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <head>An den Leser.</head> <p><hi rendition="#in">D</hi>Emnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Jhr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen und Willen / die jenigen <hi rendition="#aq">Acta</hi>, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Jhr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene <hi rendition="#aq">Instrumentum Pacis</hi> in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Jhr Kays. Mayestet aber / wie auch Jhr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs <hi rendition="#aq">Directorio</hi> bey den General Friedens-Tractaten ein <hi rendition="#aq">authenticam Copiam,</hi> nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche <hi rendition="#aq">Privilegia</hi> mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden.</p> </div> </front> </text> </TEI> [5/0004]
An den Leser. DEmnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Jhr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen und Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Jhr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Jhr Kays. Mayestet aber / wie auch Jhr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den General Friedens-Tractaten ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden.
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/4>, abgerufen am 04.03.2025. |