Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei §. 357. Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, §. 358. Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. §. 359. Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu ver- Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §. 360. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird 1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei §. 357. Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung, §. 358. Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. §. 359. Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver- Neunundzwanzigſter Abſchnitt. Uebertretungen. §. 360. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird 1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder einzelnen Feſtungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0099" n="89"/> <p>Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei<lb/> zum Nachtheile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu<lb/> fünf Jahren ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 357.</head><lb/> <p>Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer<lb/> ſtrafbaren Handlung im Amte vorſätzlich verleitet oder zu ver-<lb/> leiten unternimmt, oder eine ſolche ſtrafbare Handlung ſeiner<lb/> Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt, hat die auf dieſe ſtraf-<lb/> bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.</p><lb/> <p>Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung,<lb/> welchem eine Aufſicht oder Kontrole über die Amtsgeſchäfte eines<lb/> anderen Beamten übertragen iſt, ſofern die von dieſem letzteren<lb/> Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder<lb/> Kontrole gehörenden Geſchäfte betrifft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 358.</head><lb/> <p>Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352.<lb/> bis 355. und 357. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt<lb/> der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer<lb/> von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 359.</head><lb/> <p>Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver-<lb/> ſtehen alle im Dienſte des Bundes oder in unmittelbarem oder<lb/> mittelbarem Dienſte eines Bundesſtaats, auf Lebenszeit, auf<lb/> Zeit oder nur vorläufig angeſtellte Perſonen, ohne Unterſchied, ob<lb/> ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht, ingleichen Notare,<lb/> nicht aber Advokaten und Anwalte.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Neunundzwanzigſter Abſchnitt.</hi><lb/> Uebertretungen.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 360.</head><lb/> <p>Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird<lb/> beſtraft:</p><lb/> <list> <item>1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder<lb/> einzelnen Feſtungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;</item><lb/> <item>2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0099]
Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei
zum Nachtheile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu
fünf Jahren ein.
§. 357.
Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer
ſtrafbaren Handlung im Amte vorſätzlich verleitet oder zu ver-
leiten unternimmt, oder eine ſolche ſtrafbare Handlung ſeiner
Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt, hat die auf dieſe ſtraf-
bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.
Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung,
welchem eine Aufſicht oder Kontrole über die Amtsgeſchäfte eines
anderen Beamten übertragen iſt, ſofern die von dieſem letzteren
Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder
Kontrole gehörenden Geſchäfte betrifft.
§. 358.
Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352.
bis 355. und 357. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer
von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 359.
Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver-
ſtehen alle im Dienſte des Bundes oder in unmittelbarem oder
mittelbarem Dienſte eines Bundesſtaats, auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angeſtellte Perſonen, ohne Unterſchied, ob
ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht, ingleichen Notare,
nicht aber Advokaten und Anwalte.
Neunundzwanzigſter Abſchnitt.
Uebertretungen.
§. 360.
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beſtraft:
1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder
einzelnen Feſtungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider
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